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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 1 · Seite 6597

Übersetzung · DE

„Den Männern steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben“ (Sure 4:7) – dieser Vers wurde herabgesandt, als Allah die Erbpflichten darlegte. Der Erbschaftsvers wurde vor diesem Vers herabgesandt, obwohl er in der Anordnung (des Korans) nach ihm steht. Die Leute der vorislamischen Zeit (Jahiliyya) gaben den Frauen nichts aus dem Erbe und ebenso den Unmündigen nichts, sondern sie gaben nur denjenigen, die arbeiten, Nutzen bringen und abwehren konnten. So setzte Allah ihnen davon (von dem, was ...)

Arabisch (Quelle)

﴿لِلرِّجَالِ نَصيِبٌ مِمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ﴾ الْآيَة، هَذَا حِين بَين الله فَرَائض الْمَوَارِيث، نزلت آيَة الْمَوَارِيث قبل هَذِه الْآيَة، وَهِي بعْدهَا فِي التَّأْلِيف؛ وَكَانَ أهل الْجَاهِلِيَّة لَا يُعْطون النِّسَاء من الْمِيرَاث، وَلَا الصَّغِير شَيْئا، وَإِنَّمَا كَانُوا يُعْطون من يحترف وينفع وَيدْفَع، فَجعل الله لَهُم من ذَلِك (مِمَّا

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