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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 83

Übersetzung · DE

Dies betrifft diese Personen. Unser Beweis ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Diejenigen, die miteinander verwandt sind, sind einander näher im Buche Allahs} (3), d.h. sie sind nach dem Urteil Allahs, des Erhabenen, erbberechtigter. Die Gelehrten sagten: Die Erbfolge zu Beginn des Islam erfolgte durch Bündnisse (Hilf). Ein Mann pflegte zum anderen zu sagen: „Mein Blut ist dein Blut, mein Vermögen ist dein Vermögen; du unterstützt mich und ich unterstütze dich, du beerbst mich und ich beerbe dich.“ Sie schlossen darüber ein Bündnis ab und beerbten sich auf dieser Grundlage anstelle der Verwandtschaft. Dies ist das Wort Allahs, des Mächtigen und Erhabenen: {Und denjenigen, mit denen ihr ein Bündnis geschlossen habt, gebt ihren Anteil} (4). Dann wurde dies aufgehoben, und die Erbfolge wurde durch den Islam und die Auswanderung (Hidschra) bestimmt. Wenn jemand einen Sohn hatte, der nicht auswanderte, beerbten ihn die Auswanderer an seiner Stelle. Dies ist Sein Wort, des Mächtigen und Erhabenen: {Diejenigen, die geglaubt und nicht ausgewandert sind, ihr habt keinerlei Anrecht auf ihre Erbfolge, bis sie auswandern} (5). Dann wurde dies durch das Wort Allahs, des Erhabenen, aufgehoben: {Diejenigen, die miteinander verwandt sind, sind einander näher im Buche Allahs} (3). Imam Ahmad (6) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Sahl ibn Hunayf, dass ein Mann einen anderen mit einem Pfeil bewarf und ihn tötete, und er hinterließ nur einen Onkel mütterlicherseits. Abu Ubaidah schrieb diesbezüglich an Umar, und Umar schrieb ihm: „Ich hörte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagen: ‚Der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat.‘“ Al-Tirmidhi sagte: Dies ist ein hasan (guter) Hadith. Al-Miqdad überlieferte vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, dass er sagte: „Der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat; er leistet für ihn die Blutgeldzahlung (Aql) und beerbt ihn.“ Herausgegeben von Abu Dawud (7). In einer anderen Fassung: „Er ist der Schutzherr (Mawla) dessen, der keinen Schutzherrn hat; er leistet für ihn die Blutgeldzahlung und befreit seinen Gefangenen“ (8). Wenn dann...

Anmerkungen

(3) Sure al-Anfal 75. (4) Sure al-Nisa 33. (5) Sure al-Anfal 72. (6) In: al-Musnad 1/28, 46. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi, in: Bab ma ja'a fi mirath al-khal, aus den Abwab al-Fara'id. 'Aridat al-Ahwadhi 8/254, 255. Und von Ibn Madscha, in: Bab Dhawi al-Arham, aus dem Kitab al-Fara'id. Sunan Ibn Madscha 2/914. (7) In: Bab fi mirath dhawi al-arham, aus dem Kitab al-Fara'id. Sunan Abi Dawud 2/111. Ebenso herausgegeben von Ibn Madscha, in: Bab al-diya 'ala al-'aqila fa-in lam yakun 'aqila fa-fi bayt al-mal, aus dem Kitab al-Diyat, sowie in: Bab Dhawi al-Arham, aus dem Kitab al-Fara'id. Sunan Ibn Madscha 2/879, 914. Und von Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/131, 133. (8) Herausgegeben von Abu Dawud im vorherigen Kapitel, an der vorherigen Stelle. Und von al-Bayhaqi, in: Bab man qala bi-tawrith dhawi al-arham, aus dem Kitab al-Fara'id. Al-Sunan al-Kubra 6/214.

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