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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 1 · Seite 67519

Übersetzung · DE

﴿يَا أَيهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا يَحِلُّ لَكُمْ أَن ترثوا النِّسَاء كرها﴾ (O ihr, die ihr glaubt! Es ist euch nicht erlaubt, die Frauen gegen ihren Willen zu erben). Im Zustand der Unwissenheit (Dschahiliyya) starb ein Mann und hinterließ seine Ehefrau; da warf sein Erbberechtigter (Wali) ein Tuch auf sie. Wollte er sie heiraten, so heiratete er sie, andernfalls ließ er sie, bis sie starb, und erbte dann von ihr – es sei denn, sie begab sich zu ihrer Familie, bevor er ein Tuch auf sie geworfen hatte, dann war sie selbstbestimmter über sich selbst. ﴿وَلَا تعضلوهن﴾ (Und hindert sie nicht daran) – das heißt: haltet sie nicht zurück –, ﴿لِتَذْهَبُوا بِبَعْضِ مَا آتَيْتُمُوهُنَّ﴾ (damit ihr einen Teil dessen, was ihr ihnen gegeben habt, wegnehmt), das heißt: die Brautgabe (Sadaq). ﴿إِلا أَنْ يَأْتِينَ بِفَاحِشَة مبينَة﴾ (es sei denn, sie begehen eine offenkundige Abscheulichkeit). Es wurde dem Mann verboten, seiner Ehefrau zu schaden, wenn er kein Bedürfnis mehr nach ihr hatte, indem er sie gefangen hielt, damit sie sich von ihm freikauft. ﴿إِلا أَنْ يَأْتِين بِفَاحِشَة مبينَة﴾: Einige interpretieren dies so, dass sie die Aufmüpfige (Naschiza) ist und sich von ihm loskauft (Khul‘). Die offenkundige Abscheulichkeit ist ihr Ungehorsam und ihre Aufmüpfigkeit.

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