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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 160Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Handel damit ist erlaubt. Das Verwenden der Gefäße ist hingegen beim Trinken, Essen und anderen Dingen absolut verboten, da der Text (Nass) das Verbot des Trinkens und Essens belegt und andere Handlungen in ihrer Bedeutung dem gleichkommen.

Dies ist für Männer und Frauen verboten, aufgrund der Allgemeinheit des Textes bezüglich beider sowie des Vorliegens des Grundes für das Verbot bei beiden. Das Tragen von Schmuck wurde für die Frau nur deshalb erlaubt, weil sie das Bedürfnis hat, sich für den Ehemann zu schmücken und sich ihm gegenüber schön zu machen; dies ist auf Schmuck beschränkt, und so beschränkt sich die Erlaubnis darauf.

Abschnitt: Was nun Gegenstände betrifft, die mit Gold oder Silber verstärkt (mudhabbab) (8) sind: Wenn dies in großem Ausmaß geschieht, so ist es unter allen Umständen verboten, egal ob es sich um Gold oder Silber handelt, ob aus Notwendigkeit oder aus anderen Gründen. Dies ist auch die Ansicht von al-Schāfiʿī.

Abū Hanīfa hingegen erlaubte das Verstärken, selbst wenn es in großem Ausmaß geschieht, da es zu einem untergeordneten Teil des Erlaubten geworden sei; es gleicht somit der Verstärkung mit einer geringen Menge.

Unsere Position ist, dass dies Verschwendung und Hochmut beinhaltet, weshalb es dem reinen Gold oder Silber gleicht. Sein Argument wird dadurch entkräftet, dass wenn jemand Türen oder Regale aus Silber oder Gold herstellen würde, dies verboten wäre, auch wenn es ein untergeordneter Teil ist. Zudem unterscheidet (9) es sich von der geringen Menge, da diese die verbotene Bedeutung nicht in sich trägt.

Wenn dies feststeht, so gibt es unter unseren Gelehrten (Ashāb) Meinungsverschiedenheiten. Abū Bakr sagte: Eine geringe Menge an Gold und Silber ist erlaubt, aufgrund des bereits Erwähnten. Die Mehrheit unserer Gelehrten ist jedoch der Ansicht, dass eine geringe Menge an Gold nicht erlaubt ist und davon nichts zulässig ist, außer das, wozu die Notwendigkeit zwingt, wie etwa eine Nasenprothese aus Gold oder das, womit er seine Zähne befestigt hat (10).

Was Silber betrifft, so ist eine geringe Menge davon erlaubt, da Anas überlieferte, dass der Becher des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) zerbrach und er anstelle der Bruchstelle eine Kette aus Silber anbrachte. Dies wurde von al-Bukhārī überliefert (11). Zudem ist dies durch die Notwendigkeit geboten, ohne dass darin Verschwendung oder Hochmut liegt; es gleicht daher der Verstärkung aus Messing (Sufur) (12). Der Qādī sagte:

Anmerkungen

(8) al-Mudhabba: Etwas, an dem eine Verstärkung aus Eisen, Messing oder anderem angebracht wurde, um es zu reparieren. (9) In der Handschrift (M): "oder unterscheidet sich". (10) Fehlt in (M). (11) In: Kapitel über das, was von der Rüstung und dem Stab des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) erwähnt wurde, etc., aus dem Buch über die Kriegsbeute (al-Khums). Sahīh al-Bukhārī 4/101. Siehe auch: Kapitel über das Trinken aus dem Becher des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) und seinen Gefäßen, aus dem Buch über Getränke. Sahīh al-Bukhārī 7/147. (12) al-Sufur: Messing.

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