„Wer wohlhabend ist, der enthalte sich (vom Vermögen des Waisen), wer arm ist, der verzehre in rechtlicher Weise.“ Zur Auslegung von Qatada: Er sagte: Ein Mann pflegte das Vermögen eines Waisen zu verwalten, zu dem ein Hain von Dattelpalmen gehörte. Er kümmerte sich um dessen Instandhaltung und Bewässerung und nahm davon von dessen Früchten. Auch wenn er Vieh besaß, kümmerte er sich um dessen Instandhaltung, übernahm dessen Pflege und Unterhalt, und nahm davon von dessen Schafen, deren kranken Tieren und deren Erträgen an Fett und Milch. [Mit kranken Tieren (al-ʿawāriḍ) sind die Lämmer gemeint, und mit den Erträgen (al-rusul) das Fett und die Milch]. Was jedoch das Kapital selbst betrifft, so ist es ihm nicht erlaubt, dieses aufzubrauchen.
Yahya überlieferte von Ibn Lahiʿa, von Yazid ibn Abi Habib, von Abu al-Khayr, dass dieser eine Gruppe von Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ aus den Ansar nach dem Wort Allahs, erhaben sei Er: „Wer arm ist, der verzehre in rechtlicher Weise“, fragte. Sie sagten: „Bei Allah, dies wurde über uns offenbart. Ein Mann pflegte das Vermögen eines Waisen zu verwalten, zu dem Dattelpalmen gehörten. Er kümmerte sich für ihn darum. Wenn die Frucht reif war, so war seine Hand mit ihren Händen (bei der Ernte) tätig, in gleicher Weise, wie sie jemanden anderen dafür entlohnt hätten, damit er sich darum kümmert.“
Yahya überlieferte von Nasr ibn Tarif, von ʿAmr ibn Dinar, von al-Hasan al-ʿUrani: Ein Mann fragte: „O Gesandter Allahs, ich habe einen Waisen unter meiner Vormundschaft, darf ich ihn züchtigen?“ Er sagte: „Züchtige ihn in dem Maße, wie du dein eigenes Kind gezüchtigt hättest.“ Er fragte: „Darf ich von seinem Vermögen essen?“ Er sagte: „In rechtlicher Weise, ohne dabei Reichtum anzuhäufen.“