sagte: „Er soll fasten, wenn er zu seiner Familie zurückgekehrt ist.“
Und Mudschāhid sagte: Wenn er möchte, kann er sie auch auf dem Weg (nach Hause) fasten. „Dies gilt für denjenigen, dessen Angehörige nicht bei der Heiligen Moschee wohnhaft sind.“ ʿAṭāʾ sagte: Wer sich in einer Entfernung von einer Nachtreise von ihr befindet, der gehört zu den Ortsansässigen (ḥāḍirī) der Heiligen Moschee. [Vers 197]