Denn das Prinzip ist das Nichtvorhandensein einer Pflicht zur Anzahl, und das Religionsgesetz hat dies nur bei der Unreinheit des Ableckens durch einen Hund (Wulugh) angeordnet.
Wenn wir die Notwendigkeit der siebenfachen Waschung vertreten, gibt es hinsichtlich der Notwendigkeit von Erde zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie notwendig ist; in Analogie zum Wulugh. Die zweite besagt, dass sie nicht notwendig ist, da der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Waschen bei Blut und anderem anordnete, ohne jedoch die Verwendung von Erde zu befehlen, außer bei der Unreinheit des Wulugh, weshalb es darauf beschränkt bleiben muss. Zudem gilt: Wenn Erde als Akt der Gottesverehrung (Ta’abbudan) angeordnet wurde, muss sie auf ihren spezifischen Ort begrenzt bleiben. Wurde sie hingegen aufgrund einer Eigenschaft des Wulugh angeordnet, bei der eine fettige Substanz vorhanden ist, die sich nur durch Erde entfernen lässt, so findet sich dies bei anderen Unreinheiten nicht.
Es ist empfehlenswert, die Erde bei der ersten Waschung einzusetzen, um mit dem Wortlaut des Berichts übereinzustimmen und damit das Wasser danach darüber fließt und es reinigt. Wann immer man damit wäscht, genügt es; denn es wurde in einem Hadith überliefert: "Eine davon mit Erde". In einem anderen Hadith heißt es: "Die erste von ihnen". Und in einem weiteren: "Bei der achten". Dies deutet darauf hin, dass der Platz der Erde unter den Waschungen nicht beabsichtigt ist.
Kapitel: Wenn den Ort verschiedene Unreinheiten treffen, die im Urteil gleichwertig sind, so gelten sie als eine einzige Unreinheit. Sind einige davon schwerwiegender, wie etwa Wulugh in Verbindung mit anderem, so gilt das Urteil für die schwerwiegendere, und das Geringere ist darin eingeschlossen.
Wenn jemand das Gefäß weniger als siebenmal wäscht und es danach erneut einmal ableckt wird, und er es dann siebenmal wäscht, so genügt dies; denn wenn es bei einer gleichwertigen Unreinheit genügt, so ist dies bei einer geringeren umso mehr der Fall.
Kapitel: Wenn jemand den Ort des Wulugh (19) wäscht und das Wasser einiger Waschvorgänge einen anderen Ort trifft, bevor die sieben Waschungen abgeschlossen sind, so gibt es dazu zwei Ansichten:
Die erste besagt, dass er siebenmal gewaschen werden muss. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi und die Wahl von Ibn Hamid, da es sich um eine Unreinheit handelt, bei der das Urteil des Ortes, von dem sie sich gelöst hat, nicht berücksichtigt wird, wie bei der Unreinheit des Bodens und dem Ort der Istinja. Nach der offensichtlichen Aussage von al-Khiraqi muss er mit Erde gewaschen werden, auch wenn der Ort, von dem es sich gelöst hat, bereits mit Erde gewaschen wurde; denn es handelt sich um eine Unreinheit, die einen anderen Ort als den Boden getroffen hat, also ähnelt sie dem ersten Fall.
Die zweite Ansicht besagt, dass er bei der ersten Waschung sechsmal, bei der zweiten fünfmal, bei der dritten viermal [gewaschen werden muss]...
(19) In M: "die Unreinheit".
لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ وجُوبِه، ولم يَرِدِ الشَّرْعُ به إلَّا في نجاسةِ الوُلُوغِ.
وإن قُلْنا بوجُوبِ السَّبْع، ففى وجُوبِ التُّرابِ وَجْهان: أحدهما، يجبُ؛ قياسًا علَى الوُلوغ. والثانى، لا يجبُ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أَمَر بالغَسْلِ للدَّم وغيرِه، ولم يأمُرْ بالتراب إلَّا في نجاسةِ الوُلُوغِ، فوجَب أن يُقْتَصَرَ عليه، ولأنَّ الترابَ إن أُمِرَ به تَعَبُّدًا وجَب قَصْرُه على مَحَلِّه، وإن أُمِر به لِمَعْنىً في الوُلُوغِ لِلزُوجَةٍ فيه لا تَنْقَلِعُ إلَّا بالتُّرابِ، فلا يُوجَدُ ذلك في غيرِه.
والْمُسْتَحَبُّ أن يَجْعلَ الترابَ في الغَسْلةِ الأُولَى؛ لموافقتِه لَفْظَ الخَبَر، وليأْتِىَ الماءُ عليه بعدَه فُينَظِّفَه، ومتى غَسَلَ به أجْزَأَه؛ لأنه رُوِى في حديثٍ: "إحْدَاهُنَّ بالتُّرابِ". وفي حديثٍ: "أُولَاهُنَّ". وفي حديث: "فِي الثَّامِنَةِ". فيدُلُّ علَى أنَّ مَحَلَّ الترابِ مِن الغَسَلاتِ غيرُ مَقْصُودٍ.
فصل: إذا أصاب الْمَحَلَّ نجاساتٌ متساويةٌ في الحُكْمِ فهى كنجاسةٍ واحدة، وإن كان بعضُها أغْلَظُ، كالوُلُوغِ مع غيرِه، فالحكمُ لأغْلَظِها، ويدخلُ فيه ما دونَه.
ولو غَسل الإِناءَ دون السَّبْعِ، ثم وَلَغَ فيه مَرَّةً أخرى، فغسَله سَبْعًا، أجْزَأَ؛ لأنه إذا أجْزَأَ عمَّا يُماثِلُ فَعَمَّا دونَه أوْلَى.
فصل: وإذا غسَل مَحَلَّ الوُلوغِ (١٩) فأصاب ماءُ بعضِ الغَسَلاتِ مَحَلًّا آخَرَ، قبلَ تَمامِ السَّبْعِ، ففيه وَجْهان:
أحدهما، يجب غَسْلُه سَبْعًا، وهو ظاهرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، واخْتيارُ ابن حامدٍ، لأنها نجاسةٌ، فلا يُراعَى فيها حكمُ الْمَحلِّ الذي انفصلتْ عنه، كنجاسةِ الأرضِ ومَحَلِّ الِاسْتِنْجاء. وظاهرُ قَوْلِ الخِرَقِىِّ أنه يجبُ غَسْلُها بالتُّراب، وإن كان الْمَحلُّ الذي انفصلتْ عنه قد غُسِلَ بالترابِ؛ لأنها نجاسةٌ أصابتْ غيرَ الأرضِ، فأَشْبَهتِ الأُولَى.
والثانى، يجب غَسْلُه مِن الأُولَى سِتًّا، ومن الثانية خَمْسًا، ومن الثالثة أرْبعًا،
(١٩) في م: "النجاسة".