die Tante väterlicherseits [ausklammert], und wer sie als Großvater einstufte, ließ die Tochter des Bruders das verbleibende Drittel zwischen ihnen hälftig teilen, und wer sie als Großmutter einstufte, gab ihr ein Sechstel und der Tochter des Bruders den Rest. Nach der Ansicht der Lehre der Verwandtschaft erbt die Tochter des Bruders neben der Tochter der Tochter oder der Tochter der Tochter des Sohnes nichts.
Abschnitt: Wenn ein einziger (7) der Verwandten (Dhawu al-Arham) alleine erbt, nimmt er das gesamte Vermögen, nach der Aussage aller Gelehrten, die sie erben lassen. Wenn sie eine Gruppe sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sie leiten ihre Verwandtschaft von einer einzigen Person ab oder von einer Gruppe. Wenn sie sie von einer einzigen Person ableiten und auf der gleichen Stufe stehen, so verteilt sich das Vermögen unter ihnen entsprechend ihrer Erbschaftsanteile von dieser Person. Wenn einige von ihnen andere ausschließen, wie der Vater der Mutter und die Geschwister der Mutter (al-Akhwal), so schließe die Geschwister der Mutter aus; denn der Vater schließt die Brüder und Schwestern aus. Wenn einige von ihnen näher stehen als andere, so gehört die Erbschaft den Näheren, wie im Falle einer Tante mütterlicherseits und einer Mutter des Vaters der Mutter, oder eines Sohnes eines Onkels mütterlicherseits; da gehört die Erbschaft der Tante mütterlicherseits, weil sie der Mutter am nächsten steht. Dies ist die Aussage der Allgemeinheit derjenigen, die die Einstufung (an-munazzilin) vornehmen, außer dass vom an-Nakha'i, Sharik und Yahya ibn Adam bezüglich der Verwandtschaft der Mutter speziell überliefert wurde, dass sie die Mutter als verstorben betrachteten und ihren Anteil ihren Erben gaben. Ihre Aussage wird als die Aussage derjenigen bezeichnet, die den Grund (die Ursache) als verstorben betrachtet. Einige der Erbrechtler wandten dies auf alle Verwandten (Dhawu al-Arham) an. Nach ihrer Auffassung erhält die Tante mütterlicherseits die Hälfte des Erbes der Mutter, weil sie eine Schwester ist, die Mutter des Vaters der Mutter erhält ein Sechstel, weil sie eine Großmutter ist, und der Rest geht an den Sohn des Onkels mütterlicherseits, weil er ein Sohn eines Bruders ist. Unsere Argumentation ist, dass das Erbe vom Verstorbenen ausgeht und nicht von seinem Grund (seiner Ursache); deshalb haben wir die Mutter der Mutter der Mutter (8) erben lassen, nicht den Sohn des Onkels der Mutter, ohne dass es einen Widerspruch gäbe, ebenso wie bei dem Vater der Mutter der Mutter und dem Sohn des Onkels des Vaters der Mutter, dass das Vermögen dem Großvater gehört, weil er näher ist. Wäre die Mutter die Verstorbene, so wäre ihr Erbe der Sohn des Onkels ihres Vaters, nicht der Vater ihrer Mutter. Tante mütterlicherseits, Mutter des Vaters der Mutter und Onkel der Mutter: Das Vermögen gehört der Tante mütterlicherseits, während es nach ihrer Auffassung [der anderen] der Tante mütterlicherseits zur Hälfte zusteht, der Großmutter ein Sechstel und der Rest dem Onkel. Wenn kein Onkel der Mutter dabei ist, so verteilt sich das Vermögen zwischen der Tante mütterlicherseits und der Mutter des Vaters der Mutter auf vier Teile. Wenn keine Großmutter dabei ist, so verteilt sich das Vermögen zwischen der Tante mütterlicherseits und ihrem Onkel hälftig. Ein Sohn einer Tante mütterlicherseits und ein Sohn eines Onkels mütterlicherseits: Das Vermögen gehört dem Sohn der Tante mütterlicherseits. Nach ihrer Auffassung gehört es dem Sohn des Onkels mütterlicherseits. Wenn jedoch eine Gruppe ihre Verwandtschaft von einer Gruppe ableitet, so gibst du das Vermögen denjenigen, von denen sie ihre Verwandtschaft ableiten,
(7) In [m]: „ahad“. (8) In [m]: „li-umm“. (9) Aus [a] ausgelassen.
العَمَّةَ، ومَنْ نزَّلَها جَدًّا قاسَم بنتَ الأخِ الثُّلُثَ الباقىَ بينهما نِصْفَيْنِ، ومَنْ نزَّلَها جَدَّةً جعلَ لها السُّدُسَ، ولبنتِ الأخِ الباقىَ. وفي قولِ أهلِ القرابَةِ، أنَّه لا تَرِثُ بنتُ الأخِ مع بنتِ البنتِ، ولا مع بنتِ بنتِ الابنِ شَيْئًا.
فصل: إذا انفرَدَ واحدٌ (٧) من ذَوى الأَرحامِ، أخَذَ المالَ كُلَّهُ، في قَوْلِ جميعِ مَنْ وَرَّثَهم. وان كانوا جماعَةً، لم يَخْلُ؛ إمَّا أن يُدْلُوا بشَخْصٍ واحِدٍ، أو بجماعَةٍ، فإن أَدْلَوْا بشَخْصٍ واحدٍ، وكانوا في دَرَجَةٍ واحدةٍ، فالمالُ بينَهُم على حَسَبِ مَواريثِهم منه. فإنْ أَسْقَطَ بعضُهم بعضًا، كأَبى الأُمِّ، والأَخْوالِ، فأَسْقِطِ الأخوالَ؛ لأنَّ الأبَ يُسْقِطُ الإِخوَةَ والأَخواتِ. فإن كان بعضُهم أقربَ من بعضٍ، فالميراثُ لأقْرَبِهم، كخالَةٍ، وأُمِّ أبى أُمٍّ، أو ابنِ خالٍ، فالمِيراثُ للخالَةِ؛ لأنَّها تَلْقَى الأُمَّ بأوَّلِ درَجَةٍ. وهذا قولُ عامَّةِ المُنَزِّلينَ، إلَّا أنَّه حُكِىَ عن الَّنخَعِىِّ، وشَرِيكٍ، ويحيى بنِ آدَمَ، في قَرابَةِ الأُمِّ خاصَّةً، أَنَّهم أماتُوا الأُمَّ، وجعَلوا نَصِيبَها لوَرَثَتِها. ويُسَمَّى قولُهم قولَ مَنْ أماتَ السَّبَبَ. واستعمَلَه بعضُ الفَرَضِيِّينَ في جميعِ ذَوى الأَرْحامِ. فعلى قولِهم، يكونُ للخالَةِ نِصْفُ ميراثِ الأُمِّ؛ لأنَّها أُخْتٌ، ولأُمِّ أبى الأُمِّ السُّدُسُ؛ لأنَّها جَدَّةٌ، والباقى لابنِ الخالِ؛ لأنَّه ابنُ أَخٍ. ولَنا، أنَّ الميراثَ من الميَّتِ، لا مِنْ سَبَبِهِ؛ ولذلك ورَّثْنا أُمَّ أُمِّ الأُمِّ (٨)، دونَ ابنِ عمِّ الأُمِّ، بغيرِ خلافٍ أيضًا في أُبي أُمِّ أُمٍّ، وابنِ عمِّ أبى أُمٍّ، أنَّ المالَ للجَدِّ؛ لأنَّه أقْرَبُ. ولو كانت الأمُّ الميِّتةَ، كان وارِثُها ابن عمِّ أَبِيها، دونَ أبي (٩) أُمِّها. خالَةٌ وأُمُّ أبي أُمٍّ وعمُّ أُمٍّ، المالُ للخالَةِ، وعندَهم للخالَةِ النِّصفُ، وللجَدَّةِ السُّدُسُ، والباقِي لِلعَمِّ. فإن لم يَكُنْ فيها عَمُّ أُمٍّ، فالمالُ بين الخالَةِ وأُمِّ أبي الأُمِّ علَى أربعَةٍ. فإنْ لم يَكُنْ فيها جَدَّةٌ، فالمالُ بين الخالَةِ وعَمِّها نِصفَيْن. ابن خالَةٍ وابنُ عمِّ أُمٍّ، المالُ لابنِ الخالَةِ. وعندَهم لابن عَمِّ الأُمِّ. فأمَّا إنْ أَدْلَى جماعةٌ بجماعَةٍ، جعَلْتَ المالَ للمُدْلَى بهم،
(٧) في م: "أحد".(٨) في م: "لأم".(٩) سقط من: أ.