Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 262

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

vom Schlaf. Und er hat nichts anderes befohlen, was darauf hindeutet, dass es nicht verpflichtend ist; und weil die Verpflichtung aus der Gesetzgebung stammt, und hier bezüglich der Reinigung kein Textbeleg vorliegt, und sie auch nicht der Bedeutung dessen entspricht, wofür ein Textbeleg vorliegt; denn die Reinigung wurde lediglich zur Beseitigung der Unreinheit vorgeschrieben, und hier gibt es keine Unreinheit.

36 - Abhandlung; Er sagte: (Und die Reinigung gilt für das, was aus den beiden Wegen austritt)

Hierin liegt eine Auslassung, und die Ergänzung lautet: Und die Reinigung ist Verpflichtend. So hat er das Prädikat des Subjekts (1) der Kürze halber weggelassen, und er meinte das, was außer dem Wind austritt; weil er dessen Urteil bereits dargelegt hat, und zwar unabhängig davon, ob das Austretende gewohnt ist, wie Urin und Kot, oder selten, wie Steine, Würmer und Haare, nass oder trocken. Und wenn er sich einen Einlauf gibt und dann Teile zurückfließen und aus der Scham austreten, oder ein Mann mit seiner Frau nicht in der Scham verkehrt, sein Wasser dann zu ihrer Scham kriecht und danach daraus austritt, so ist für beide die Reinigung Verpflichtend nach dem offensichtlichen Wortlaut von al-Chiraqī. Al-Qāḍī und andere haben dies klar zum Ausdruck gebracht. Und wenn er die Sonde in sein Glied einführt und sie dann herauszieht, ist die Reinigung für ihn Verpflichtend; weil es aus dem Weg austritt, womit es versteinertem Kot ähnelt. Und der Analogieschluss besagt, dass sie nicht Verpflichtend ist bei etwas Trockenem, das die Stelle nicht unrein macht, aufgrund des Grundes, den wir beim Wind erwähnt haben, und dies ist die Aussage von al-Schāfiʿī. Und so lautet das Urteil bei etwas Reinem, und dies ist das Sperma, wenn wir es als rein beurteilen. Die Aussage über die Verpflichtung der Reinigung im Allgemeinen ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Und von Ibn Sīrīn wird über jemanden berichtet, der mit Leuten betete und sich nicht gereinigt hatte: Ich kenne daran nichts Verwerfliches. Dies kann so verstanden werden, dass es sich um jemanden handelt, für den die Reinigung nicht Verpflichtend war, wie jemand, für den die Gebetswaschung Verpflichtend wurde wegen Schlafs oder dem Austreten eines Windes, oder wer die Reinigung aus Vergesslichkeit unterlassen hat, womit er mit der Aussage der Gemeinschaft übereinstimmen würde. Es kann auch so verstanden werden, dass er die Reinigung nicht als Verpflichtend ansah. Und dies ist die Aussage von Abū Ḥanīfa; aufgrund der Aussage des Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: „Wer sich mit Steinen reinigt, der soll eine ungerade Zahl wählen. Wer dies tut, der hat gut gehandelt, und wer nicht, so ist es kein Vergehen.“ Abū Dāwūd überlieferte es (2); und weil es eine Unreinheit ist, bei der das Wischen ausreicht, sodass ihre Beseitigung nicht Verpflichtend wurde,

Anmerkungen

(1) In (M): "al-ibtida'" (der Anfang). (2) In: "Kapitel über das Verbergen bei der Notdurft", aus dem "Buch der rituellen Reinheit (Tahara)". Sunan Abi Dawud 1/8. Ähnliches wurde auch über die ungeradzahlige Reinigung (Istidschmar) von al-Buchari angeführt, in: "Kapitel über das Ausblasen der Nase bei der rituellen Waschung (Wudu)" und "Kapitel über die ungeradzahlige Reinigung (Istidschmar)", aus dem "Buch der rituellen Waschung". Sahih al-Buchari 1/52. Sowie von al-Tirmidhi, in: "Kapitel über das, was über das Ausspülen des Mundes und die Nasenreinigung überliefert wurde", aus dem "Buch der rituellen Reinheit". 'Aridat al-Ahwadhi 1/44. Und von al-Nasa'i, in: "Kapitel über die Erlaubnis zur Reinigung (Istitaba) mit einem einzigen Stein" und "Kapitel über die Anordnung..."

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Arabisch (Quelle)

مِن النَّومَ، ولم يأْمُرْ بغيره، فدَلَّ علَى أنه لا يَجِبُ؛ ولأنَّ الوُجُوبَ من الشَّرْعِ، ولم يَرِدْ بالاسْتِنْجاءِ هُنَا نَصٌّ، ولا هو في مَعْنَى المَنْصُوصِ عليه؛ لأنَّ الاسْتِنْجاءَ إنَّما شُرِعَ لإِزَالةِ النَّجاسةِ، ولا نَجَاسةَ ههُنا. ٣٦ - مسألة؛ قال: (والاسْتِنْجاءُ لِمَا خرَجَ من السَّبِيلَيْنِ) هذا فيه إضْمارٌ، وتَقْدِيرُه: والاسْتِنْجاءُ واجبٌ. فَحَذَفَ خَبَر المُبْتَدإ (١) اخْتِصارًا، وأرادَ ما خَرَج غيرَ الرِّيحِ؛ لأنه قد بَيَّنَ حُكْمَها، وسواءٌ كان الخارِجُ مُعْتادًا، كالبَولِ والغائِطِ، أو نادِرًا، كالحَصَى والدُودِ والشَّعْرِ، رَطْبًا أو يابِسًا. ولو احْتقَنَ فرَجَعَت أجْزَاءٌ خَرَجَتْ مِن الفَرْجِ، أو وَطِىءَ رَجُلٌ امْرأتَهُ دونَ الفَرْجِ فدَبَّ ماؤُه إلى فَرْجِها ثم خَرَج منه، فعليهما الاسْتِنْجاءُ علَى ظاهرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ، وقد صَرَّحَ به القاضي وغيرُه. ولو أدْخَلَ المِيلَ في ذَكَرِه، ثم أخْرَجَه، لَزِمَه الاسْتِنْجاءُ؛ لأنه خارِجٌ مِن السَّبِيلِ، فأشْبَهَ الغائِطَ المُسْتَحْجِرَ، والقياسُ أن لا يجب مِنْ ناشِفٍ لا يُنجِّسُ المَحَلَّ، للمعنَى الذي ذَكَرْنا في الرِّيحِ، وهو قولُ الشافِعىِّ. وهكذا الحُكْمُ في الطَّاهِرِ، وهو المَنِىُّ إذا حَكَمْنا بطَهارتِه. والقولُ بوُجُوبِ الاسْتِنْجاءِ في الجُملة قولُ أَكْثر أهلِ العِلْمِ، وحُكِىَ عن ابنِ سِيرِينَ، فِيمَنْ صَلَّى بِقَومٍ ولم يَسْتَنْجِ: لا أعلمُ به بَأْسًا. وهذا يَحْتَمِلُ أن يكونَ فِيمَنْ لم يَلْزَمْه الاسْتِنْجاءُ، كَمَنْ لَزِمَه الوُضُوءُ لِنَوَمٍ أو خُرُوجِ رِيحٍ، أو من تَرَكَ الاسْتِنْجاءَ ناسِيًا، فيكونُ مُوافِقًا لقَوْلِ الجماعةِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه لم يَرَ وُجُوبَ الاسْتِنْجاءِ. وهذا قولُ أبِي حَنِيفَةَ؛ لقَوْلِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَن اسْتَجْمَرَ فَلْيُوتِرْ، مَنْ فَعَلَ فقد أَحْسَنَ، ومَنْ لَا فلَا حَرَجَ". رَوَاه أبو دَاوُد (٢)؛ ولأنها نَجاسةٌ يُكْتَفَى فيها بالمَسْحِ، فلم تَجِبْ إِزالَتُها

Anmerkungen

(١) في م: "الابتداء".(٢) في: باب الاستتار في الخلاء، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٨.كما أخرج نحوه في الاستجمار وترا البخاري، في: باب الاستنثار في الوضوء، وباب الاستجمار وترا، من كتاب الوضوء. صحيح البخاري ١/ ٥٢. والترمذي، في: باب ما جاء في المضمضة والاستنشاق، من كتاب الطهارة. عارضة الأحوذى ١/ ٤٤. والنسائي، في: باب الرخصة في الاستطابة بحجر واحد، وباب الأمر =