Kapitel: Eine Frau wird vor Ablauf ihrer Menstruationstage rein
• Ich fragte Ishaq ibn Ibrahim und sagte: Eine Frau, die üblicherweise sieben Tage ihre Menstruation hat, bei der das Blut aber an fünf oder sechs Tagen aufhört, darf ihr Ehemann zu ihr kommen (Geschlechtsverkehr vollziehen)? Er sagte: „Nein.“
616 - Abu 'Amr 'Imran ibn Yazid ibn Khalid berichtete uns, er sagte: Isma'il ibn 'Abd Allah berichtete uns, er sagte: Al-Awza'i wurde nach der Frau gefragt, die während ihrer Menstruationstage für einen oder zwei Tage Reinheit feststellt? Er sagte: „Sie soll die Ganzwaschung (Ghusl) vollziehen und beten.“ Es wurde zu ihm gesagt: Darf ihr Ehemann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen? Er sah dies nicht als erlaubt für ihren Ehemann an und wies sie an zu beten.
Und al-Awza'i wurde nach der Frau gefragt, die während ihrer Menstruationstage eine deutliche Reinheit feststellt? Er sagte: „Sie soll die Ganzwaschung (Ghusl) vollziehen und dann beten.“ Ich fragte: Darf ihr Ehemann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen? Er sagte: „Wenn sie annimmt, dass das Blut nach jener Reinheit, die sie festgestellt hat, wieder zurückkehren wird, dann ist es mir lieber, dass ihr Ehemann sich von ihr fernhält.“ Ich sagte: Wenn dies bei ihr jedoch eindeutig ist und sie nach der Reinheit kein Blut mehr gesehen hat? Er sagte: „Er darf mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen.“
617 - 'Imran berichtete uns - ebenfalls -, er sagte: Isma'il ibn 'Abd Allah berichtete uns, er sagte: Es wurde zu al-Awza'i gesagt: Wie steht es um die menstruierende Frau, deren Tage, in denen sie als menstruierend verweilt, sieben sind, die aber an fünf Tagen eine deutliche Reinheit feststellt? Er sagte: „Sie soll die Ganzwaschung (Ghusl) vollziehen und beten.“ Es wurde gesagt: Darf ihr Ehemann mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen? Er sagte: „Wenn das Gebet zulässig wird, wird der Geschlechtsverkehr zulässig.“
Es wurde zu al-Awza'i gesagt: Ist sie dann für Werbung (durch Freier) zulässig, oder darf ihr Ehemann sie zurückholen (Rads'a), wenn sie an fünf Tagen eine deutliche Reinheit feststellt? Er sagte: „Wenn sie innerhalb der fünf Tage heiratet und danach kein Blut mehr sieht, so ist die Ehe gültig. Wenn sie jedoch nach einem oder zwei Tagen danach Blut sieht, so wird sie von ihrem Ehemann getrennt; denn sie hat während der Wartezeit (Idda) geheiratet, bevor diese abgelaufen war. Und wenn ihr Ehemann sie innerhalb der fünf Tage zurückholt, in denen ihre Reinheit deutlich wurde, und sie danach kein Blut mehr sieht und dies die (tatsächliche) Reinheit war, so gab es für ihren Ehemann keine (rechtmäßige) Rückholung; denn sie war bereits rein geworden. Seine Rückholung, die für ihn gültig ist, wäre: sie während der Menstruation zurückzuholen, bevor sie die Ganzwaschung (Ghusl) davon vollzogen hat. Wenn sie also an fünf Tagen eine deutliche Reinheit feststellt, vollzieht sie die Ganzwaschung (Ghusl), und er hat keine Rückholungsansprüche mehr gegen sie, es sei denn, er hält um ihre Hand an wie andere Freier. Es sei denn, er hätte sie in diesem Zustand geheiratet und sie hätte dann nach den fünf Tagen Blut gesehen, dann ist seine Rückholung ihr gegenüber eine gültige Rückholung; denn er hat sie (dann) während des Blutes zurückgeholt, während sie seine Ehefrau war.“
(1) Der Kopist hat hier eine Auslassung gemacht. Möglicherweise ist das Wort „sahha“ (gültig), „jaza“ (zulässig) oder Ähnliches ausgefallen. Siehe dazu, was unter der Nummer (619) folgen wird.
باب: المرأة تَطهُر قَبل انقِضاء أيَّام حَيضِها
• سألت إسحاق بن إبراهيم، قلت: امرأةٌ كانت تَحيض سَبعَة أيام، فانقَطَع عنها الدم في خَمسَة أيام أو سِتَّة، هل يأتيها زَوجها؟ قال: «لا».
٦١٦ - حدثنا أبو عَمرو عِمران بن يَزيد بن خالِد، قال: ثنا إسماعيل بن عبد الله، قال: سُئل الأوزاعي عن المرأة تَرَى الطُّهر في أيام حَيضها؛ يَومًا أو يَومَين؟ قال: «تَغتَسِل وتُصَلِّي». قيل له: يُجامِعها زَوجها؟ فلَم يَرَ ذلك لِزَوجها، وأَمَرَها بالصَّلاة.
وسُئل الأوزاعي عن المرأة تَرَى طُهرًا بَيِّنًا في أيام حَيضَتها؟ قال: «تَغتَسِل ثم تُصَلِّي». قلت: أيُجامِعها زَوجها؟ قال: «إن كانت تَرَى أن الدم سَيَرجِع إليها بَعد ذلك الطُّهر الذي رَأَته؛ فإني أُحِبُّ أن يكُفَّ عنها زَوجها». قلت: فإن كان هذا منها بَيِّنًا، ولم تَرَ دَمًا رَجَع إليها بَعد الطُّهر؟ قال: «يُجامِعها».
٦١٧ - حدثنا عِمران -أيضًا- قال: ثنا إسماعيل بن عبد الله، قال: قيل للأوزاعي: فالحائض تكون أيامُها التي تَمكُث فيها حائضًا سَبعًا؛ تَرَى الطُّهر في خَمسَة أيام بيِّنًا؟ قال: «تَغتَسل وتُصَلِّي». قيل: فيُجامِعها زَوجها؟ قال: «إذا حَلَّت الصَّلاة حَلَّ الجِماع».
قيل للأوزاعي: فهل تَحِلُّ للخُطَّاب، أو لِزَوجها أن يُراجِعها إذا رَأَت الطُّهر بيِّنًا في خَمس؟ قال: «إن تَزَوَّجَت في الخَمس، ثم لم تَرَ دَمًا بَعد ذلك؛ (١) النكاح، وإن رَأَت بَعد ذلك بِيَومٍ أو يَومَين دَمًا؛ نُزِعَت من زَوجها؛ لأنها تَزَوَّجَت في العِدَّة قَبل ⦗٣٠٩⦘ أن تَنقَضي. وإن راجعها زوجها في الخَمسَة أيام التي تَبيَّن طُهرُها فيها، ثم لم تَرَ دَمًا بَعد ذلك، وكان هو الطُّهر؛ لم يكُن لِزَوجها مُراجَعَة؛ لأنها قد طَهُرت، وإنما مُراجَعَته التي تَصلُح له: أن يُراجِعَها في الحَيضَة قَبل أن تَغتَسِل منها، فإذا رَأَت في خَمسٍ طُهرًا بَيِّنًا؛ اغتَسَلَت، ولَيسَ له عَلَيها رَجعَة، إلا أن يَخطِبَها إلى نَفسِها مع الخُطَّاب، إلا أن يكون تَزَوَّجها في هذه الحال، ثم رَأَت الدم بَعدَ الخَمسَة أيام، فمُراجَعَته إياها مُراجَعة؛ لأنه قد راجَعَها في الدم وهي امرأته».
(١) ضبب الناسخ هنا، ولعله سقط: "صَحَّ"، أو: "جاز"، أو نحوها، وانظر: ما سيأتي برقم (٦١٩).