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Masāʾil Ḥarb al-Kirmānī: Kitāb al-Ṭahāra wa-l-Ṣalāt (Die Rechtsfragen des Ḥarb al-Kirmānī: Buch der rituellen Reinheit und des Gebets) - Ed. al-Sarayyiʿ
Band 1 · Seite 161Kapitel: Das Bedecken des Körpers während des Geschlechtsverkehrs und des rituellen Waschvorgangs (Ghusl)

Übersetzung · DE

396 - Es berichtete uns Maḥmūd ibn Khālid, er sagte: Es berichtete uns ʿUmar ibn ʿAbd al-Wāḥid, er sagte: Al-Awzāʿī wurde über den Geschlechtsverkehr des Mannes mit seiner Ehefrau befragt, ob es ihm gestattet sei, auf die Scham zu schauen, wenn er mit ihr verkehrt? Er sagte: „Wenn er es tut, so liegt darin kein Verstoß (Ḥaraj).“

Kapitel: Die Bedeckung beim Geschlechtsverkehr und beim Vollbad (Ghusl)

• Und ich hörte Isḥāq sagen: „Es hat uns erreicht, dass der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, sagte: ‚Wenn einer von euch zu seiner Ehefrau geht, so soll er sich bedecken. Sie sollen sich nicht wie zwei Esel nackt ausziehen; denn wenn sie dies tun, verlassen die Engel den Ort zwischen ihnen.‘“

• Und ich hörte Isḥāq ebenfalls sagen: „Es hat uns erreicht, dass der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, zu sagen pflegte: ‚Wenn einer von euch sich beim Vollbad (Ghusl) entkleidet, so soll er sich hinter einem Mauerrest oder seinem Kamel bedecken.‘“

• Er sagte: „Was immer ihm an Bedeckung durch eine Sache möglich ist, ist zulässig. Und wenn er einen Mann anweist, ihm den Rücken zuzukehren, bis er mit seinem Vollbad fertig ist, so ist dies zulässig. Der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, hat Abū Dharr angewiesen, das Vollbad zu nehmen, und er ordnete an, dass ihn jemand dabei bedeckt. Ebenso ordneten andere Gefährten des Propheten, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, dies an. Die Heirat mit ihr ist für einen Mann bei einem anderen Mann verboten; es ist zulässig, wenn er sie vorab anweist, nicht auf ihn zu schauen. ʿUthmān ibn ʿAffān sagte dies zur Dienerin seiner Ehefrau: ‚Gieße über mich, aber schaue nicht auf mich; denn du bist mir nicht erlaubt.‘“

[Kapitel: Das Betreten des Wassers ohne Lendenschurz]

• Ich fragte Abū ʿAbd Allāh Aḥmad ibn Ḥanbal und sagte: Ein Mann betritt das Wasser ohne Lendenschurz (Miʾzar)? Er lehnte dies entschieden ab. Ich sagte: Alle Gewässer? Er sagte: „Ja.“ Es wurde gefragt: Wenn er das Wasser betritt, darf er dann seinen Lendenschurz ablegen? Er sagte: „Nein.“

Anmerkungen

(1) Möglicherweise ist hier etwas ausgefallen wie: „Und wenn eine Frau bedeckt“, oder Ähnliches.

Arabisch (Quelle)

٣٩٦ - حدثنا مَحمود بن خالِد، قال: ثنا عُمَر بن عبد الواحِد، قال: سُئل الأوزاعي عن وُقوع الرجل بِأَهله، هل يَسَعُه أن يَنظُر إلى الفَرج إذا خالَطَها؟ قال: «إن فَعَل فلا حَرَج».

باب: الاستِتار في الجِماع والاغتِسال

• وسمعت إسحاق يقول: «بَلَغَنا أن رسول الله صلى الله عليه وسلم قال: «مَن أَتَى أَهلَه فَليَستَتِر، ولا يَتَجَرَّدان تَجَرُّد العَيرَين؛ فإنهما إذا فَعَلا ذلك خَرَجَت الملائكة من بَينِهما»».

• وسمعت إسحاق -أيضًا- يقول: «بَلَغَنا أن رسول الله صلى الله عليه وسلم كان يقول: «إذا تَجَرَّد أَحَدكم في الغُسل فَليَستَتِر بِجذم حائط، أو بِبَعيره»».

• قال: «فَمَهما أَمكَنه التَّسَتُّر بِشيء؛ فهو جائز، وإن أَمَرَ رَجلًا أن يُوَلِّيه ظَهرَه حتى يَفرَغ من غُسله؛ فهو جائز؛ قَد أَمَرَ النبي صلى الله عليه وسلم أبا ذَرٍّ أن يَغتَسل، وأَمَرَ مَن يَستُر عَلَيه، وكذلك أَمَرَ غَيرُه من أصحاب النبي صلى الله عليه وسلم (١). يَحرُم نِكاحُها على رَجلٍ بِرجل؛ جاز ذلك إذا تَقَدَّم إلَيها ألَّا تَنظُر إلَيه؛ قد قال ذلك عُثمان بن عفان لِخادم امرَأته: «صُبِّي عَلَيَّ، ولا تَنظُري إليَّ؛ فإنك لا تَحِلِّين لي»».

[باب: دخول الماء بغير مئزر]

• سألت أبا عبد الله أحمَد بن حَنبل، قلت: الرجل يَدخُل الماء بِغَير مِئزر؟ فكَرِهَه شَديدًا. قلت: كل المياه؟ قال: «نعم». قيل: فإذا دَخَل الماء؛ يَحلُّ إزاره؟ قال: «لا».

Anmerkungen

(١) لعله سقط هنا: "وإن سَتَرت امرأة"، أو نحو ذلك.

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