„Rasiere ihn ganz oder lass ihn ganz.“ (94) In den Bedingungen ʿUmars für die Schutzbefohlenen (Ahl adh-Dhimma) steht: Sie sollen den vorderen Teil ihrer Köpfe rasieren, um sich dadurch von den Muslimen zu unterscheiden. Wer dies von den Muslimen tut, der ähnelt ihnen.
Abschnitt: Es gibt keine Meinungsverschiedenheit in der Überlieferung bezüglich der Verpöntheit, dass eine Frau sich ohne Notwendigkeit den Kopf rasiert. Abū Mūsā sagte: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – hat sich von der schreienden (Ṣāliqa) und der rasierenden (Ḥāliqa) Frau losgesagt.“ Dies ist ein übereinstimmend anerkannter Hadith (Muttafaq ʿalayh) (95). Al-Khallāl überlieferte mit seinem Isnād von Qatāda von ʿIkrima, er sagte: „Der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – verbot es, dass eine Frau sich den Kopf rasiert.“ (96) Al-Ḥasan sagte: „Es ist eine Verstümmelung.“ Al-Athram sagte: „Ich hörte Abū ʿAbd Allāh (Aḥmad), als er über eine Frau befragt wurde, die aufgrund ihres Haares und der Pflege desselben in Bedrängnis gerät: ‚Darf sie es gemäß dem Hadith von Maimūna kürzen?‘ Er sagte: ‚Aus welchem Grund sollte sie es kürzen?‘ Es wurde zu ihm gesagt: ‚Sie kann das Haaröl und die Mittel zur Pflege nicht aufbringen, und es nisten sich Ungeziefer darin ein.‘ Er sagte: ‚Wenn es aus Notwendigkeit geschieht, so hoffe ich, dass es unbedenklich ist.‘“
Abschnitt: Das Auszupfen grauer Haare ist verpönt, gemäß dem, was ʿAmr ibn Schuʿaib [von seinem Vater, von seinem Großvater] (97) überlieferte: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – verbot das Auszupfen grauer Haare und sagte: ‚Es ist das Licht des Islam.‘“ (98) Und von Ṭāriq ibn Ḥabīb: Ein Barbier nahm etwas vom Schnurrbart des Propheten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – und sah ein graues Haar in seinem Bart. Er griff danach, um es zu entfernen, doch der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – hielt seine Hand fest und sagte: ‚Wer...‘
(94) Der Wortlaut in den Sunan Abū Dāwūd lautet: „Rasiert ihn ganz oder lasst ihn ganz.“ (95) Überliefert von al-Buchārī im Kapitel über das, was beim Rasieren im Falle eines Unglücks verboten ist, aus dem Buch der Bestattungen. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 2/103. Und von Muslim im Kapitel über das Verbot des Schlagens der Wangen... usw., aus dem Buch des Glaubens. Ṣaḥīḥ Muslim 1/100. Und von Imam Aḥmad im Musnad 4/397. Siehe auch den zuvor erwähnten Hadith von Abū Mūsā, S. 122. (96) Überliefert von at-Tirmidhī im Kapitel über das, was bezüglich der Verpöntheit des Rasierens bei Frauen überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Pilgerfahrt. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 4/147. Und von an-Nasāʾī im Kapitel über das Verbot, dass eine Frau sich den Kopf rasiert, aus dem Buch des Schmucks. Al-Mudjtabā 8/112, 113. (97) Fehlt in M. (98) Überliefert von Abū Dāwūd im Kapitel über das Auszupfen grauer Haare, aus dem Buch des Haarstylings. Sunan Abū Dāwūd 2/402. Und von at-Tirmidhī im Kapitel über das, was bezüglich des Verbots des Auszupfens grauer Haare überliefert wurde, aus den Kapiteln über den Anstand. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 10/260, 261. Und von an-Nasāʾī im Kapitel über das Verbot des Auszupfens grauer Haare, aus dem Buch des Schmucks. Al-Mudjtabā 8/118. Und von Ibn Mādscha im Kapitel über das Auszupfen grauer Haare, aus dem Buch des Anstands. Sunan Ibn Mādscha 2/1226. Und von Imam Aḥmad im Musnad 2/179, 206, 207, 210, 212.