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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 31249 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und das Waschen des Verstorbenen)

Übersetzung · DE

49 - Frage: Er sagte: (Die Waschung des Leichnams)

Unsere Gefährten sind sich uneins über die Pflicht zum Wudu nach der Waschung eines Leichnams. Die Mehrheit von ihnen vertritt die Ansicht, dass es verpflichtend sei, unabhängig davon, ob der Gewaschene klein oder groß, männlich oder weiblich, Muslim oder Ungläubiger war. Dies ist auch die Ansicht von Ishaq und al-Nakha'i. Dies wurde zudem von Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas und Abu Hurayra überliefert; so wurde von Ibn 'Umar und Ibn 'Abbas berichtet, dass sie denjenigen, der einen Leichnam wusch, zum Wudu anhielten. Von Abu Hurayra wurde überliefert, er sagte: "Das Mindeste, was dabei erforderlich ist, ist der Wudu." Uns ist kein Widerspruch unter den Gefährten (Sahaba) diesbezüglich bekannt. Dies liegt daran, dass es beim Waschenden in der Regel nicht auszuschließen ist, dass seine Hand die Geschlechtsteile des Leichnams berührt (1), und die bloße Möglichkeit (Mazanna) hier die Stelle der Gewissheit einnimmt, ähnlich wie der Schlaf an die Stelle des Hadath (ritueller Unreinheitszustand) gesetzt wurde. Abu al-Hasan al-Tamimi sagte: Es gibt dabei keinen Wudu. Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten und sie ist korrekt, so Allah will; denn die Verpflichtung beruht auf dem Religionsgesetz (Scharia). Hierzu liegt jedoch kein expliziter Text (Nass) vor, noch ist dieser Fall gleichzusetzen mit einem solchen, für den ein Text vorliegt, weshalb es beim ursprünglichen Zustand (al-Asl) verbleibt. Zudem handelt es sich um die Waschung eines Menschen, was der Waschung eines Lebenden ähnelt. Was von Ahmad in diesem Zusammenhang überliefert wurde, ist als Empfehlung (Istihbab) und nicht als Verpflichtung (Ijab) auszulegen. Denn seine Worte deuten auf die Verneinung einer Pflicht hin, da er das Handeln nach dem Hadith, der vom Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - überliefert wurde: "Wer einen Leichnam wäscht, der soll den Wudu vollziehen (3)", unterließ. Er begründete dies damit, dass die korrekte Ansicht sei, dass dieser Hadith auf Abu Hurayra zurückgeführt wird (Mawquf). Wenn er also die Waschung aufgrund der Aussage von Abu Hurayra nicht zur Pflicht macht, obwohl die Möglichkeit besteht, dass es sich um eine Aussage des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - handelt, dann ist es umso mehr geboten, den Wudu aufgrund seiner Aussage nicht zur Pflicht zu machen, da diese Möglichkeit gar nicht erst besteht.

50 - Frage: Er sagte: (Und die Berührung des Körpers eines Mannes durch eine Frau mit Begehren)

Die bekannte Ansicht in der Rechtsschule von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, besagt, dass die Berührung von Frauen mit Begehren (Schahwa) den Wudu ungültig macht, ohne Begehren jedoch nicht. Dies ist die Ansicht von 'Alqama, Abu 'Ubayda, al-Nakha'i, al-Hakam,

Anmerkungen

(1) Fehlt im Originaltext. (2) Fehlt in M. (3) Herausgegeben von Abu Dawud im "Kapitel über die Waschung nach der Waschung eines Leichnams", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 2/179. Al-Tirmidhi im "Kapitel über das, was bezüglich der Waschung nach der Waschung eines Leichnams überliefert wurde", aus den Kapiteln über die Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 4/214. Ibn Maja im "Kapitel über das, was bezüglich der Waschung eines Leichnams überliefert wurde", aus dem Buch der Bestattungen. Sunan Ibn Maja 1/470. Imam Ahmad im "Musnad" 1/103, 130, 2/280, 433, 454, 472, 4/246.

Arabisch (Quelle)

٤٩ - مسألة؛ قال: (وغَسْلُ المَيِّتِ)

اخْتَلَفَ أصْحَابُنا في وُجُوبِ الوُضُوءِ منْ غَسْلِ المَيِّتِ؛ فقال أكثرُهم بوُجُوبهِ، سواء كان المَغْسُولُ صَغِيرًا أو كَبِيرًا، ذَكَرًا أو أُنْثَى، مُسْلِمًا أو كافِرًا. وهو قَوْلُ إسْحَاق، والنَّخَعِىِّ، ورُوِىَ ذَلِكَ عَنِ ابنِ عُمَرَ، وابنِ عَبَّاسٍ، وأبى هُرَيْرَةَ، فرُوِىَ عن ابنِ عُمَرَ، وابنِ عَبَّاسٍ أنَّهما كانا يَأْمُرَانِ غاسِلَ المَيِّتِ بالوُضُوءِ. وعن أبِى هُرَيْرةَ، قال: أقَلُّ ما فِيه الوُضُوء. ولا نَعْلَمُ لهم مُخَالِفًا في الصَّحَابةِ. ولأَنَّ الغالِبَ فيه (١) أنَّه لا يَسْلَمُ الغاسِلُ (٢) أنْ تَقَع يَدُهُ علَى فرْجِ المَيِّتِ، فكان مَظِنَّةُ ذلك قائِمًا مَقَامَ حَقِيقَتِه، كما أُقِيمَ النومُ مَقَامَ الحَدَثِ. وقالَ أبو الحسن التَّمِيمِىُّ: لا وُضُوءَ فيه. وهذا قَوْلُ أكْثَرِ الفُقَهاء، وهو الصَّحِيحُ إن شاء اللهُ؛ لأنَّ الوُجُوبَ من الشَّرْعِ. ولم يَرِدْ في هذا نَصٌّ، ولا هو في مَعْنَى المَنْصُوص عليه، فَبَقِىَ علَى الأَصْلِ، ولأَنَّه غَسْل آدَمِىٍّ. فأشْبَهَ غَسْلَ الحَىِّ. وما رُوِى عن أحمدَ في هذا يُحْمَلُ علَى الاسْتِحْبابِ دُونَ الإيجَابِ؛ فإنَّ كلامَه يَقْتَضِى نَفْىَ الوُجُوبِ، فإنَّه تَرَكَ العَمَلَ بالحَدِيثِ المَرْوِىِّ عنِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ غَسَّلَ مَيِّتًا فَلْيَغْتَسِلْ (٣) ". وعَلَّلَ ذلك بأنَّ الصَّحِيحَ أَنَّه مَوْقُوفٌ علَى أبى هُرَيْرة. فإذا لم يُوجِب الغَسْلَ بقَوْلِ أبى هُرَيْرة، مع احْتِمالِ أنْ يكونَ مِنْ قَوْلِ رَسُولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- فلَأنْ لا يُوجِبَ الوُضُوءَ بقَوْلِه، مع عَدَمَ ذلك الاحْتِمال، أَوْلَى وأَحْرَى.

٥٠ - مسألة؛ قال: (ومُلَاقاةُ جِسْمِ الرَّجُلِ للمَرْأةِ لِشَهْوَةٍ)

المَشْهُورُ مِنْ مَذْهَبِ أحمدَ، رحمه اللهُ، أنَّ لَمْسَ النِّسَاءِ لِشَهْوةٍ يَنْقُضُ الوُضُوءَ، ولا يَنْقُضُه لِغَيْرِ شَهْوَةٍ. وهذا قَوْلُ عَلْقَمة، وأبى عُبَيْدَة، والنَّخَعِىِّ، والحَكَم،

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) سقط من: م.(٣) أخرجه أبو داود، في: باب الغسل من غسل الميت، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ٢/ ١٧٩. والترمذي، في: باب ما جاء في الغسل من غسل الميت، من أبواب الطهارة. عارضة الأحوذى ٤/ ٢١٤. وابن ماجه، في: باب ما جاء في غسل الميت، من كتاب الجنائز. سنن ابن ماجه ١/ ٤٧٠. والإمام أحمد، في: المسند ١/ ١٠٣، ١٣٠، ٢/ ٢٨٠، ٤٣٣، ٤٥٤، ٤٧٢، ٤/ ٢٤٦.

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