Wudu nicht aufgehoben, es sei denn, er vereinigt beide Geschlechtsteile bei der Berührung. Wenn einer der beiden Zwitter das Glied des anderen berührt und der andere sein eigenes Geschlechtsteil berührt, und die Berührung (24) bei beiden mit Begierde erfolgt, so besteht für keinen von beiden eine Verpflichtung zum Wudu; denn bei jedem von ihnen einzeln bleibt die Gewissheit der rituellen Reinheit bestehen, während das Ereignis (Hadath), das sie aufheben würde, zweifelhaft ist. Wir weichen also nicht aufgrund eines Zweifels von der Gewissheit ab, da die Möglichkeit besteht, dass beide Frauen sind, wodurch der Wudu desjenigen, der das Glied berührt hat, nicht aufgehoben wird, oder die Möglichkeit besteht, dass beide Männer sind, wodurch der Wudu desjenigen, der das Geschlechtsteil berührt hat, nicht aufgehoben wird. Wenn jeder von ihnen das Glied des anderen berührt, besteht die Möglichkeit, dass sie zwei Frauen sind und jeder von ihnen eine zusätzliche Missbildung des anderen berührt hat. Wenn jeder von ihnen den Schambereich des anderen berührt, besteht die Möglichkeit, dass sie zwei Männer sind.
Abschnitt: Der Wudu wird durch die Berührung anderer Körperteile als der Geschlechtsorgane, wie etwa der Leistengegend (25), der Hoden (26) oder der Achselhöhle, nach der Aussage der Allgemeinheit der Gelehrten nicht aufgehoben. Allerdings wurde von 'Urwa (27) überliefert, dass er sagte: Wer seine Hoden berührt, soll den Wudu vollziehen. Al-Zuhri sagte: Es ist mir lieber, wenn er den Wudu vollzieht. 'Ikrima sagte: Wer den Bereich zwischen den beiden Geschlechtsorganen berührt, soll den Wudu vollziehen. Die Aussage der Mehrheit ist jedoch vorzuziehen, da es hierfür keinen Text gibt und dies auch nicht in der Bedeutung dessen liegt, wofür ein Text vorliegt, weshalb das Urteil hier keine Gültigkeit erlangt. Der Wudu der berührten Person wird ebenfalls nicht aufgehoben, da die Verpflichtung aus dem Gesetz (Scharia) stammt und die Sunna nur in Bezug auf den Berührenden überliefert wurde.
Der Wudu wird nicht durch die Berührung des Geschlechtsorgans eines Tieres aufgehoben. Al-Layth ibn Sa'd sagte: Er muss den Wudu vollziehen. 'Ata' sagte: Wer das Glied (28) eines Esels berührt, muss den Wudu vollziehen, wer aber das Glied eines Kamels berührt, muss keinen Wudu vollziehen. Unsere Aussage entspricht der Meinung der Mehrheit der Gelehrten und ist vorzuziehen, da es für die Aufhebung durch diesen Vorgang keinen Text gibt, noch ist er dem Text gleichbedeutend, weshalb es keinen Grund gibt, dies zu behaupten.
(23) In der Handschrift M fehlt die Konjunktion 'wa' (und) aus der Vorlage. (24) In der Handschrift M befindet sich die Ergänzung: 'oder für etwas anderes'. (25) Al-Rafgh, mit Fatha oder Damma: Der Schmutz unter den Nägeln, der Schmutz in den Körperfalten oder der Ansatz des Oberschenkels. (26) Al-Unthayan: Die Hoden. (27) Fehlt in M. (28) Al-Qunb, mit Damma: Die Hülle des Gliedes eines Reit- oder Huftieres.
وُضُوؤُه، إلَّا أن يجمعَ بين الفَرْجَيْن في اللَّمْسِ. ولو مَسَّ أحدُ الخُنْثَيَيْن ذَكَرَ الآخَرِ، ومَسَّ الآخَرُ فَرْجَه، وكان (٢٣) اللَّمْسُ منهما لشَهْوةٍ (٢٤)، فلا وُضُوءَ على واحدٍ منهما؛ لأنَّ كلَّ واحِدٍ منهما علَى انْفِرادِه يَقِينُ الطَّهارةِ باقٍ في حَقِّه، والحَدَثُ مَشْكُوكٌ فيه. فلا نَزُولُ عن اليَقِينِ بالشَّكِّ؛ لأنه يَحْتَمِلُ أن يكونَا جَمِيعًا امْرَأَتَيْنِ، فلا يَنْتَقِضُ وُضُوءُ لامِسِ الذَّكَرِ، ويَحْتَمِلُ أن يكونَا رَجُلَيْن، فلا يَنْتَقِضُ وُضُوءُ لامِس الفَرْجِ. وإن مَسَّ كُلُّ واحدٍ منهما ذَكَرَ الآخَرِ، احتمل أن يكونا امْرَأتيْنِ، وقد مَسَّ كُلُّ واحد منهما خِلْقةً زائِدَةً من الآخَرِ. وإن مَسَّ كُلُّ واحدٍ منهما قُبُلَ الآخَرِ، احْتَمَلَ أن يكونَا رَجُلَيْنِ.
فصل: ولا يَنْتَقِضُ الوُضُوءُ بمَسِّ ما عدا الفَرْجَيْنِ من سائرِ البَدَنِ، كالرَّفْغِ (٢٥) والأُنْثَيَيْنِ (٢٦) والإِبْطِ، في قَوْلِ عامَّةِ أهلِ العِلْمِ؛ إلا أنه رُوِىَ عن عُرْوَة أنَّه (٢٧) قال: مَنْ مَسَّ أُنْثَيَيْهِ فَلْيَتَوَضَّأْ. وقال الزُّهْرِىُّ: أحَبُّ إلَىَّ أن يَتَوَضَّأَ. وقال عِكْرِمة: مَنْ مَسَّ ما بين الفَرْجَيْنِ فَلْيَتَوَضَّأ. وقَوْلُ الجُمْهورِ أَوْلَى؛ لأنَّه لا نَصَّ في هذا، ولا هو في مَعْنَى المَنْصُوصِ عليه، فلا يَثْبُتُ الحُكْمُ فيه، ولا يَنْتَقِضُ وُضُوءُ المَلْمُوسِ أيضًا؛ لأن الوُجُوبَ من الشَّرْعِ، وإنما وَرَدَت السُّنَّةُ في اللَّامِسِ.
ولا يَنْتَقِضُ الوُضُوءُ بمَسِّ فرْجِ بَهِيمةٍ. وقال اللَّيْثُ بنُ سَعْدٍ: عليه الوُضُوءُ. وقال عَطَاء: مَنْ مَسَّ قُنْبَ (٢٨) حِمَارٍ، عليه الوُضُوءُ، ومَنْ مَسَّ ثَيْلَ جَمَلٍ لا وُضُوءَ عليه. وما قلناه قَوْلُ جُمْهُورِ العُلَماءِ، وهو أوْلَى؛ لأنَّ هذا ليس بمَنْصُوصٍ علَى النَّقْضِ به، ولا هو في مَعْنَى المَنْصُوصِ عليه، فلا وَجْهَ لِلْقَوْلِ به.
(٢٣) في م سقطت واو العطف من الأصل.(٢٤) في م زيادة: "أو لغيرها".(٢٥) الرفغ، بالفتح ويضم: وسخ الظفر ووسخ المغابن وأصل الفخذ.(٢٦) الأنثيان: الخصيتان.(٢٧) سقط من: م.(٢٨) القنب، بالضم: جراب قضيب الدابة أو ذى الحافر.