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Tafsīr al-Qurʾān al-ʿAzīz von Ibn Abī Zamanīn
Band 3 · Seite 136738

Übersetzung · DE

„So gib dem Verwandten sein Recht“, so ist dies freiwillig (tatawwuʿ), und es ist das, was Gott hinsichtlich der Pflege der Verwandtschaftsbande geboten hat. Was jedoch Sein Wort „sowie dem Bedürftigen und dem Reisenden“ anbelangt, so meint Er damit: die Zakāt.

Yahyā sagte: Sie haben uns überliefert, dass die Zakāt in Mekka zur Pflicht gemacht wurde, aber sie war noch keine festgesetzte Sache.

Sure ar-Rūm, ab (Vers 39 bis Vers 40).

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