Da dies hier möglich ist, sollte nicht auf ein rein rituelles Verfahren (ta'abbud) zurückgegriffen werden.
1030 – Fragestellung: Er (Ibn Qudama) sagte: „Die Blutsverwandten (dhawi al-arham) werden erbberechtigt gemacht, indem jeder, für den kein fester Anteil (farida) bestimmt ist, in den Rang dessen gestellt wird, der seinen Platz einnimmt und dem er am nächsten kommt. So wird der Onkel mütterlicherseits in den Rang der Mutter gestellt, die Tante väterlicherseits in den Rang des Vaters. Von Abu Abd Allah – möge Allah ihm gnädig sein – gibt es eine weitere Überlieferung, dass er sie in den Rang eines Onkels väterlicherseits stellte. Die Tochter eines Bruders steht im Rang eines Bruders. Jeder Blutsverwandte, für den kein fester Anteil bestimmt ist, wird nach diesem Verfahren behandelt.“
Die Rechtsschule (Madhhab) von Abu Abd Allah bezüglich der Erbschaft der Blutsverwandten ist die Lehre der Einordnung (Tanzil), welche besagt, dass jeder von ihnen in den Rang desjenigen gestellt wird, durch den er mit dem Erblasser verwandt ist, wodurch ihm dessen Anteil zugesprochen wird. Wenn sie weitläufig verwandt sind, werden sie Stufe um Stufe zurückverfolgt, bis sie denjenigen erreichen, durch den sie verwandt sind, und sie nehmen dessen Erbe an. Wenn es nur eine Person ist, erhält sie das gesamte Vermögen. Wenn sie eine Gruppe sind, teilt man das Vermögen unter denjenigen auf, durch die sie verwandt sind, und das, was für jeden Erben anfällt, wird denjenigen zugeteilt, die durch ihn verwandt sind. Sollte von den Anteilen der Fragestellung etwas übrig bleiben, wird es entsprechend ihren Anteilen auf sie zurückverteilt. Dies ist die Ansicht von Alqama, Masruq, al-Sha'bi, al-Nakha'i, Hammad, Nu'aym, Sharik, Ibn Abi Layla, al-Thawri sowie allen anderen, die sie außerhalb des Kreises der Blutsverwandten erbberechtigt machten. Von Ali und Abd Allah – Allah möge mit beiden zufrieden sein – wurde überliefert, dass sie die Tochter der Tochter in den Rang der Tochter, die Tochter des Bruders in den Rang des Bruders, die Tochter der Schwester in den Rang der Schwester, die Tante väterlicherseits in den Rang des Vaters und die Tante mütterlicherseits in den Rang der Mutter stellten. Dies wurde auch von Umar – Allah möge mit ihm zufrieden sein – bezüglich der Tante väterlicherseits und der Tante mütterlicherseits überliefert. Von Ali wurde zudem überliefert, dass er die Tante väterlicherseits in den Rang eines Onkels väterlicherseits stellte. Dies wurde auch von Alqama und Masruq berichtet. Es ist dies die zweite Überlieferung von Ahmad. Von al-Thawri und Abu Ubaid wurde überliefert, dass sie sie in den Rang des Großvaters bei Vorhandensein von Kindern der Brüder und Schwestern stellten. Andere stellten sie in den Rang der Großmutter. Diese Uneinigkeit bezüglich der Tante väterlicherseits entstand deshalb, weil sie über vier erbberechtigte Seiten verwandt ist; denn der Vater und der Onkel väterlicherseits sind ihre Brüder, der Großvater und die Großmutter ihre Eltern. Einige Leute stellten die Tante mütterlicherseits in den Rang der Großmutter, weil die Großmutter ihre Mutter ist. Das Korrekte daran ist jedoch, die Tante väterlicherseits als Vater und die Tante mütterlicherseits als Mutter einzustufen, und zwar aus drei Gründen: Erstens, wegen dem, was al-Zuhri überlieferte, dass
(1) Ausgefallen in [m]. (2) Ausgefallen in [Original] und [a].