Was die Arbeit der menstruierenden Frau betrifft sowie ihre Berührung der Männer beim Waschen ihrer Köpfe (1) und Ähnliches, so ist dies unbedenklich. 'A'ischa hat dies so erläutert, wie wir es beschrieben haben. Die Frauen des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) pflegten ihm das Haar zu kämmen, während sie menstruierten. In dem, was der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sagte: „Ihre Menstruation befindet sich nicht in ihrer Hand“, liegt die Bestätigung dessen, was wir beschrieben haben. Ebenso ist es unbedenklich, wenn sie etwas in die Moschee legt oder herausnimmt, außer dass sie ihren gesamten Körper nicht in die Moschee bringen darf, seien es Hausmoscheen oder solche für das Gemeinschaftsgebet. Es ist verpönt (makruh), dass sie die Moschee durchqueren, es sei denn, sie haben ein Bedürfnis, wie es die Person im Zustand der Janaba aufgrund ihrer Notwendigkeit hat, etwa um Wasser für ihre Ganzwaschung (Ghusl) zu suchen oder Ähnliches. Es schickt sich nicht, dass sie die Moschee ohne Not durchquert, da dies ihrem Betreten und Verweilen gleichkommt. Das Urteil für die menstruierende Frau und die Person im Zustand der Janaba ist diesbezüglich gleich.
730 – Es berichtete uns Ishaq bin Ibrahim, er sagte: Es berichtete uns Jarir von al-'Ala' bin al-Musayyab, er sagte: Ich fragte Hammad: „Soll die menstruierende Frau ihre Kleidung von ihrem Schweiß waschen?“ Er sagte: „Nein, das tun nur die Majus (Zoroastrier).“
Kapitel: Die menstruierende Frau färbt ihre Hände
• Ich fragte Ahmad, ich sagte: „Färbt die menstruierende Frau ihre Hände (mit Henna)?“ Er sagte: „Ja.“
• Und ich hörte Ishaq sagen: „Was ihr Färben während ihrer Menstruationstage betrifft, so ist dies unbedenklich; es ist eine fortgeführte Sunna der Ehefrauen des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) und derer, die nach ihnen kamen, von den Gelehrten.“
(1) So steht es im Original. Möglicherweise ist die korrekte Lesart: „ru'usihim“ (ihre Köpfe).