Abschnitt: Bei den Aufgaben der Blutsverwandten (dhawi al-arham) kommt es zu keiner Überfüllung (Awl), außer bei einer einzigen Aufgabe und ihren Ähnlichen. Dies ist der Fall bei einer Tante mütterlicherseits oder einer anderen Person, die die Stelle der Mutter oder der Großmutter einnimmt, sowie sechs Töchtern und sechs voneinander verschiedenen Schwestern oder denjenigen, die deren Stelle einnehmen und das Vermögen durch feste Anteile (Fara'id) beziehen. Denn für die Tante mütterlicherseits gibt es ein Sechstel, für die Kinder der Mutter ein Drittel und für die Töchter der zwei Schwestern von beiden Elternteilen zwei Drittel. Der Ursprung der Aufgabe ist sechs, und sie steigt durch Überfüllung (Awl) auf sieben.
1032 - Aufgabe; Er [Ibn Qudama] sagte: "Die männlichen und weiblichen Blutsverwandten werden bei der Erbfolge gleich behandelt, wenn ihr Vater einer und ihre Mutter eine ist, außer beim Onkel mütterlicherseits und der Tante mütterlicherseits, denn für den Onkel mütterlicherseits gelten zwei Drittel und für die Tante mütterlicherseits ein Drittel."
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad bezüglich der Erbberechtigung männlicher und weiblicher Blutsverwandter, wenn sie von einem Vater und einer Mutter abstammen. Al-Athram, Hanbal und Ibrahim ibn al-Harith überlieferten bezüglich des Onkels mütterlicherseits und der Tante mütterlicherseits: Sie werden gleich behandelt. Das Äußere dieser Aussage deutet auf Gleichbehandlung bei allen Blutsverwandten hin. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von Abu Ubaid, Ishaq und Nu'aym ibn Hammad; denn sie erben allein aufgrund der Verwandtschaft (Rahim), daher sind ihre männlichen und weiblichen Angehörigen gleichgestellt, wie bei den Kindern der Mutter. Ya'qub ibn Bakhtan überlieferte: Wenn jemand die Kinder seines Onkels mütterlicherseits und seiner Tante mütterlicherseits hinterlässt, behandle sie wie den Bruder und die Schwester, wobei der Mann den Anteil zweier Frauen erhält; dies gilt ebenso für die Kinder des Onkels väterlicherseits und der Tante väterlicherseits. Al-Marwudhi überlieferte von ihm, bezüglich dessen, der seinen Onkel und seine Tante mütterlicherseits hinterlässt: Für den Onkel zwei Drittel und für die Tante ein Drittel. Das Äußere dieser Aussage deutet auf Bevorzugung hin, und dies ist die Ansicht der Gelehrten des Irak und der Allgemeinheit derjenigen, die sie einstufen (Munazzilin); denn ihr Erbe wird in Analogie zu anderen betrachtet, daher ist es nicht zulässig, sie auf die Erben mit festen Anteilen (dhawi al-fara'id) zu übertragen, da diese das gesamte Vermögen erhalten, noch auf die entfernten Agaten ('Asaba), da dort der männliche Erbe das Erbe allein erhält, ohne die weiblichen. Daher war es notwendig, sie in Analogie zur Nähe der Agaten sowie der Brüder und Schwestern zu betrachten. Darauf wird geantwortet, dass sie in Analogie zu den Kindern der Mutter betrachtet werden, und sie erhalten das gesamte Vermögen durch festen Anteil und Rückgabe (Radd), und alle stimmten bei der Gleichbehandlung der Kinder der Mutter überein, weil deren Eltern...
(7) Im Original: "bil-fard". (1) In [A]: "bil-qarib".
فصل: ولا يَعُول من مسائِلِ ذَوِي الأَرْحامِ إِلَّا مسأَلَةٌ واحِدَةٌ، وشِبْهُها، وهى، خالَةٌ، أو غيرُها ممَّنْ يقومُ مَقام الأمِّ أو الجَدَّةِ، وسِتُّ بناتٍ، سِتُّ أخواتٍ مُفْتَرِقاتٍ، أو مَنْ يقومُ مَقامَهُنَّ ممَّن يَأْخُذُ المالَ بالفُروضِ (٧)، فإِنَّ للخالَةِ السُّدُسَ، ولِوَلَدِ الأُمِّ الثُّلُثَ، ولِبناتِ الأُخْتَيْنِ مِنَ الْأَبَويْنِ الثُّلُثانِ، أصلُها من ستَّةٍ، وعالَتْ إلى سَبْعَةٍ.
١٠٣٢ - مسألة؛ قال: (ويُوَرَّثُ الذُّكُورُ والإِناثُ مِنْ ذَوِى الْأَرْحامِ بالسَّوِيَّةِ، إِذَا كانَ أبُوهُمْ وَاحِدًا، وأُمُّهُمْ واحِدَةً، إلا الخَالَ، والخَالَةَ، فلِلخَالِ الثُّلُثَانِ، وللخَالَةِ الثُّلُثُ)
اختَلَفَتِ الرِّوَايَةُ عن أحمدَ في تَوْريثِ الذُّكُورِ والإِناثِ مِنْ ذَوى الأرْحامِ، إذا كانُوا مِنْ أَبٍ واحِدٍ وأُمٍّ واحِدَةٍ، فنَقَلَ الأَثْرَمُ، وحَنْبَلٌ، وإبراهيمُ بنُ الحارثِ، في الخالِ، والخالَةِ: يُعْطَوْنَ بالسَّوِيَّةِ. فظاهِرُ هذا التسوِيَة في جَميعِ ذَوِى الأَرْحامِ. وهو اختيارُ أبى بكرٍ، ومذهبُ أبى عُبَيْدٍ، وإسحاقَ، ونُعَيْمِ بن حمَّادٍ؛ لأنَّهم يَرِثونَ بالرَّحِمِ المُجَرَّدِ، فاستوَى ذَكَرُهُم وأُنثاهُم، كوَلَدِ الأُمِّ. ونقَلَ يعقُوبُ ابن بَخْتان: إذا تَرَكَ وَلَدَ خالِهِ. وخالَتِهِ، اجْعَلْهُ بمَنْزِلَةِ الأخِ والأُخْتِ، للذَّكَرِ مثلُ حَظِّ الأنثَيَيْنِ، وكذلك وَلَدُ العَمِّ والعَمَّةِ. ونقَل عنه المَرُّوذِىُّ، في مَن ترَكَ خالَهُ وخالَتَهُ: للخالِ الثُّلُثانِ، وللخالَةِ الثُّلُثُ، فظاهِرُ هذا التفضيلُ، وهو قولُ أهلِ العِراقِ، وعامَّةِ المُنَزِّلِينَ؛ لأَنَّ ميراثَهُمْ مُعْتَبَرٌ بغيرِهم، فلا يجوزُ حملُهم على ذَوِى الفُروضِ؛ لأنَّهم يأخُذونَ المالَ كُلَّه، ولا عَلَى العَصَبَةِ البعيدِ؛ لأنَّ ذَكَرَهم ينفرِدُ بالميراثِ دون الإِناثِ، فوجَبَ اعتبارُهم بالقُرْبِ (١) من العَصَباتِ، والإِخْوةِ والأَخَواتِ. ويُجابُ عن هذا بأَنَّهم مُعْتَبَرونَ بوَلَدِ الأُمِّ، وإنَّما يأخُذونَ كُلَّ المالِ بالفَرْضِ والرَّدَّ، واتفَقَ الجَميعُ على التسوِيَةِ بينَ وَلَدِ الأُمِّ؛ لأنَّ آباءَهم
(٧) في الأصل: "بالفرض".(١) في أ: "بالقريب".