Wenn nun gesagt wird: „Die Absicht dabei ist, dass jemand, der nur einen Onkel mütterlicherseits hat, keinen Erben besitzt“, so ist dies vergleichbar mit Aussagen wie: „Hunger ist das Reiseproviant dessen, der keinen Proviant hat“, „Wasser ist das Parfüm dessen, der kein Parfüm hat“ und „Geduld ist der Ausweg dessen, der keinen Ausweg hat“. Oder es könnte gemeint sein, dass der Onkel mütterlicherseits den Sultan (die staatliche Autorität) darstellt. Wir antworten: Dies ist aus drei Gründen unhaltbar. Erstens sagte der Prophet: „Er beerbt sein Vermögen“ und in einer anderen Überlieferung: „Er beerbt ihn.“ Zweitens haben die Gefährten (Sahaba) dies so verstanden, weshalb Umar dies als Antwort an Abu Ubaidah schrieb, als er ihn nach dem Erbe des Onkels mütterlicherseits fragte, und sie sind am ehesten in der Lage, das Richtige zu verstehen und zu treffen. Drittens bezeichnete er ihn als Erben, und der Grundsatz ist die wörtliche Bedeutung. Zu ihrem Argument, dass dies zur Verneinung verwendet werde, sagen wir: Es wird ebenso zur Bestätigung verwendet, wie man sagt: „O Stütze dessen, der keine Stütze hat, o Beistand dessen, der keinen Beistand hat, o Vorrat dessen, der keinen Vorrat hat.“ Said (9) sagte: Uns berichtete Abu Shihab von Muhammad ibn Ishaq, von Muhammad ibn Yahya ibn Hibban, von seinem Onkel Wasi ibn Hibban: Thabit ibn al-Dahdaha starb und hinterließ weder einen Erben noch einen Agnat. Sein Fall wurde dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – vorgetragen, woraufhin der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sein Vermögen seinem Neffen (Sohn der Schwester) Abu Lubaba ibn Abd al-Mundhir übergab. Dies überlieferte auch Abu Ubaid in „al-Amwal“ (10), allerdings mit dem Zusatz: „Er hinterließ außer einer Tochter eines Bruders niemanden“, woraufhin der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entschied, dass ihr das Erbe des Bruders zusteht. Dies liegt daran, dass er ein Verwandter ist und daher erbt, wie die Erben mit festgelegten Anteilen (Dhu al-Furud). Da er den Menschen im Islam gleichgestellt ist und sie an Verwandtschaft übertrifft, ist er mehr als sie berechtigt, sein Vermögen zu erhalten. Aus diesem Grund war er zu Lebzeiten eher dazu berechtigt, seine Almosen und seine Verbundenheit zu erhalten, und nach dem Tod sein Vermächtnis, weshalb er den ausgegrenzten (mahjub) Dhu al-Furud und Agnaten (Asaba) (11) gleicht, sofern niemand da ist, der sie ausschließt. Ihre Überlieferung ist mursal (lückenhaft). Zudem ist es möglich, dass für die beiden kein Erbrecht besteht, wenn Erben mit festgelegten Anteilen und Agnaten vorhanden sind; deshalb bezeichnete er den Onkel mütterlicherseits als „Erbe dessen, der keinen Erben hat“, d.h., er erbt nur bei Abwesenheit eines Erben. Zu ihrem Argument, dass sie neben ihrem Bruder nicht erben würden (12), sagen wir: Das ist deshalb, weil sie stärker sind als beide. Zu ihrem Argument, dass das Erbrecht nur durch einen Text (Nass) feststeht, sagen wir: Wir haben bereits Texte angeführt. Zudem ist eine Begründung (Ta'lil) stets verpflichtend, sofern möglich,
(9) In: Bab al-'amma wa al-khala. Al-Sunan 1/70, 71. Ebenso herausgegeben von al-Darimi, in: Bab mirath dhawi al-arham, aus dem Kitab al-Fara'id. Sunan al-Darimi 2/381. Und von Abd al-Razzaq, in: Bab al-khala wa al-'amma wa mirath al-qaraba, aus dem Kitab al-Fara'id. Al-Musannaf 10/284, 285. (10) Wir haben dies im uns vorliegenden Druck nicht gefunden. (11) In den Handschriften: „al-asabat“. (12) Im Original: „akhuhuma“ (ihr Bruder). In [a]: „ikhwatuhuma“ (ihre Geschwister). In [m]: „akhawatuhuma“ (ihre Schwestern). Dies wurde bereits zu Beginn des Kapitels behandelt.
قيلَ: المرادُ بهِ أنَّ مَنْ ليس لهُ إلَّا خالٌ فلا وُرَّاث له، كما يُقالُ: الجوعُ زادُ مَنْ لا زادَ لَهُ، والماءُ طِيبُ مَنْ لا طِيبَ لَهُ، والصبرُ حِيلةُ مَنْ لا حِيلَةَ لَهُ. أو أنَّه أرادَ بالخالِ السُّلطانَ. قُلْنا: هذا فاسِدٌ؛ لِوجوهٍ ثلاثةٍ؛ أحدُها، أنَّه قال: "يَرِثُ مَالَهُ"، وفى لفظٍ قال: "يَرِثُهُ". والثاني، أنَّ الصحابَةَ فَهِموا ذلك، فكتَبَ عمرُ بهذا جوابًا لأبي عُبَيْدَةَ حين سألَه عن مِيراثِ الخالِ، وهم أحَقُّ بالفَهْمِ والصوابِ مِنْ غيرِهم. الثالثُ، أنَّه سَمَّاهُ وارِثًا، والأصْلُ الحقيقَةُ. وقولُهم: إنَّ هذا يُسْتَعملُ للنَّفْىِ. قُلْنا: والإِثْباتِ، كقَوْلِهم: يا عِمادَ مَنْ لا عمادَ له. يا سَنَدَ مَنْ لا سَنَدَ له. يا ذُخْرَ مَنْ لا ذُخْرَ له. وقال سعيدٌ (٩): حدَّثَنا أبو شِهابٍ، عن محمدِ بنِ إسحاقَ، عن محمدِ بن يحيى بنِ حِبَّان، عن عَمِّه واسِعِ بنِ حِبَّان، قال: تُوُفِّىَ ثابتُ بن الدَّحْداحَةِ، ولم يَدَعْ وارِثًا ولا عَصَبَةً، فرُفِعَ شأنُه إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فدفَعَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- مالَه إلى ابنِ أُختِهِ أبى لُبابَةَ بنِ عبد المُنْذرِ. ورواه أبو عُبَيْدٍ، في "الأمْوالِ" (١٠)، إلَّا أنَّه قال: ولم يُخلِّفْ إلَّا ابنةَ أخٍ له، فقضَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بميراثِهِ لابنة أَخيهِ. ولأنَّه ذو قَرابَةٍ، فيَرِثُ، كذَوِى الفُروضِ؛ وذلك لأنَّه سَاوَى النَّاسَ في الإِسلامِ، وزاد عليهم بالقَرابَةِ، فكان أَوْلَى بمالِه منهم، ولهذا كانَ أحَقَّ في الحياةِ بصَدَقَتِهِ وصِلتِهِ، وبعدَ الموتِ بوصيَّتِهِ، فأشْبَهَ ذَوِى الفُروضِ والعَصَباتِ (١١) الْمَحْجُوبِينَ، إذا لم يكُنْ مَنْ يَحْجُبُهم. وحديثُهم مرسَلٌ. ثم يَحْتَمِلُ أنَّه لا مِيراثَ لهما مع ذَوِى الفُروضِ والعَصَباتِ؛ ولذلك سَمَّى الخالَ "وَارِث مَنْ لَا وارِثَ لَهُ". أي لا يرِثُ إلَّا، عند عَدَمِ الوارِثِ. وقولُهم: لا يرِثانِ مع أخيهما (١٢). قُلْنا: لأنَّهما أقوَى منهما. وقولُهم: إنَّ المِيراثَ إنَّما ثبَتَ نصًّا. قُلْنا: قَدْ ذكَرْنا نُصوصًا. ثم التَّعْليلُ واجِبٌ مهما أمْكَنَ،
(٩) في: باب العمة والخالة. السنن ١/ ٧٠، ٧١.كما أخرجه الدارمي، في: باب ميراث ذوى الأرحام، من كتاب الفرائض. سنن الدارمي ٢/ ٣٨١. وعبد الرزاق، في: باب الخالة والعمة وميراث القرابة، من كتاب الفرائض. المصنف ١٠/ ٢٨٤، ٢٨٥.(١٠) لم نجده في المطبوع بين أيدينا.(١١) في النسخ: "والعصابات".(١٢) في الأصل: "أخوهما". وفى ا: "إخوتهما". وفي م: "أخواتهما". وتقدم في أول الباب.