Da sind ihre männlichen und weiblichen Angehörigen gleichgestellt, außer bei der Analogie der Ansicht dessen, der den Grund (Sabab) für erloschen erklärte, denn dann erhält der Mann den Anteil zweier Frauen. Das, was Al-Khiraqi überlieferte, ist die Gleichstellung zwischen allen, außer beim Onkel und der Tante mütterlicherseits. Ich kenne niemanden, der ihm in dieser Aussage zustimmt, und ich kenne auch nicht die Begründung dafür. Was seine Aussage angeht: "wenn ihr Vater einer und ihre Mutter eine ist", so liegt dies daran, dass der Streitpunkt nur zwischen einem Mann und einer Frau besteht, deren Vater und Mutter ein und dieselben sind. Wenn hingegen ihre Väter und Mütter unterschiedlich sind, wie bei den verschiedenen Onkeln und Tanten mütterlicherseits und den verschiedenen Tanten väterlicherseits, oder wenn jeder von ihnen durch eine andere Person vermittelt wird als der andere, wie etwa der Sohn einer Tochter und die Tochter einer anderen Tochter, so ist dies ein anderer Ort, an dem dies erwähnt wird, so Gott der Erhabene will.
Zu den Aufgaben diesbezüglich gehört: Ein Sohn einer Schwester zusammen mit seiner Schwester oder ein Sohn einer Tochter zusammen mit seiner Schwester; das Vermögen wird unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt bei demjenigen, der die Gleichstellung lehrt. Nach Ansicht der Anhänger der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba) und der übrigen Einstufer (Munazzilin) wird das Vermögen unter ihnen auf drei Teile verteilt. [Zwei Söhne und zwei Töchter] einer Schwester von beiden Elternteilen, drei Söhne und drei Töchter einer Schwester väterlicherseits und vier Söhne und vier Töchter einer Schwester mütterlicherseits: Der Ursprung der Aufgabe ist fünf. Für die Schwester von beiden Elternteilen sind drei Anteile vorgesehen, die unter ihren Kindern auf vier verteilt werden; für die Schwester väterlicherseits ist ein Anteil vorgesehen, der unter ihren Kindern auf sechs verteilt wird; für die Schwester mütterlicherseits ist ein Anteil vorgesehen, der unter ihren Kindern auf acht verteilt wird. Die vier sind in der acht enthalten, und die sechs korrespondiert mit ihr (der acht) durch die Hälfte, daher multipliziert man deren Hälfte (drei) mit acht, was vierundzwanzig ergibt, dann mit fünf, was einhundertzwanzig ergibt. Wer die Bevorzugung lehrt, lässt die Kinder der Mutter in ihrem Zustand, und er bestimmt für die Kinder der Schwester von beiden Elternteilen sechs, ihre Anteile stimmen mit ihnen (den Söhnen und Töchtern) durch ein Drittel überein, sodass sie auf zwei zurückfallen, welche in die acht eingehen. Und die Kinder der Schwester väterlicherseits sind neun, diese multipliziert man mit acht, was zweiundsiebzig ergibt, dann mit fünf, was dreihundertsechzig ergibt. Wenn es Kinder von verschiedenen Tanten väterlicherseits oder mütterlicherseits sind, so ist es ebenso. Wenn es Kinder von Töchtern sind, oder Kinder von...
(2) In [M]: "al-mutafarriqin" (die verschiedenen). (3) Aus [A] ausgefallen, in [M]: "ibnan wa-ibnatan" (zwei Söhne und zwei Töchter). (4) In [M] Ergänzung: "walad" (Kinder). (5) Das "wa" (und) ist in [M] ausgefallen. (6) In [M]: "thamaniya" (acht).
يَسْتَوِى ذَكَرُهم وأنثاهم، إلَّا في قِياسِ قولِ مَنْ أماتَ السَّبَبَ، فإنَّ للذكَرِ مِثْلَ حَظِّ الأُنثيَيْنِ. والذي نَقَلَ الخِرَقِىُّ؛ التَّسْوِيَة بين الجميعِ، إلَّا في الخالِ والخالَةِ. ولم أعلَمْ له مُوافِقًا على هذا القَوْلِ، ولا عَلِمْتُ وَجْهَهُ. وأمَّا قوله: "إِذَا كَانَ أَبُوهُمْ وَاحِدًا، وأمُّهُمْ وَاحِدَةً". فلأنَّ الخلافَ إنَّما هُوَ في ذَكَرٍ وأُنْثَى، أبُوهما وأمُّهما واحِدٌ، فأمَّا إذا اختلَفَ آباؤُّهم وأمَّهاتُهم، كالأَخْوالِ والخالاتِ المُفْتَرِقين (٢)، والعمَّاتِ المفترِقاتِ، أو إذَا أَدْلَى كُلُّ واحِدٍ منهم بغَيْرِ مَنْ أَدْلَى به الآخَرُ، كابنِ بنتٍ وبنتِ بنتٍ أخرى، فلذلك مَوْضِعٌ آخَرُ يُذْكَرُ فيه غيرُ هذا، إنْ شاءَ اللهُ تعالى.
ومِنْ مَسائلِ ذَلِكَ؛ ابنُ أُخْتٍ مَعَهُ أُخْتُهُ، أو ابنُ بِنْتٍ مَعهُ أُخْتُهُ، المالُ بينهما نِصْفَانِ عندَ مَنْ سَوَّى، وعِنْدَ أَهْلِ القَرابةِ، وسائِرِ المُنَزِّلِينَ، المالُ بَيْنَهُمَا على ثَلاثَةٍ. [ابْنَا وابْنَتا] (٣) أُخْتٍ لِأَبَوَيْنِ وثلاثةُ بنينَ وثَلاثُ بَناتِ أُخْتٍ لِأَبٍ وأَرْبَعةُ بنى (٤) وأَرْبَعُ (٥) بنَاتِ أُخْتٍ لِأُمٍّ، أَصْلُ المسألةِ مِنْ خَمْسَةٍ؛ للْأُخْتِ مِن الأَبَوَيْنِ ثَلاثةٌ بَيْنَ وَلَدِها عَلَى أَرْبَعةٍ، وَلِلْأُخْتِ مِنَ الْأَبِ سَهْمٌ بَيْنَ وَلَدِهَا عَلَى سِتَةٍ، وَلِلْأُخْتِ مِنَ الأُمِّ سَهْمٌ بَيْنَ وَلَدِها عَلى ثَمانيةٍ، وَالأَرْبَعةُ دَاخِلَةٌ فِيها، والسِّتَّةُ تُوافِقُهَا بِالنِّصْفِ، فتَضْرِبُ نِصْفَها فِي ثَمانيةٍ، تَكُنْ أَرْبَعَةً وَعِشْرينَ، ثم في خَمْسَةٍ تَكُنْ مائةً (٦) وَعِشْرِينَ، وَمَنْ فَضَّلَ أَبْقَى وَلَدَ الأُمِّ بِحَالِهمْ، وَجَعَلَ وَلدَ الأُخْتِ مِنَ الأَبَوَيْنِ سِتَةً، تُوافِقُهم سِهَامُهمْ بِالثُّلُثِ، فَيَرْجِعُونَ إلى اثْنَيْنِ، فيَدْخُلَانِ فِي الثَّمانيةِ، وَوَلَدُ الأُخْتِ مِنَ الأَبِ تِسْعَةٌ، تَضْرِبُها في ثَمانيةٍ، تَكُنْ اثْنَيْنِ وَسَبْعِينَ، ثم في خَمسةٍ، تَكُنْ ثلاثَمائةٍ وسِتِّينَ. وإِنْ كَانوا أَوْلَادَ عَمَّاتٍ أَو خَالَاتٍ مُفْتَرِقَاتٍ، فَكَذَلِكَ. وإِنْ كَانوا أَوْلَادَ بَنَاتٍ، أو أَوْلَادَ
(٢) في م: "المتفرقين".(٣) سقط من: أ، وفي م: "ابنان وابنتان".(٤) في م زيادة: "ولد".(٥) سقطت الواو من: م.(٦) في م: "ثمانية".