und keinen Vater hat. Zu denen, die der Ansicht sind, dass bei der Kalāla das Nichtvorhandensein von Kindern und Eltern Voraussetzung ist, gehören Zayd, Ibn ʿAbbās, Jābir ibn Zayd, al-Ḥasan, Qatāda, an-Nachaʿī sowie die Gelehrten von Medina, Basra und Kufa. Von Ibn ʿAbbās wird überliefert, dass er sagte: "Kalāla ist derjenige, der keine Kinder hat" (7). Dies wird auch von ʿUmar berichtet. Die korrekte Ansicht von beiden entspricht jedoch der Ansicht der Gemeinschaft.
996 - Rechtsfall; er sagte: (Und die Schwestern sind zusammen mit den Töchtern Asaba [Erben ohne festen Pflichtteil], ihnen steht das zu, was übrig bleibt, und es gibt für sie keinen festgesetzten Pflichtteil zusammen mit ihnen).
Die Asaba sind diejenigen Erben, die ohne eine festgelegte Quote erben. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter neben ihnen ist, erhalten sie das, was nach dessen Anteil übrig bleibt, sei es viel oder wenig. Wenn sie allein erben, erhalten sie alles. Wenn die Pflichtteile das gesamte Erbe ausschöpfen, gehen sie leer aus. Mit "Schwestern" sind hier die Schwestern väter- und mütterlicherseits oder nur väterlicherseits gemeint, da er bereits erwähnt hat, dass die Kinder der Mutter kein Erbrecht neben den Kindern [des Verstorbenen] haben. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten; sie wird von ʿUmar, ʿAlī, Zayd, Ibn Masʿūd, Muʿādh und ʿĀ'iša – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – berichtet. Dies ist die Auffassung der allgemeinen Gelehrtenschaft, außer Ibn ʿAbbās und seinen Nachfolgern; denn von ihm wird überliefert, dass er die Schwestern zusammen mit den Töchtern nicht zu den Asaba zählte. So sagte er bei einer Tochter und einer Schwester: "Der Tochter steht die Hälfte zu, und der Schwester steht nichts zu." Da wurde ihm gesagt: "ʿUmar hat gegenteilig entschieden und der Schwester die Hälfte zugesprochen." Ibn ʿAbbās erwiderte: "Wisst ihr es besser oder Allah?" Er meinte damit das Wort Allahs, des Erhabenen: {Wenn ein Mann stirbt und kein Kind hat und eine Schwester hat, so steht ihr die Hälfte dessen zu, was er hinterlassen hat} (2). Er hat ihr das Erbrecht also unter der Bedingung gewährt, dass keine Kinder vorhanden sind. Das Richtige ist das, was die Mehrheit vertritt, denn Ibn Masʿūd sagte in einem Fall von einer Tochter, einer Enkelin (Tochter des Sohnes) und einer Schwester: "Ich werde darüber so entscheiden, wie der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entschieden hat: Der Tochter steht die Hälfte zu, der Enkelin ein Sechstel, und der Rest geht an die Schwester."
= für den Kranken, aus dem Buch der Kranken. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 1/60, 7/157. Und Muslim, im Kapitel: Die Erbschaft der Kalāla, aus dem Buch der Pflichtteile. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1235. Und Imam Aḥmad, im Musnad 3/298. (7) Hervorgebracht von al-Bayhaqī, im Kapitel über das Ausscheiden der Brüder und Schwestern ... aus dem Buch der Pflichtteile. As-Sunan al-Kubrā 6/224. Und ʿAbd ar-Razzāq, im Kapitel über die Kalāla, aus dem Buch der Pflichtteile. Al-Muṣannaf 10/303. (1) Fehlt in: A. (2) Sure an-Nisā' 176.
ولا وَالِدٌ. وممَّن ذَهبَ إلى أنَّه يُشْترَطُ في الكَلَالَةِ عدمُ الوَلدِ والوالدِ زيدٌ، وابنُ عَبَّاسٍ، وجابرُ بنُ زيدٍ، والحسنُ، وقَتَادةُ، والنَّخَعىُّ، وأهلُ المدينةِ والبَصرةِ والكُوفةِ. ويُروَى عنِ ابنِ عبَّاسٍ أنَّه قال: الكَلالَةُ مَن لا وَلدَ له (٧). ويُروَى ذلك عن عمرَ. والصَّحِيحُ عنهما كقَولِ الجَماعةِ.
٩٩٦ - مسألة؛ قال: (وَالْأَخَوَاتُ مَعَ الْبنَاتِ عَصَبَةٌ، لَهُنَّ مَا فَضَلَ، وَلَيْسَتْ لَهُنَّ مَعَهُنَّ فَرِيضَةٌ مُسَمَّاةٌ)
العَصَبةُ هو الوَارثُ بغَيرِ تَقديرٍ، وإِذا كانَ معه ذو فَرْضٍ أَخذَ ما فضلَ عنه، قَلَّ أو كَثُرَ. وإن انفَردَ أخذَ الكلَّ. وإنِ اسْتغْرَقتِ الفُروضُ المالَ، سَقَطَ. والمرادُ بالأخَواتِ ههُنا الأَخواتُ مِن الأَبويْنِ، أو مِن الأَبِ؛ لأنَّه قد ذَكَرَ أنَّ ولدَ الأُمِّ لا مِيراثَ لهم مع الوَلدِ. وهذا قولُ عامَّةِ أهلِ العلمِ، يُروَى ذلك عن عُمرَ، وعلىٍّ، وزَيدٍ، وابن مَسعودٍ، ومُعاذٍ، وعائشةَ، رضى اللهُ عنهم. وإليه ذهبَ عامَّةُ الفُقهاءِ إلَّا ابنَ عبَّاسٍ، ومَن تابَعَه، فإنَّه يُروَى عنه أنَّه كانَ (١) لا يَجْعَلُ الأخَواتِ مع البناتِ عَصَبةً، فقالَ في بنتٍ وأُختٍ: للبنتِ النِّصفُ، ولا شىءَ للأُختِ. فقيلَ له: إنَّ عمرَ قَضَى بخِلافِ ذلك، جعلَ للأُختِ النِّصفَ. فقالَ ابنُ عبَّاسٍ: أنتم أعلمُ أمِ اللَّه؟ يُريدُ قولَ اللَّه سبحانَه: {إِنِ امْرُؤٌ هَلَكَ لَيْسَ لَهُ وَلَدٌ وَلَهُ أُخْتٌ فَلَهَا نِصْفُ مَا تَرَكَ} (٢). فإنَّما جعلَ لها المِيراثَ بشَرْطِ عدمِ الوَلدِ. والحقُّ فيما ذهبَ إليه الجمهورُ، فإنَّ ابنَ مَسْعودٍ قال في بنتٍ، وبنتِ ابنٍ، وأُخْتٍ: لأَقْضينَّ فيها بقَضاءِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، للبنتِ النِّصفُ، ولبنتِ
= للمريض، من كتاب المرضى. صحيح البخاري ١/ ٦٠، ٧/ ١٥٧. ومسلم، في: باب ميراث الكلالة، من كتاب الفرائض. صحيح مسلم ٣/ ١٢٣٥. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٢٩٨.(٧) أخرجه البيهقي، في: باب حجب الأخوة والأخوات. . ., من كتاب الفرائض. السنن الكبرى ٦/ ٢٢٤. وعبد الرزاق، في: باب الكلالة، من كتاب الفرائض. المصنف ١٠/ ٣٠٣.(١) سقط من: أ.(٢) سورة النساء ١٧٦.