zwei Anteile; denn er leitet sich von einem Sohn ab, und für die Übrigen bleiben drei Anteile; denn sie leiten sich von einer Tochter ab. Die Ansicht von Abu Yusuf ist, es wird unter ihnen zu sieben Teilen aufgeteilt: jedem Sohn stehen zwei Anteile zu und der Tochter ein Anteil. Zwei Söhne einer Tochter einer Tochter und zwei Töchter eines Sohnes einer Tochter: Nach der Ansicht desjenigen, der die Gleichstellung lehrt, wird das Vermögen unter ihnen in jedem Fall zu vier Teilen aufgeteilt. Nach der Ansicht derjenigen, die die Bevorzugung lehren: Wenn sie Kinder von zwei Töchtern sind, ist es ebenso; sind sie jedoch Kinder einer einzigen Tochter, so stehen ihrem Sohn zwei Drittel zu, die unter seinen zwei Töchtern aufgeteilt werden, und ihrer Tochter steht ein Drittel zu, das unter ihren zwei Söhnen aufgeteilt wird. Nach der Ansicht von Abu Yusuf wird das Vermögen unter ihnen zu sechs Teilen aufgeteilt: jedem Mann stehen zwei Anteile zu und jeder Frau ein Anteil. Nach der Ansicht von Muhammad steht jedem Mann ein Anteil zu und jeder Frau zwei Anteile. Zwei Söhne und zwei Töchter eines Sohnes einer Schwester sowie drei Söhne und drei Töchter einer Tochter einer Schwester: Nach der Ansicht desjenigen, der die Gleichstellung lehrt, wird die Hälfte unter den Ersteren zu vier Teilen und die restliche Hälfte unter den Letzteren zu sechs Teilen aufgeteilt; die Gesamtaufteilung beruht dann auf vierundzwanzig. Nach der Ansicht desjenigen, der die Bevorzugung lehrt: Wenn sie Kinder einer einzigen Tochter sind, stehen den Ersteren zwei Drittel zu, die unter ihnen zu sechs Teilen aufgeteilt werden, und den Letzteren ein Drittel, das unter ihnen zu neun Teilen aufgeteilt wird; die Gesamtaufteilung beruht dann auf vierundfünfzig. Wenn sie Kinder von zwei Töchtern sind, beruht sie auf sechsunddreißig. Nach der Ansicht von Abu Yusuf erhält der Mann den Anteil zweier Frauen, und die Gesamtaufteilung beruht auf fünfzehn. Nach der Ansicht von Muhammad ist das Kind des Sohnes der Schwester wie vier Männer, und das Kind der Tochter der Schwester wie sechs Frauen; das Vermögen wird unter ihnen also zu vierzehn Teilen aufgeteilt. [Für das Kind des Sohnes] der Schwester entfallen darauf acht Anteile, die unter ihnen zu sechs Teilen aufgeteilt werden, und auf die Letzteren sechs Anteile, die unter ihnen zu sieben Teilen aufgeteilt werden; die Gesamtaufteilung beruht dann auf zweiundvierzig, was sich durch Kürzung auf einundzwanzig reduziert. Zwei Töchter eines Bruders sowie ein Sohn und eine Tochter einer Schwester: Den zwei Töchtern des Bruders stehen zwei Drittel zu, nach der Ansicht aller, die die Herleitung (Tanzeel) anwenden. Nach der Ansicht von Muhammad steht ein Drittel den zwei Kindern der Schwester zu, zu gleichen Teilen nach der Ansicht derjenigen, die die Gleichstellung lehren; wer die Bevorzugung lehrt, teilt es unter ihnen gedrittelt auf. Dies ist die Ansicht von Muhammad. Abu Yusuf sagte: Dem Sohn der Schwester stehen zwei Anteile zu und jedem der Übrigen ein Anteil; die Gesamtaufteilung beruht auf fünf.
Abschnitt: Eine Tochter einer Tochter und eine Tochter der Tochter eines Sohnes: Nach der Ansicht aller, die die Herleitung anwenden, beruht dies auf vier Anteilen. Nach der Ansicht der Leute der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba) gehört es der Tochter der Tochter, da sie näher verwandt ist. Wenn jedoch mit ihnen eine weitere Tochter der Tochter eines Sohnes ist, so sind sie wie eine Tochter. Und zwei Töchter eines Sohnes: Ihre Aufgabe beruht auf acht, und die Gesamtaufteilung auf sechzehn. Ein Sohn der Tochter eines Sohnes und eine Tochter des Sohnes einer Tochter: Das Vermögen gehört dem Sohn, da er dem Erben näher steht. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit derjenigen, die sie erben lassen, abgesehen von dem, was...
(10) In [B], [M]: "li-waladi akh" (für das Kind eines Bruders).
سَهْمَانِ؛ لأَنَّهُ يُدْلِى بِابْنٍ، وللباقينَ ثَلاثَةٌ؛ لأَنَّهم يُدْلونَ بِأُنثى. قَوْلُ أَبى يوسفَ يُقَسَّم بينهم على سَبْعَةٍ، لِكُلِّ ابْنٍ سَهْمَانِ، وللبنْتِ سَهْمٌ. ابْنا بنتِ بنتٍ وبِنْتَا ابْنِ بنتٍ، قولُ مَن سَوَّى، المالُ بينهم على أَرْبَعَةٍ بكلِّ حَالٍ. قولُ المُفَضِّلين إِنْ كانوا مِن وَلَدِ بِنْتَيْن، فكذلك، وإنْ كانوا مِنْ ولدِ واحدةٍ فلابْنِها الثُّلُثَانِ بَيْنَ ابْنَتَيْهِ، ولابْنَتِها الثُّلُثُ بينَ ابْنَيْهَا. قولُ أبى يوسفَ، المالُ بَيْنَهم على سِتَّةٍ، لِكُلِّ ذَكَرٍ سَهْمَانِ، ولكلِّ أُنثَى سَهْمٌ. قولُ محمد، لِكلِّ ذَكَرٍ سَهْمٌ، ولكلِّ أُنثى سَهْمَانِ. ابنا وابْنَتا ابْنِ أُخْتٍ، وثَلاثةُ بنينَ وثَلاثُ بناتِ بنتِ أُخْتٍ. قولُ مَنْ سَوَّى النصفُ بينَ الأَوّلَيْنِ على أرْبعةٍ، والنِّصفُ البَاقِى بينَ الآخِرَيْنِ على سِتَّةٍ، وتَصِحُّ مِن أَربعةٍ وعِشْرِينَ. قولُ مَنْ فَضَّل، إنْ كَانوا مِن ولدِ واحدةٍ، فللأَوَّلَيْنِ الثُّلُثانِ بينهم على سِتَّةٍ، وللآخِرَيْنِ الثُّلُثُ بينهم على تِسْعةٍ، وَتَصِحُّ مِن أَرْبَعةٍ وخَمْسِين، وإِنْ كانوا مِن ولدِ اثْنَتَيْن صَحَّتْ مِن سِتَّةٍ وثلاثين. قولُ أَبى يوسفَ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ، وتَصِحُّ مِن خَمْسَةَ عَشَرَ. وقَوْلُ محمدٍ، وَلَدُ ابْنِ الأُخْتِ بمنزلةِ أَرْبعةِ ذكورٍ، وولدُ بنتِ الأُختِ كسِتِّ إناثٍ، فيُقَسَّم المالُ بينهم على أَرْبَعَةَ عَشَرَ، [فلولدِ ابنِ] (١٠) الأُخْتِ منها ثَمانيةُ أَسْهُمٍ، بينهم على سِتَّةٍ، وَلِلْآخِرَين سِتَّةٌ، بينهم على سبعةٍ، وَتَصِحُّ من اثنينِ وأَرْبعينَ، وترجِعُ بِالاخْتِصارِ إِلى أحَد وعِشْرين. ابنتا أخٍ وابنٌ وابنةُ أُخْتٍ، لِابْنَتَىِ الأَخِ الثُّلُثَانِ، في قَوْلِ المُنَزِّلين جَميعِهم. وقوْلُ محمد الثُّلُثُ لولَدَىِ الأُّخْتِ، بينهما بالسَّوِيَّةِ، عندَ مَن سَوَّى. ومن فضَّل جعَله بينهما أثلاثًا. وهذا قولُ محمد. وقال أبو يوسُفَ: لابنِ الأخْتِ سَهْمان، ولكلِّ واحدٍ من الباقِين سَهْمٌ، وتَصِحُّ مِن خمسةٍ.
فصل: بِنتُ بِنتٍ، وبنتُ بنتِ ابْنٍ، هي مِن أَرْبَعةٍ عندَ المُنَزِّلين جميعِهم، وعندَ أَهْلِ القَرابةِ هو لبنتِ البِنْتِ؛ لأَنَّها أقْرَبُ، فإن كان معهما بنتا بنتِ ابْنٍ أُخْرَى، فكأنَّهم بنتٌ. وابْنَتا ابْنٍ، فمسأَلتُهم مِن ثمانيةٍ، وتَصِحُّ مِن سِتَّةَ عَشَرَ. ابنُ بنتِ ابنٍ وبنتُ ابنِ بنتٍ، المالُ للابْنِ؛ لأَنَّهُ أَقربُ إلى الوارثِ. وهذا قولُ عَامَّة مَن وَرَّثهم، إِلَّا ما
(١٠) في ب، م: "ولولد أخ".