Es wurde von Ibn Salim berichtet, dass der Entlegene so weit hergeleitet wird, bis er seinem Erben zugeordnet wird. So beträgt das Vermögen zwischen ihnen vier Anteile: drei für die Tochter und ein Anteil für den Sohn, wie bei einer Tochter, einer Tochter der Tochter der Tochter eines Sohnes, einer Tochter der Tochter des Sohnes eines Sohnes und zwei Töchtern der Tochter des Sohnes eines anderen Sohnes; der Ersteren stehen drei Viertel des Vermögens zu, und das verbleibende Viertel wird unter den Übrigen zu vier Teilen aufgeteilt; man multipliziert dies mit der Basis der Aufgabe, sodass sie sechzehn ergibt. Ein Sohn, eine Tochter einer Tochter und drei Töchter; eine Tochter und zwei Söhne einer Tochter eines Sohnes: Für diese beiden gibt es nach der Ansicht aller nichts, da ihre Mutter durch die Vollständigkeit der zwei Drittel der Töchter entfällt; die Hälfte wird zwischen dem Sohn und seiner Schwester zu zwei Teilen aufgeteilt, und die andere Hälfte zu drei Teilen; dies ergibt zwölf nach der Ansicht desjenigen, der die Gleichstellung lehrt, und wer die Bevorzugung lehrt, teilt es unter ihnen zu sechs Teilen auf; dies ist auch die Ansicht der Leute der Verwandtschaft (Ahl al-Qaraba). Eine Tochter der Tochter einer Tochter, eine weitere Tochter der Tochter eines Sohnes und eine Tochter der Tochter des Sohnes eines Sohnes: Das Vermögen gehört dieser, außer nach der Ansicht der Leute der Verwandtschaft, denn es gehört den Ersteren. Und die Ansicht desjenigen, der den Grund (Sabab) für erloschen erklärt und den Entlegenen mit dem Nahen erben lässt: Das Vermögen wird zwischen der Tochter der Tochter eines Sohnes und der Tochter der Tochter des Sohnes eines Sohnes zu vier Teilen aufgeteilt, und die andere entfällt; denn diese ist die Erbin der Tochter im ersten Grad. Eine Tochter einer Tochter, eine weitere Tochter der Tochter einer Tochter und eine Tochter der Tochter eines Sohnes: Das Vermögen wird zwischen der Ersten und der Letzten aufgeteilt, nach denjenigen, die die Herleitung anwenden (al-Munazzilin). Die Leute der Verwandtschaft sagten: Es gehört der Ersten. Die Ansicht von Ibn Salim: Es gehört den Ersteren und die Dritte entfällt.
1033 – Problem; er sagte: „Wenn ein Sohn einer Schwester und eine Tochter einer anderen Schwester vorhanden sind, wird dem Sohn der Schwester das Recht seiner Mutter, die Hälfte, gegeben, und der Tochter der anderen Schwester das Recht ihrer Mutter, die Hälfte. Und wenn ein Sohn, eine Tochter einer Schwester und eine Tochter einer anderen Schwester vorhanden sind, so erhalten der Sohn und die Tochter der Schwester die Hälfte, die zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, und die andere Hälfte steht der Tochter der anderen Schwester zu.“
Was das erste Problem betrifft, so besteht darüber unter denjenigen, die die Herleitung anwenden, kein Dissens; denn jeder von ihnen hat den Erbanspruch dessen, von dem er sich ableitet. Dies ist auch die Ansicht von Muhammad ibn al-Hasan. Abu Yusuf sagte hingegen: Sie werden nach sich selbst bewertet, sodass...
(11) Fehlt im Original und in [A]. (12) Fehlt in [M].
حُكِىَ عن ابنِ سالمٍ في أنَّه يُنَزَّلُ البعيدُ حتى يُلحَقَ بوارِثِه (١١)، فيكونُ المالُ بينهما على أربعةٍ؛ للبنتِ ثلاثةٌ، وللابنِ سَهْمٌ، كبنتٍ وبنتِ ابنِ بنتِ بنتِ ابنٍ وبنتِ بنتِ ابنِ ابنٍ، وابْنَتا بنتِ ابنِ ابْنٍ (١٢) آخَرَ، للأُولَى ثلاثةُ أرباعِ المالِ، والرُّبُعُ الباقى بينَ الباقياتِ على أربعةٍ، فتَضْرِبُها في أصلِ المسألَةِ، تكُنْ من سِتَّةَ عشَرَ. ابنٌ وبنتُ بنتٍ، وثلاثُ بناتٍ. بنتٌ وابْنَا بنتِ ابنٍ، لا شَىْءَ لهَذينِ في قولِ الجَميعِ؛ لأنَّ أُمَّهما تَسْقُطُ باستكمالِ البناتِ الثُّلُثَيْنِ، ويكونُ النِّصفُ بين الابنِ وأُختِهِ علَى اثنَيْنِ، والنَّصفُ الآخَرُ على ثلاثٍ، وتَصِحُّ منَ اثنَىْ عشَرَ عند مَنْ سَوَّى، ومَنْ فضَّل جعلَها بينهم على سِتَّةٍ، وهو قولُ أهلِ القَرابةِ أيضًا. بنتُ بنتِ بنتٍ وبنتُ ابنِ بنتٍ أُخرَى وبنتُ بنتِ ابنِ ابنٍ، المالُ لهذِه، إلَّا في قَوْلِ أهلِ القَرابةِ، فإنَّه للأُولَيَيْنِ. وقولُ مَنْ أماتَ السبَبَ، وورَّث البعيدَ مع القريبِ، المالُ بَيْنَ بنتِ ابنِ بنتٍ، وبنتِ بنتِ ابنِ ابنٍ، علَى أربعَةٍ، وتَسقُطُ الأخرَى؛ لأنَّ هذه وارِثَةُ البنتِ في أَوَّلِ درَجَةٍ. بنتُ بنتٍ وبنتُ بنتِ بنتٍ أخرَى وبنتُ بنتِ ابنٍ، المالُ بَيْنَ الأُولَى والأخيرَةِ، علَى المُنَزِّلِينَ. وقال أهلُ القَرابةِ: هو للأُولَى. قولُ ابنِ سالمٍ: هو للأُولَيَيْنِ، وتَسْقُطُ الثالثةُ.
١٠٣٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كانَ ابْنُ أُخْتٍ، وبِنْتُ أُخْتٍ أُخْرَى، أُعْطِىَ ابْنُ الأُخْتِ حَقَّ أُمِّهِ النِّصْفَ، وبِنْتُ الأُخْتِ الأُخْرَى حَقَّ أُمِّها النِّصْفَ. وَإِنْ كانَ ابْنٌ، وبِنْتُ أُخْتٍ، وبِنْتُ أُخْتٍ أُخْرَى؛ فللابْنِ، وبِنْتِ الأُخْتِ، النِّصْفُ بَيْنَهما نِصْفَيْنِ، وَلِبِنْتِ الأُخْتِ الأُخْرَى النِّصْفُ)
أمَّا المسألةُ الأُولَى، فلا خِلافَ فيها بينَ المُنَزِّلِينَ؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما له مِيراثُ مَنْ أَدْلَى به. وهو قولُ محمدِ بنِ الحسَنِ أيضًا. وقال أبو يوسف: يُعْتَبَرونَ بأنفسِهم، فيكونُ
(١١) سقط من: الأصل، أ.(١٢) سقط من: م.