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Masāʾil Ḥarb al-Kirmānī: Kitāb al-Ṭahāra wa-l-Ṣalāt (Die Rechtsfragen des Ḥarb al-Kirmānī: Buch der rituellen Reinheit und des Gebets) - Ed. al-Sarayyiʿ
Band 1 · Seite 218

Übersetzung · DE

Sie sagten: „Wenn sie nach fünfzehn Tagen erneut einen Ausfluss sieht, so ist sie durch diesen Ausfluss eine Mustahada, wenn zwischen diesem und der Menstruation nicht das Maß der Reinheit liegt; denn sie ist wie eine Frau geworden, die in einem Monat länger als fünfzehn Tage ihre Periode hatte, und das ist – nach ihrer Auffassung – etwas, das Frauen normalerweise nicht menstruieren. Sie betrachten dieses Gebet bei jenem Ausfluss nicht als gültig; daher soll sie so lange beten, bis ein Ausfluss nach fünfzehn Tagen oder mehr kommt; denn die kürzeste Zeit ihrer Reinheit beträgt fünfzehn Tage; sie setzen also im Monat eine Menstruationszeit und eine Reinheitszeit fest. Malik sagte: 'Eine Frau menstruiert nicht länger als die Hälfte ihrer Lebenszeit.' Danach verfährt sie in der Zukunft so, wie wir es beschrieben haben, es sei denn, sie hat bekannte gewohnte Perioden. Wenn dies der Fall ist, so richten sie über das, was fünfzehn Tage übersteigt, nach dem Urteil der Mustahada.

Und obwohl wir uns bei der Jungfrau nicht auf die Aussage von Malik und seinen Anhängern stützen – da er dies auf die längste Dauer der Menstruation der Frauen bezog –, so vertrat er doch eine Rechtsauffassung, und wir bestreiten die Festlegung von fünfzehn Tagen nicht; denn es ist authentisch überliefert, dass fünfzehn Tage Menstruation sein können.“

Ishaq sagte: „Ibn al-Mubarak sagte: 'Das Vertrauenswürdigste bei mir in Bezug auf die Jungfrau ist, dass sie das Gebet drei Tage lang unterlässt, wenn die Blutung bei ihr anhält.'“

Abu Ya'qub sagte: „Wir haben die Gelehrten der Metropolen in dieser Angelegenheit uneinig gefunden, jeder strebt nach Gerechtigkeit und dem Richtigen. Wir fanden, dass das, was wir für sie am ehesten in Übereinstimmung mit der vergangenen Sunna wählen und was der Vorsicht am nächsten kommt, darin besteht: Ihr Urteil am Beginn ihrer Menstruation soll nach dem Urteil der Menstruation ihrer Mütter in Bezug auf den Beischlaf ihres Ehemannes mit ihr und die Wartezeit ('Idda) für sie sein, falls sie geschieden ist.“

Anmerkungen

(1) So steht es im Original. Wahrscheinlich ist die korrekte Lesart: „tark“ (unterlassen).

Arabisch (Quelle)

وقالوا: لو رَأَت دَفْعَةً بَعد الخَمسَةَ عَشَرَ يَومًا؛ فهي مُستَحاضَةٌ بالدَّفعَة إذا لم يَكُن بَينَها وبَين الحَيضَة قَدرُ الطُّهر؛ لأنها صارَت كَمَن حاضَت في شَهرٍ أَكثَر من خَمسَةَ عَشَرَ يَومًا، وذلك -عندهم- ما لا تَحيضُه النِّساء، ولا يَرَون تلك (١) الصَّلاة بِتلك الدَّفعَة؛ فلا تَزال تُصَلِّي حتى تَأتِيها دَفعَةٌ بَعدَ خَمسَةَ عَشَرَ يَومًا أو أَكثَر؛ لأن أَقَلَّ طُهرِها خَمسَةَ عَشَرَ يَومًا؛ يَجعَلون في الشَّهر حَيضَةً وطُهرًا، وقال مالك: «لا تَحيض المرأة أَكثَر مِن نِصف دَهرِها». ثم تَصنَع كذلك فيما تَستَقبِل مِثلَما وَصَفنا، إلا أن يكون لَها أَقراءٌ مَعلومَة، وإذا كان ذلك؛ فما زاد على خَمسَةَ عَشَر؛ حَكَموا لَها بِحُكم المستَحاضَة.

وإنَّا وإن لم نَعتَمِد على قول مالكٍ وأصحابِه في البِكر؛ إذ ذَهَبَ بها إلى أقصَى حَيض النِّساء؛ فقد ذَهَبَ مَذهَبًا، ولم نُنكر تَوقيتَ الخَمسَةَ عَشَر يومًا؛ لأن الخَمسَةَ عَشَر قد صَحَّ أنه يكون حَيضًا».

قال إسحاق: «وقال ابن المبارَك: «إن أوثَقَ عندي في نَفسي في البِكر: أن تَدَعَ الصَّلاة ثلاثَة أيام إذا استَمَرَّ بها الدم»».

قال أبو يَعقوب: «وَجَدنا عُلَماء الأمصار مُختَلِفين في ذلك، كلٌّ يَؤمُّ العَدلَ ⦗٢٧٤⦘ والصَّواب، فوجدنا أَشبَهَ ما نَختار لَها بالسُّنَّة الماضية، وأقرَبَ إلى الاحتياط: أن يُحكم لَها في أَوَّل حَيضَتها بِحُكم حَيض أُمَّهاتها في غِشيان الزَّوج إيَّاها، والعِدَّة لَها إن كانت مُطَلَّقَة».

Anmerkungen

(١) كذا في الأصل، ولعل الصواب: "ترك".

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