keinen Erben hat." (1) Zu den Problemen in diesem Abschnitt gehören auch: Vater einer Mutter und eine Großmutter; das Vermögen geht an die Großmutter. Tochter eines Sohnes, Tochter einer Tochter eines Sohnes, ein Bruder (2), Sohn einer Schwester, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits – drei voneinander verschiedene Arten von Geschwistern: Für die Blutsverwandten gibt es in all diesen Fällen nichts.
Der zweite Abschnitt: Der befreiende Patron (mawla al-mu'tiq) und seine agnatischen Erben (asaba) sind eher erbberechtigt als die Blutsverwandten. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit derer unter den Gefährten (Sahaba) und anderen, die sie beerben ließen, sowie auch die Ansicht derjenigen, die ihnen gar kein Erbrecht einräumen. Von Ibn Mas'ud wurde überliefert, dass diese den Vorrang vor dem Patron haben, und dies vertraten auch sein Sohn Abu 'Ubayda, 'Ubayd Allah ibn 'Abd Allah ibn 'Utba, 'Alqama, al-Aswad, 'Abida, Masruq, Jabir ibn Zayd, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Qasim ibn 'Abd al-Rahman, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz und Maymun ibn Mihran. Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, aufgrund seiner Aussage – Friede und Segen seien auf ihm: "Der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat." Und der Patron ist ein Erbe. Zudem ist der Patron jemand, der die Blutrache (aqila) trägt und Beistand leistet, weshalb er den agnatischen Verwandten (asaba) aus dem Verwandtschaftsverhältnis ähnelt.
Der dritte Abschnitt: Über die Erbfolge zusammen mit dem Ehemann oder der Ehefrau. Ich kenne keinen Dissens unter denen, die sie beerben ließen, dass sie neben einem der beiden Ehepartner das erben, was nach deren Erbteil übrig bleibt, ohne dass sie von ihnen ausgeschlossen werden oder eine Erhöhung (awl) stattfindet. Es besteht jedoch Uneinigkeit über die Art und Weise ihrer Beerbung neben ihnen. Von unserem Imam wurde überliefert, dass sie das erben, was übrig bleibt, so wie sie das Vermögen erben, wenn sie alleine erben. Dies ist auch die Ansicht von Abu 'Ubayd, Muhammad ibn al-Hasan, al-Lu'lu'i und der Allgemeinheit derer, die sie beerben ließen. Yahya ibn Adam und Dirar sagten hingegen: Das verbleibende Vermögen wird zwischen ihnen gemäß den Anteilen derjenigen aufgeteilt, durch die sie mit einem der Ehepartner verwandt sind, unter Berücksichtigung des Ausschlusses und der Erhöhung (awl). Dann legen wir für den Ehepartner seinen festen Anteil voll fest, ohne Ausschluss oder Erhöhung, und der Rest wird dann zwischen ihnen entsprechend ihren Anteilen aufgeteilt. Der Dissens tritt also nur in einer Problematik auf, in der sowohl Personen vorhanden sind, die durch jemanden mit festem Erbanteil (dhu fard) vermitteln, als auch solche, die durch eine agnatische Verwandtschaft (asaba) vermitteln. Wenn jedoch alle durch jemanden mit festem Erbanteil oder alle durch eine agnatische Verwandtschaft vermitteln, besteht kein Dissens. Zu den Beispielen hierfür gehören: ein Ehemann, eine Tochter einer Tochter und eine Tochter einer Schwester oder ein Sohn einer Schwester oder Kinder einer...
(1) Der Nachweis (takhrij) hierfür wurde bereits auf Seite 83 angeführt. (2) In [m]: "ibn".