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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 276Abschnitte über die Etikette bei der Verrichtung der Notdurft

Übersetzung · DE

Kapitel über die Etikette des Verrichtens der Notdurft: Es ist nicht erlaubt, sich im freien Gelände zur Qibla zu wenden, um die Notdurft zu verrichten, nach der Meinung der meisten Gelehrten; aufgrund dessen, was Abū Ayyūb überlieferte, er sagte: Der Gesandte Allāhs (Allāh segne ihn und schenke ihm Heil) sagte: "Wenn einer von euch zum Stuhlgang geht, so wende er sich nicht zur Qibla und kehre ihr nicht den Rücken zu, sondern wendet euch nach Osten oder Westen." Abū Ayyūb sagte: Wir kamen nach Syrien und fanden Latrinen, die in Richtung der Kaʿba gebaut waren, so weichen wir von ihr ab und bitten Allāh, den Mächtigen und Erhabenen, um Vergebung. Übereinstimmend überliefert. Und bei Muslim, von Abū Hurayra, vom Gesandten Allāhs (Allāh segne ihn und schenke ihm Heil): "Wenn einer von euch sich für seine Notdurft hinsetzt, so wende er sich nicht zur Qibla und kehre ihr nicht den Rücken zu." ʿUrwa, Rabīʿa und Dāwūd sagten: Es ist erlaubt, sich ihr zuzuwenden oder ihr den Rücken zuzukehren; aufgrund dessen, was Jābir überlieferte, er sagte: Der Gesandte Allāhs (Allāh segne ihn und schenke ihm Heil) verbot, dass wir uns beim Urinieren zur Qibla wenden, dann sah ich ihn ein Jahr vor seinem Tod, wie er sich ihr zuwandte. Al-Tirmidhī sagte: Dies ist ein ḥasan ġarīb Hadith. Dies ist ein Beweis für die Aufhebung (naskh), daher ist es verpflichtend, ihn vorzuziehen.

Anmerkungen

(9) Fehlt im Original. (10) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel: Man wende sich beim Verrichten der Notdurft (Gha'it) oder beim Urinieren nicht der Qibla zu, außer in Gebäuden, aus dem Buch der Waschung (Wudu'); und in: Kapitel: Die Qibla der Bewohner von Medina, Syrien und dem Osten ist weder im Osten noch im Westen, aus dem Buch des Gebets (Salat). Sahih al-Bukhari 1/48, 109. Und Muslim, in: Kapitel über die Etikette der Reinigung (Istitaba), aus dem Buch der Reinheit. Sahih Muslim 1/224. Und Abu Dawud, in: Kapitel über die Abscheulichkeit, sich beim Verrichten der Notdurft der Qibla zuzuwenden, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/3. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das Verbot, sich beim Verrichten der Notdurft oder Urinieren der Qibla zuzuwenden, aus den Kapiteln der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/23. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über das Verbot, sich bei der Notdurft der Qibla zuzuwenden, und Kapitel über das Verbot, ihr den Rücken zuzukehren, aus dem Buch der Reinheit. Al-Mujtaba 1/23, 24. Und Ibn Maja, in: Kapitel über das Verbot, sich beim Verrichten der Notdurft oder Urinieren der Qibla zuzuwenden, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/115. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 5/421. (11) In: Kapitel über die Etikette der Reinigung, aus dem Buch der Reinheit. Sahih Muslim 1/224. (12) Abu Abdullah Urwa ibn al-Zubayr ibn al-Awwam, einer der Rechtsgelehrten (Fuqaha) der Nachfolgegeneration (Tabi'un) in Medina, gestorben im Jahr 94 n.H. Tabaqat al-Fuqaha von al-Shirazi 58, 59. (13) In M: "ibn Rabi'a" (falsch). (14) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über die Erlaubnis, sich beim Verrichten der Notdurft der Qibla zuzuwenden, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/3. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über die Erlaubnis, sich beim Verrichten der Notdurft oder Urinieren der Qibla zuzuwenden, aus dem Buch der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/26. Und Ibn Maja, in: Kapitel über die Erlaubnis, sich innerhalb von Gebäuden (Kunayf) der Qibla zuzuwenden, und deren Zulässigkeit gegenüber offenen Feldern (Sahari), aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/117.

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