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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 1 · Seite 699

Übersetzung · DE

„...die Pflichtteilsberechtigten, das kommt dem nächsten männlichen Verwandten zu.“ (Sure 4:33) „Und gebt denen, mit denen ihr einen Vertrag geschlossen habt, ihren Anteil.“ Zur Auslegung von Qatada: Er sagte: Ein Mann pflegte in der Zeit der Unwissenheit (Jahiliyya) einen Vertrag mit einem anderen zu schließen. Er sagte: „Mein Blut ist dein Blut, du beerbst mich und ich beerbe dich, du wirst für mich zur Rechenschaft gezogen und ich für dich.“ So machte er für ihn ein Sechstel des gesamten Vermögens fest. Danach teilten die Erbberechtigten ihr Erbe untereinander auf. Dies wurde später in der Sure al-Anfal durch das Wort Gottes aufgehoben: „Die Blutsverwandten aber sind einander näher im Buche Gottes.“ (Sure 8:75), sodass die Erbschaften an die Blutsverwandten übergingen. [Vers 34 - 35]

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