Es wird zudem verdeutlicht, dass die Gebetswaschung (Wudu') zulässig ist und die Ganzkörperwaschung (Ghusl) eine Wahlmöglichkeit darstellt: Wer auch immer die Ganzkörperwaschung für jedes Gebet oder für zwei Gebete als von ihm (dem Propheten) bestätigt überliefert hat, für den ist auch die Gebetswaschung bestätigt. Dies bestätigt, dass die Anordnung zur Ganzkörperwaschung der Reinlichkeit, der Unterbrechung des Blutflusses und ähnlichen Aspekten diente, und nicht, dass dies von ihnen im Sinne einer verpflichtenden Lehrmeinung (Fard) gehandhabt wurde. Wer ihr die Ganzkörperwaschung für jedes Gebet empfiehlt, der vertritt die Ansicht, dass ihre Periode (Hayd) mit ihrer anomalen Blutung (Istihada) vermischt sein könnte. Er sagt: „Vielleicht ist das, was ich als Istihada einstufe, in Wahrheit Hayd.“ Ist dies der Fall, so ist die Ganzkörperwaschung bei jedem Gebet für uns vorzuziehen, da die Ganzkörperwaschung für sie beim Ende der Periode zwingend ist, sie aber nicht feststellen kann, wann ihre Periode endet.
Die Vorsicht gebietet für sie, den sichersten Weg zu wählen: die Ganzkörperwaschung vor jedem Gebet oder die Ganzkörperwaschung für jeweils zwei Gebete.“
584 – Uns berichtete Abu 'Amr 'Imran ibn Yazid ibn Khalid, er sagte: Uns berichtete Isma'il ibn 'Abd Allah ibn Sama'a, er sagte: Al-Awza'i sagte bezüglich der Ganzkörperwaschung der Mustahada: „Wenn sie dazu in der Lage ist, soll sie vor jedem Gebet eine Ganzkörperwaschung vollziehen, andernfalls für jeweils zwei Gebete: Für das Mittags- und das Nachmittagsgebet soll sie den Zeitpunkt des Mittagsgebets auf das Nachmittagsgebet hinauszögern, dann eine Ganzkörperwaschung vollziehen und beide Gebete verrichten; für das Abend- und das Nachtgebet eine Waschung, und für das Morgengebet eine Waschung. Wenn sie dies nicht vermag, dann soll sie sich (einmal) von Reinheit zu Reinheit waschen und für jedes Gebet die Gebetswaschung vollziehen.“
(1) So steht es im Original; das Richtige ist die Streichung des „wa“. (2) So steht es im Original; das Richtige ist „ibn“.
ويُبَيِّن أن الوضوءَ جائزٌ، والغُسلَ اختيارٌ: [و] (١) أن كل من صَحَّ عنه الغُسل لكُلِّ صلاة، أو للصلاتَين؛ صَحَّ عنه الوضوء -أيضًا-، ففي هذا ما يُحَقِّق أن أَمرَهم بالغُسل على النَّظافَة وقَطع الدم، وما أَشبَه ذلك من المعاني، ولم يكُن ذلك منهم على مَذهَب الفَرض، ومن أفتاها بالغُسل لكُلِّ صلاة؛ فقد ذَهَب إلى مَذهَب اختِلاط حَيضها من استِحاضَتها؛ يقول: عَسَى أن يكون ما أَعُدُّه استِحاضَةً حَيضًا، فإن كان كذلك؛ فالغُسل عند كُلِّ صلاة أَحَبُّ إلَينا؛ لأن الغُسل لازِمٌ لَها عند انقِطاع الحَيض، ولا يَتَبيَّن لَها مَتَى انقِطاع حَيضها.
فالاحتياط لها: الأخذ بالثِّقة، والاغتِسال عند كُلِّ صلاة، أو الغُسل للصلاتَين».
٥٨٤ - حدثنا أبو عَمرو عِمران أبو (٢) يَزيد بن خالِد، قال: ثنا إسماعيل بن عبد الله بن سماعة، قال: قال الأوزاعي -في غُسل المستَحاضَة-: «إن أَطاقَت؛ اغتَسَلَت عند كُلِّ صلاة، وإلا ففي كُلِّ صلاتَين: الظُّهر والعَصر؛ تُؤَخِّر ميقات الظُّهر إلى العَصر، ثم تَغتَسِل وتُصَلِّيهما، وللمَغرب والعِشاء اغتِسالَة، وللصُّبح اغتِسالَة. فإن لم تُطِق؛ فمن طُهرٍ إلى طُهر، وتوضَّأ لكُلِّ صلاة.
(١) كذا في الأصل، والصواب حذف الواو.(٢) كذا في الأصل، والصواب: "بن".