Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1031 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Erbe außer dem Ehemann oder der Ehefrau vorhanden ist oder ein Gönner, so haben diese ein größeres Anrecht auf das Vermögen als die Dhu al-Arham.) · ShamelaTranslate