Er sagte: „Und wenn du während einer Reise über deine Lederschuhe gestrichen hast und dann in die Stadt zurückkehrst, dann vervollständige einen Tag und eine Nacht; streiche also für die Dauer eines vollen Tages und einer vollen Nacht über sie. Solltest du jedoch bereits einen Tag und eine Nacht auf der Reise vollendet haben und dann in die Stadt zurückkehren, so ziehe sie aus und streiche nicht mehr über sie.“
Und ich hörte Isḥāq sagen: „Wenn jemand zu Beginn der Zeit für ein Gebet über seine Lederschuhe streicht, dann betet er bis zum zweiten Tag insgesamt fünf Pflichtgebete. Ebenso kann er mit diesem Streichen alles beten, was zwischen den Pflichtgebeten liegt: freiwillige Gebete (Nawāfil), das Witr-Gebet, Gebete bei Bestattungen (Janāʾiz) und alles Weitere; das ist zulässig.“
Er sagte: „Wenn er seine Lederschuhe anzieht und den Hadath erst nach dem letzten Nachtgebet (ʿIshāʾ) erlangt, so beginnt die Pflicht zum Streichen in dem Moment, in dem er den Hadath erlangt. Er betet daraufhin fünf vollständige Gebete nach dem Eintreten des Hadath. Es wird ihm nicht angerechnet, wie lange er die Schuhe trug, ohne den Hadath erlangt zu haben, selbst wenn Tage vergangen sind; dies gilt sowohl für den Aufenthalt in der Stadt als auch auf der Reise.“
Und ich hörte Isḥāq ein weiteres Mal sagen: „Wenn du die rituelle Waschung vollziehst, deine Füße wäschst und dann bei Sonnenaufgang (Fajr) deine Lederschuhe anziehst, den Hadath jedoch erst zur Zeit des Nachmittagsgebets (ʿAṣr) erlangst und dann zum ʿAṣr über sie streichst, dann streiche bis zum ʿAṣr des nächsten Tages über sie – zur Vollendung von fünf Gebeten.“
(1) So steht es im Original mit dem Pronomen im Singular, darüber wurde „kadhā“ (so) geschrieben, und in der Fußnote steht: „Die richtige Form lautet: fantaziʿhumā (so ziehe beide aus).“