„Und wenn ihr euch auf einer Reise befindet und keinen Schreiber findet, so sind Pfänder in Besitz zu nehmen. Wenn aber der eine von euch dem anderen vertraut“ – das heißt: Wenn derjenige, der die Verpflichtung zu leisten hat, bei dem Gläubiger als vertrauenswürdig gilt und dieser deshalb auf einer Reise kein Pfand von ihm verlangt, weil er ihm vertraut –, „so soll derjenige, dem das Vertrauen entgegengebracht wurde, sein anvertrautes Gut zurückgeben“ – das heißt: Er soll den Anspruch, der auf ihm lastet, erfüllen. „Und verbergt nicht die Zeugenaussage“ – das heißt: vor den Richtern. „Und wer sie verbirgt“ – indem er nicht aussagt, wenn er dazu aufgefordert wird –, „dessen Herz ist wahrlich sündig.“
Yahya berichtete von al-Mubarak, von al-Hasan, dass dieser sagte: Ich hörte Abu Sa'id al-Khudri sagen: Der Gesandte Allahs (Friede sei auf ihm) sagte: „Die Furcht vor den Menschen soll niemanden von euch davon abhalten, die Wahrheit zu sagen, wenn er sie bezeugt oder von ihr weiß.“