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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 95Abschnitt

Übersetzung · DE

Schwestern von beiden Elternteilen oder von einem Vater, so beträgt der Ursprung bei denjenigen, die die Gleichstellung lehren, zweiundsiebzig. Und bei denjenigen, die die Bevorzugung lehren, beträgt er einhundertacht. Die Ansicht der Leute des Irak besagt, er beträgt siebenundzwanzig, wie bei den Kindern der Söhne.

Abschnitt: Wenn bei dir Kinder von Töchtern oder Schwestern sind, teilst du das Vermögen unter ihren Müttern nach deren Anzahl auf; was dann auf jede einzelne von ihnen entfällt, gehört ihren Kindern zu gleichen Teilen nach Ansicht derer, die Gleichstellung lehren. Nach Ansicht derer, die Bevorzugung lehren, wird es unter ihnen gemäß ihrer Erbanwartschaft verteilt. Die Gefährten von Abu Hanifa waren unterschiedlicher Ansicht: Abu Yusuf neigte dazu, das Vermögen unter ihnen nach deren Anzahl zu verteilen, ohne die Mütter zu berücksichtigen, wenn sie (die Enkel) gleichrangig sind, oder nach den Vätern und Müttern, durch die sie mit den Töchtern des Verstorbenen verwandt sind, wobei der Mann den Anteil zweier Frauen erhält, wie bei den Kindern der Söhne. Muhammad ibn al-Hasan hingegen betrachtete denjenigen, der durch einen Sohn vermittelt wird, als männlich, auch wenn er weiblich ist, und denjenigen, der durch eine Tochter vermittelt wird, als weiblich, auch wenn er männlich ist; er setzte die Vermittelten mit der Anzahl der Vermittler gleich und teilte dann unter ihnen nach ihrer Anzahl auf. Was also auf das Kind des Sohnes entfiel, teilte er unter ihnen so auf, dass der Mann den Anteil zweier Frauen erhält, und was auf das Kind der Tochter entfiel, teilte er unter ihnen gleichermaßen auf.

Aufgaben: Dazu gehört: Eine Tochter des Sohnes einer Tochter und ein Sohn der Tochter einer Tochter. Nach der Ansicht dessen, der die Gleichstellung lehrt, wird das Vermögen unter den beiden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Nach der Ansicht dessen, der die Bevorzugung lehrt, ist es so, wenn beide Kinder von zwei Töchtern sind; sind sie jedoch Kinder einer einzigen Tochter, so wird das Vermögen zwischen ihrem Sohn und ihrer Tochter aufgeteilt: ihrem Sohn stehen zwei Drittel zu und ihrer Tochter ein Drittel. Was also auf ihren Sohn entfällt, gehört seiner Tochter, und was auf ihre Tochter entfällt, gehört ihrem Sohn; somit entfallen auf die Tochter zwei Anteile und auf den Sohn ein Anteil. Die Ansicht von Muhammad ist ebenso. Die Ansicht von Abu Yusuf ist: Dem Sohn stehen zwei Anteile zu und der Tochter ein Anteil, wie beim Sohn und der Tochter des Verstorbenen. Zwei Söhne der Tochter einer Tochter und ein Sohn des Sohnes einer Tochter: Nach der Ansicht dessen, der die Gleichstellung lehrt, erhält der Sohn des Sohnes der Tochter die Hälfte, und der Rest wird unter den Übrigen zu drei Teilen aufgeteilt, egal ob sie Kinder einer Tochter oder Kinder von zwei Töchtern sind. Nach der Ansicht derer, die die Bevorzugung lehren, gilt: Wenn sie Kinder von zwei Töchtern sind, erhält der Sohn des Sohnes der Tochter die Hälfte, und die andere Hälfte wird unter den Übrigen zu fünf Teilen aufgeteilt. Wenn sie Kinder einer Tochter sind, erhält der Sohn des Sohnes der Tochter zwei Drittel, und der verbleibende Drittelanteil entfällt auf die Übrigen zu fünf Teilen; denn das Vermögen gehörte der ersten Tochter, also wurde es unter ihrem Sohn und ihrer Tochter gedrittelt: dem Sohn zwei Anteile – diese sind für seinen Sohn – und der Tochter zwei Anteile, diese sind für ihre Kinder. Die Ansicht von Muhammad besagt, es wird unter ihnen zu fünf Teilen aufgeteilt, dem Sohn des Sohnes

Anmerkungen

(7) In der Randbemerkung von [A]: "oder Kinder". Dies ist das Gemeinte. (8) Im Original, [B], [M]: "adaduhunna" (ihre Anzahl [fem.]). (9) In [B], [M]: "banin" (Söhne).

Arabisch (Quelle)

أَخَوَاتٍ من أَبَوَيْنِ، أو مِنْ أَبٍ، فَهِىَ مِنِ اثْنَيْنِ وسَبْعينَ، عند مَن سَوَّى. ومِنْ مائةٍ وثمانيةٍ عندَ مَنْ فَضَّلَ. وقَوْلُ أَهْلِ العِرَاقِ: هِىَ مِنْ سَبْعَةٍ وَعِشْرينَ كأَوْلادِ البَنِينَ.

فصل: وإذا كان مَعَكَ أَوْلَادُ بَنَاتٍ أو (٧) أَخَوَاتٍ، قَسَّمتَ المالَ بَيْنَ أُمَّهَاتِهم عَلى عَدَدِهِنَّ فما أَصابَ كُلَّ وَاحِدَةٍ مِنْهُنَّ فهو لِوَلَدِها بالسَّوِيَّةِ عندَ مَنْ سَوَّى، وعندَ مَنْ فَضَّلَ جَعَلَهُ بينهم على حَسَبِ مِيراثِهم. واختلفَ أَصْحابُ أبى حنيفَةَ، فذَهبَ أَبو يوسُفَ إِلى قَسْمِ المالِ بينهم عَلى عَدَدِهم (٨) دُونَ مُراعَاةِ أُمَّهاتِهم إِذَا اسْتَوَوْا، أو ممَّن يُدْلُونَ بِهِ مِنَ الآباءِ والأُمَّهاتِ إِلى بَنَاتِ الميِّت، لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ؛ كَأَوْلَادِ البنينَ. وجَعَلَ محمد بنُ الحسنِ مَنْ أَدْلَى بابنٍ ابنًا، وإِنْ كَان أُنثى، وَمَنْ أَدْلَى بِالأُنْثَى أُنْثَى وإِنْ كان ذَكرًا، وجعل المُدْلَى بِهمْ بِعَدَدِ الْمُدْلِينَ، ثم قَسَّمَ بينهم على عَدَدِهم، فما أصابَ وَلَدَ الابْنِ قَسَّمَه بينهم للذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ، وما أَصابَ وَلَدَ الأُنْثَى قَسَّمَه بينهم كذلك.

مسائل: من ذلك؛ بِنْتُ ابنِ بِنْتٍ، وابْنُ بِنْتِ بِنْتٍ، قَوْلُ مَنْ سَوَّى، المالُ بَيْنَهُمَا نِصْفَينِ، وقَوْلُ مَنْ فَضَّلَ، إِنْ كَانَا مِنْ وَلَدِ بِنْتَيْنِ (٩)، فكذلك، وإِنْ كانَا مِنْ وَلَدِ بِنْتٍ وَاحِدَةٍ، فالمالُ بَيْنَ ابْنِها وبِنْتِها، لابْنِها ثُلُثَاهُ، ولبنْتِها ثُلُثُهُ، فما أَصَابَ ابْنها فهو لِبِنْتِه، وما أَصَابَ بِنْتَها فهو لابْنِهَا، فيصيرُ للبنْتِ سَهْمَان، وللابْنِ سَهْمٌ، وقَوْلُ محمدٍ كذلك، وقَوْلُ أَبى يوسفَ للابْنِ سَهْمَان، وللبِنْتِ سَهْمٌ، كابْنِ الميِّتِ وبِنْتِهِ. ابْنَا بِنْتِ بِنْتٍ، وابْنُ ابْنِ بِنْتٍ، قَوْلُ مَنْ سَوَّى لابْنِ ابْنِ البنْتِ النِّصْفُ، والبَاقِى بينَ البَاقِينَ على ثلاثَةٍ، سَوَاءٌ كانوا مِنْ وَلَدِ بِنْتٍ، أو مِنْ وَلَدِ بِنْتَيْنِ (٩)، وقَوْلُ الْمُفَضِّلينَ إِنْ كَانُوا مِنْ وَلَدِ بِنْتَيْنِ (٩) فلابْنِ ابْنِ البِنْتِ النِّصْفُ، والنِّصْفُ الآخَرُ بَيْنَ الباقينَ على خَمْسَةٍ، وإِنْ كَانوا مِنْ وَلَدِ بِنْتٍ، فلابْنِ ابْنِ البِنْتِ الثُّلُثَانِ، والثُّلُثُ البَاقِى للباقينَ، على خَمْسَةٍ؛ لأَنَّ المالَ كان للبِنْتِ الأُولَى، فقُسِّم بينَ ابْنِها وبِنْتِها أثْلَاثًا، للابْنِ سَهْمانِ، فهما لابْنِه، وللبِنْتِ سَهْمَانِ، فهو لِوَلَدِها. قَوْلُ محمد يُقَسَّم بينهم على خَمْسَةٍ، لابْنِ الابْنِ

Anmerkungen

(٧) في حاشية ا: "أو أولاد". وهو المقصود.(٨) في الأصل، ب، م: "عددهن".(٩) في ب، م: "بنين".

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