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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 88

Übersetzung · DE

als wären sie lebendig, so teilst du das Vermögen unter ihnen auf, wie es das Pflichtteil (Farida) erfordert. Was dann jedem (10) von ihnen (11) zukommt, steht demjenigen zu, durch den sie ihre Verwandtschaft ableiten, sofern einige nicht anderen vorangehen. Wenn aber einige von ihnen anderen vorangehen und sie von einer einzigen Seite stammen, so ist derjenige, der dem Erben näher steht, vorrangig. Wenn sie aber von zwei Seiten stammen, wird der Entfernte so weit zurückgestuft, bis er denjenigen erreicht, durch den er seine Verwandtschaft ableitet, und er nimmt seinen Anteil, unabhängig davon, ob der Nahestehende dadurch ausgeschlossen wird oder nicht. Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Eine Gruppe seiner Gefährten berichtete von ihm im Falle einer Tante mütterlicherseits, einer Tochter einer Tante mütterlicherseits und einer Tochter eines Sohnes eines Onkels: Der Tante mütterlicherseits steht ein Drittel zu, der Tochter des Sohnes des Onkels zwei Drittel, und der Tochter der Tante mütterlicherseits wird nichts gegeben. Hanbal überlieferte von ihm, dass er sagte: "Sufyan äußerte eine gute Ansicht: Wenn es eine Tante mütterlicherseits und eine Tochter eines Sohnes eines Onkels gibt, erhält die Tante mütterlicherseits ein Drittel und die Tochter des Sohnes des Onkels zwei Drittel." Der Wortlaut deutet auf das hin, was wir gesagt haben. Dies ist auch die Ansicht von ath-Thawri, Muhammad ibn Salim (12) und al-Hasan ibn Salih. Dirar ibn Surad (13) sagte: Wenn der Entfernte, falls er zurückgestuft wird, den Nahestehenden ausschließt, so ist der Nahestehende vorrangig; wenn er ihn aber nicht ausschließt, wird der Entfernte so weit zurückgestuft, bis er den Erben erreicht. Alle anderen, die die Einstufung vornehmen, sagten: Derjenige, der dem Erben am ehesten vorangeht, ist in jedem Fall vorrangig. Sie waren sich, soweit ich weiß, einig in der Bevorzugung des Vorangehenden, sofern er von einer einzigen Seite stammte, mit Ausnahme von Nu'aym und Muhammad ibn Salim; diese beiden sagten im Falle einer Tante väterlicherseits und einer Tochter einer Tante väterlicherseits, dass das Vermögen zwischen ihnen hälftig geteilt wird. Ich kenne niemanden unter unseren Gefährten oder anderen, der die Seiten aufgezählt und erläutert hat, außer Abu al-Khattab; er zählte fünf Seiten auf: Vaterschaft, Mutterschaft, Kinderschaft, Geschwisterschaft und Onkelschaft. Dies führt dazu, dass die Tochter eines Onkels mütterlicherseits oder die Tochter einer Tante mütterlicherseits die Tochter eines Onkels beider Elternteile ausschließt, und ich kenne niemanden, der dies so gesagt hätte. Al-Khiraqi erwähnte dies im Falle von drei verschiedenen Cousinen, dass das Vermögen der Tochter eines Onkels beider Elternteile zusteht. Und die Darlegung...

Anmerkungen

(10) In [a]: „warith“. (11) In der Originalhandschrift und in [a] ausgelassen. (12) Muhammad ibn Salim al-Hamdani al-Kufi al-Fardi; er überlieferte von 'Ata' und asch-Sha'bi, und von ihm überlieferten ath-Thawri und al-Hasan ibn Salih. Tahdhib at-Tahdhib 9/176. (13) Dirar ibn Surad, ein Kufi, der dem Schiismus zugerechnet wird; er war ein Rechtsgelehrter, der sich mit den Pflichtteilen (Fara'id) auskannte. Er überlieferte von Ibn 'Uyayna und anderen, und von ihm überlieferte al-Bukhari. Tahdhib at-Tahdhib 4/456, 457. (14) In [m]: „ibnat“.

Arabisch (Quelle)

كأنَّهم أحياءٌ، فقسَّمْتَ المالَ بينهم على ما تُوجِبُهُ الفَريضَةُ، فما صارَ لِكُلِّ واحِدٍ (١٠) منهم (١١)، فهو لِمَنْ أَدْلَى بِهِ، إذا لم يَسْبِقْ بعضُهُم بعْضًا، فإن سَبَقَ بَعْضُهم بَعْضًا، وكانوا من جِهَةٍ واحِدَةٍ، فالسَّابِقُ إلى الوارِثِ أَوْلَى. وإن كانوا مِنْ وِجْهَتَيْنِ، نُزِّلَ البعيدُ حتى يَلْحَقَ بمَنْ أَدْلَى به، فيأخُذُ نصيبَه، سواءٌ سقطَ به القريبُ أو لم يَسْقُطْ. هذا ظاهِرُ كلامِ أحمدَ رضى اللَّه عنه. ونَقَلَ عنهُ جماعَةٌ من أصحابِهِ في خالَةٍ وبنتِ خالَةٍ وبنتِ ابنِ عمٍّ، للخالَةِ الثُّلُثُ، ولابنَةِ ابنِ العَمِّ الثُّلُثانِ، ولا تُعْطَى بِنْتُ الخالَةِ شَيْئًا. ونقلَ حنبلُ عنه، أَنَّه قال: قال سُفْيانُ قولًا حَسَنًا: إذا كانَتْ خالَةٌ وبنتُ ابنِ العَمِّ، تُعْطَى الخالَةُ الثُّلُثَ، وتُعْطَى بنتُ ابن العَمَّ الثُّلُثَيْنِ. وظاهِرُ هذا يدُلُّ علَى ما قُلْناهُ. وهو قولُ الثَّوْرِىِّ، ومحمدِ بنِ سالمٍ (١٢)، والحَسَنِ بنِ صالحٍ. وقالَ ضِرار بنُ صُرَد (١٣): إن كانَ البَعيدُ إذا نُزِّلَ أَسْقَطَ القَريبَ، فالقَريبُ أَوْلَى، وإن لم يَكُنْ يُسْقِطُهُ نُزِّلَ البعيدُ حتَّى يَلْحَقَ بالوارِثِ. وقالَ سائرُ المُنَزِّلينَ: الأسْبَقُ إلى الوارِثِ أَوْلَى بكُلِّ حالٍ. ولم يخْتَلِفوا فيما علِمتُ في تقديمِ الأَسْبَقِ، إذا كانَ من جِهَةٍ واحِدَةٍ، إلَّا نُعَيْمًا، ومحمدَ بنَ سالِمٍ، فإنَّهما قالا في عَمَّةٍ وبنتِ عَمَّةٍ: المالُ بينهما نِصْفَيْنِ. ولم أعلَمْ أحَدًا من أصحابِنا، ولا من غيرِهم، عَدَّ الجهاتِ، وبيَّنَها، إلَّا أَبا الخطَّابِ، فإنَّه عدَّها خمسَ جهاتٍ، الأُبوَّة، والأُمومَةَ، والبُنُوَّةَ، والأُخُوَّةَ، والعُمومَةَ. وهذا يُفْضِى إلى أنَّ بِنْتَ (١٤) العَمِّ من الأُمِّ، أَوْ بِنْتَ العَمَّةِ من الأُمِّ، مُسْقِطَةٌ لبنتِ العَمِّ من الأبَوَيْنِ، ولا أَعْلَمُ أحَدًا قال به. وقد ذَكَرَ الخِرَقِىُّ هذا في ثلاثِ بناتِ عُمومَةٍ مُفْتَرِقِينَ، أنَّ المالَ لبِنتِ العَمِّ من الأبَوَيْنِ. وبَيانُ

Anmerkungen

(١٠) في أ: "وارث".(١١) سقط من: الأصل، أ.(١٢) محمد بن سالم الهمداني الكوفى الفرضى، روى عن عطاء والشعبي، وروى عنه الثوري والحسن بن صالح. تهذيب التهذيب ٩/ ١٧٦.(١٣) ضرار بن صرد، كوفى ينسب إلى التشيع، وكان فقيها عالما بالفرائض، روى عن ابن عيينة وغيره، وعنه البخاري. تهذيب التهذيب ٤/ ٤٥٦، ٤٥٧.(١٤) في م: "ابنة".

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