„O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das, was vom Zins noch übrig ist“, das heißt: was von dem, worin sie sich in der vorislamischen Zeit (Jahiliyya) durch Zinsnahme bereichert haben, noch aussteht, sollen sie nicht einfordern. Was sie jedoch vor ihrem Übertritt zum Islam bereits genommen haben, ist ihnen erlaubt. „Wenn ihr gläubig seid“, das heißt: sofern ihr Gläubige seid.