Und Seine Worte: „Dies deshalb, weil sie sagten: Der Handel ist ja wie der Zins“ [Qur'an 2:275]. Dies ist das, was sie in der Zeit der vorislamischen Unwissenheit (Jahiliyya) zu praktizieren pflegten: Wenn die Schuld eines Mannes gegenüber einem anderen fällig wurde, sagte der Schuldner: „Gewähre mir Aufschub, und ich werde dir (den Betrag) erhöhen.“ Als sie dies im Islam taten, sagten die Muslime zu ihnen: „Das ist Zins (Riba).“ Sie antworteten: „Nein, es ist für uns gleich, ob wir (den Aufschlag) zu Beginn des Verkaufs oder bei Fälligkeit der Frist hinzufügen.“ Da widerlegte Allah sie und sagte: „...während Allah doch den Handel erlaubt und den Zins verboten hat. Wenn nun jemand eine Ermahnung von seinem Herrn erhält und dann aufhört, so soll ihm das Vergangene verbleiben“ [Qur'an 2:275], das heißt: Allah vergibt ihm das Vergangene. „...und seine Angelegenheit ist bei Allah“ [Qur'an 2:275] – wenn Er will, bewahrt Er ihn danach davor, und wenn Er will, tut Er dies nicht. „Wer aber rückfällig wird“ – das heißt, wer den Zins für erlaubt erklärt –, „diejenigen sind Insassen des Feuers“ [Qur'an 2:275].
Muhammad (Ibn Abi Zamanin) sagte: Die Bedeutung ist: Wer den Zins für erlaubt erklärt und sagt, er sei wie der Handel, und dies überzeugt nach dem Verbot durch Allah vertritt – der ist ein Ungläubiger (Kafir). [Vers 276-277]