„Und ein Schreiber soll in Gerechtigkeit zwischen euch schreiben“, d. h.: er soll dem, was verlangt wird, nichts hinzufügen und dem Recht des Fordernden nichts entziehen. „Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Gott ihn gelehrt hat“, nämlich das Schreiben, und er unterließ anderes, das Er ihn nicht lehrte. „Er soll also schreiben, und derjenige, dem das Recht zusteht, soll diktieren“, d. h.: derjenige, von dem etwas gefordert wird. „Er soll Gott, seinen Herrn, fürchten und ihm nichts davon vorenthalten“ (Blatt 41), d. h.: er soll dem Recht des Fordernden nichts entziehen. „Wenn aber derjenige, dem das Recht zusteht, unbesonnen ist“ [d. h.: unwissend], „oder schwach“, d. h.: in seinem Verstand, „oder er nicht imstande ist, selbst zu diktieren“, d. h.: derjenige, dem das Recht zusteht, „so soll sein Vormund in Gerechtigkeit diktieren“, d. h.: der Vormund des Rechts, und er soll nichts hinzufügen.
Sein Wort: „Damit die eine von beiden sich irrt“, d. h.: damit die eine von beiden das Zeugnis vergisst, „so soll die eine die andere erinnern“, d. h.: diejenige, die sich das Zeugnis gemerkt hat, soll die andere daran erinnern.
Muhammad sagt: Wer „an tadilla“ mit einem Fatha auf dem Alif liest, der tut dies im Sinne von: „aufgrund dessen, dass sie sich irrt“. So hat es Qutrub gesagt, und bei anderen Grammatikern gibt es dazu eine andere Auffassung als diese; Gott weiß es am besten.