Kapitel: Wer auf Reisen Wasser bei sich hat, es aber vergisst und den Tayammum vollzieht
• Ich sagte zu Isḥāq ibn Ibrāhīm: „Ein Mann befand sich auf Reisen und hatte Wasser bei sich, vergaß jedoch, dass er Wasser bei sich hatte, vollzog den Tayammum und betete. Als er mit seinem Gebet fertig war, erinnerte er sich daran, dass er Wasser bei sich hatte?“ Er sagte: „Er vollziehe die rituelle Waschung und wiederhole das Gebet.“
• Und Isḥāq sagte ebenfalls: „Jedes Mal, wenn er es vergisst und sich nicht erinnert, bis er den Tayammum vollzogen und gebetet hat, so ist dies zulässig. Wenn er das Wasser jedoch noch in der Zeit findet, in der das Gebet für ihn zulässig ist, dann ist es uns lieber, wenn er es wiederholt, da manche dies – wenn sich das Wasser in seinem Gepäck befand – als Fahrlässigkeit (tafrīṭ) betrachten.“
• Und ich hörte Isḥāq ein weiteres Mal sagen: „Jedes Mal, wenn sich in deinem Gepäck Wasser befindet und du es vergisst, bis du gebetet hast, und du es dann erfährst, so wiederhole das Gebet; denn du warst fahrlässig, da dich die Pflicht zur Suche traf und du es versäumt hast, obwohl das Wasser in deinem Gepäck war und du es hättest finden können. Der Tayammum ist nur bei Unvermögen, es zu finden, vorgesehen; wenn du es aber vernachlässigst, so wiederhole das Gebet.“
• Ich sagte zu Aḥmad ibn Ḥanbal: „Ein Mann befindet sich auf Reisen, die Gebetszeit bricht an, aber das Wasser befindet sich abseits des Weges. Wenn er zum Wasser geht, ziehen seine Gefährten weiter, er bleibt allein zurück und hat Angst?“ Er sagte: „Wenn es so ist, dann gehe er nicht zum Wasser.“
• Und ich fragte Isḥāq, ich sagte: „Ein Mann auf Reisen, das Wasser befindet sich abseits des Weges; wenn er zum Wasser geht, ziehen seine Gefährten weiter und lassen ihn zurück?“ Er sagte: „Er gehe nicht zum Wasser, er vollziehe den Tayammum; denn ich fürchte [um ihn].“