„Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden.“ Die Auslegung von Qatada besagt: Er sagte, ein Mann pflegte zu einem großen Stamm zu kommen und sie zu bitten, jemanden zum Zeugen zu bestimmen, doch kein Mann aus ihrer Mitte folgte ihm. Dies wurde daraufhin untersagt. Al-Hasan sagte: Wenn er jemand anderen findet, so ist dies legitim. „Und seid nicht verdrossen“, d. h.: seid nicht müde, „es aufzuschreiben“, d. h.: das Recht, „ob klein oder groß, bis zu seiner Frist. Das ist gerechter“, d. h.: fairer, „und stichhaltiger für das Zeugnis“, d. h.: treffender, „und eher geeignet, dass ihr nicht zweifelt“, d. h.: wahrscheinlicher, dass ihr nicht im Zweifel seid, wenn dies schriftlich festgehalten wurde. „Es sei denn, es handelt sich um ein unmittelbares Handelsgeschäft“, d. h.: ein gegenwärtiges, „das ihr untereinander abwickelt“, ohne dass es eine Frist enthält, „so liegt keine Sünde auf euch“, d. h.: keine Bedrängnis, „dass ihr es nicht aufschreibt. Und bestimmt Zeugen, wenn ihr miteinander handelt“, d. h.: bestimmt Zeugen für euer Recht, unabhängig davon, ob eine Frist besteht oder nicht.
Al-Hasan sagte: Dies ist aufgehoben (mansukh); aufgehoben durch: „Wenn aber der eine von euch dem anderen vertraut“. „Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen darf Schaden zugefügt werden.“ Die Auslegung von Mudschahid besagt: Man darf ihn nicht von seiner Arbeit und seinem Bedürfnis abhalten, sodass er sich gekränkt fühlt oder in Bedrängnis gerät.
Yahya sagte: Mich erreichte von Ata eine Überlieferung, dass er sagte: Dies gilt für beide Fälle, wenn er gerufen wird, um Zeuge zu sein, oder um über das auszusagen, was er weiß. „Und wenn ihr das tut“, d. h.: wenn ihr dem Schreiber und dem Zeugen Schaden zufügt, „so ist das Frevel an euch“, d. h.: eine Ungehorsamkeit. „Und fürchtet Gott“, d. h.: seid Ihm in Bezug auf die beiden nicht ungehorsam. [Vers 283]