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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 1 · Seite 275197

Übersetzung · DE

„Die Wallfahrt (al-ḥaǧǧ) findet in bekannten Monaten statt.“ Diese sind: Schauwāl, Ḏū l-Qaʿda und die zehn (Tage) des Ḏū l-Ḥiǧǧa. „Wer sich also dazu verpflichtet“ – das heißt: wer sie sich zur Pflicht macht – „in diesen (Monaten) die Wallfahrt zu vollziehen, der darf keinen Beischlaf (rafath), keinen Frevel (fusūq) und keinen Streit (ǧidāl) während der Wallfahrt begehen.“ Ibn ʿAbbās sagte: „Rafath“ ist der Beischlaf; „fusūq“ sind die Sünden; und „ǧidāl“ bedeutet, dass einige einander widersprechen, bis sie zornig werden.

Yahyā überlieferte von Ḥammād, von Abū al-Zubair, von Ṭāwūs, dass Ibn al-Zubair sagte: „Hütet euch vor den Frauen! Denn das ‚Iʿrāb‘ gehört zum ‚Rafath‘, und ‚Iʿrāb‘ bedeutet, dass man ihr mit Worten schmeichelt und sagt: ‚Wären wir nicht im Weihezustand (ḥalāl), würden wir so und so tun.‘“ Er sagte: „Ich berichtete das Ibn ʿAbbās, und er sagte: ‚Ibn al-Zubair hat die Wahrheit gesagt.‘“

(Blatt 27) „Und was ihr an Gutem tut, das weiß Allāh.“ Dies entspricht Seinem Wort: „Und was sie an Gutem tun, so werden sie es nicht verleugnet finden.“

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