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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 2 · Seite 5141

Übersetzung · DE

„O Gesandter, lass dich nicht durch diejenigen betrüben, die im Unglauben wetteifern – unter denjenigen, die mit ihrem Mund sagen: ‚Wir glauben‘, während ihre Herzen nicht glauben.“ Das sind die Heuchler. Er sagt: Lass dich durch ihren Unglauben nicht betrüben, denn dieser schadet dir nicht; der Schaden trifft vielmehr nur sie selbst.

Dann sagt Er: „Und von denjenigen, die dem Judentum angehören, (gibt es) solche, die eifrig auf Lügen hören, die eifrig auf andere Leute hören, die nicht zu dir gekommen sind. Sie entstellen die Worte nach ihrer (richtigen) Setzung. Sie sagen“ – das heißt: diejenigen, die nicht zu dir gekommen sind, sagen: „‚Wenn euch dieses gegeben wird, so nehmt es an, und wenn es euch nicht gegeben wird, so seid auf der Hut.‘ Und wen Allah der Versuchung aussetzen will“ – das heißt: dessen Irreführung – „... bis zu Seinem Wort: ‚... ihnen ist im Diesseits Schande bestimmt.‘“ Das bedeutet: die Dschizya (Kopfsteuer).

Qatāda sagte:

Dies ereignete sich im Zusammenhang mit einem Getöteten aus den Banū Quraiza, den die (Banū) Naḍīr getötet hatten. Es war ein vorsätzlicher Mord. Wenn die Naḍīr einen Getöteten aus den Quraiza zu beklagen hatten, leisteten sie ihnen nicht das Wiedervergeltungsrecht (Qiwād), sondern zahlten ihnen das Blutgeld (Diya). Wenn jedoch die Quraiza einen Getöteten aus den Naḍīr zu beklagen hatten, begnügten sie sich nicht mit weniger als dem Wiedervergeltungsrecht. So verfuhren sie, bis der Prophet Allahs in Medina eintraf, kurz nach dem Vorfall mit ihrem Getöteten. Sie wollten diesen Fall vor ihn bringen, damit er zwischen ihnen richte. Da sagte ihnen ein Mann der Heuchler: „Euer Getöteter ist ein Opfer vorsätzlichen Mordes, und wenn ihr den Fall vor Muḥammad bringt, fürchte ich für euch das Wiedervergeltungsrecht. Wenn er von euch das Blutgeld annimmt, gut; andernfalls seid auf der Hut vor ihm.“ Daraufhin sandte Allah diesen Vers herab.

Sūrat al-Māʾida von Vers (42) bis Vers (43).

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