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so vollziehe die Ganzkörperwaschung (Gusl) (13)." Und al-faḍch: Sein Austritt auf intensive Weise. Und Ibrāhīm al-Ḥarbī (14) sagte: Sein Austritt mit Eile. Und seine Aussage: "Wenn sie das Wasser sieht." Das bedeutet beim feuchten Traum, und es tritt beim feuchten Traum nur mit Begierde aus, und der andere Hadith ist aufgehoben (mansūch), abgesehen davon, dass es zulässig ist, dies abzusprechen, dass es Samenflüssigkeit sei; da der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - die Samenflüssigkeit mit einer Eigenschaft beschrieb, die in diesem nicht vorhanden ist.

Abschnitt: Wenn er die Verlagerung der Samenflüssigkeit bei der Begierde spürt und sein Glied zuhält, sodass sie nicht austritt, so obliegt ihm keine Ganzkörperwaschung (Gusl) in der offensichtlichen Aussage von al-Chiraqī, und einer der beiden Überlieferungen von Aḥmad, und der Aussage der meisten Rechtsgelehrten. Und das Bekannte von Aḥmad ist die Verpflichtung zur Ganzkörperwaschung (Gusl), und er lehnte es ab, dass das Wasser zurückkehrt, und bevorzugte es, dass er die Ganzkörperwaschung vollzieht. Und al-Qāḍī erwähnte bezüglich der Verpflichtung zur Ganzkörperwaschung (Gusl) keine Meinungsverschiedenheit, er sagte: Denn die große Unreinheit (ğanāba) entfernt das Wasser von seinem Ort, und dies ist geschehen, so ist die große Unreinheit vorhanden, folglich wird die Ganzkörperwaschung (Gusl) durch sie verpflichtend, und da bei der Ganzkörperwaschung (Gusl) die Begierde berücksichtigt wird, und diese durch seine Verlagerung eingetreten ist, so ähnelt dies dem, wenn es sichtbar würde. Und unser Beweis ist, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - die Ganzkörperwaschung (Gusl) an das Sehen und sein Heraussprudeln knüpfte, mit seiner Aussage: "Wenn sie das Wasser sieht", und "Wenn du das Wasser heraussprudeln lässt, so vollziehe die Ganzkörperwaschung (Gusl)." Folglich wird das rechtliche Urteil ohne dies nicht bestätigt, und was er bezüglich der Etymologie (ischtiqāq) erwähnte, ist nicht richtig; denn es ist zulässig, dass er als groß unrein (ğunub) bezeichnet wird, wegen seiner Entfernung (muğānaba) vom Wasser, und dies geschieht nur durch dessen Austritt aus ihm, oder wegen seiner Entfernung vom Gebet oder der Moschee oder beidem; wovon er abgehalten wird, und selbst wenn er zusammen mit dem Austritt so genannt würde, so zwingt ihn das nicht zum Vorhandensein der Bezeichnung ohne Austritt, denn die Etymologie erfordert keine ausnahmslose Anwendung, und die Berücksichtigung der Begierde für das Urteil erfordert (15) nicht ihre alleinige Hinlänglichkeit dafür, denn eine der beiden Eigenschaften des rechtlichen Grundes und der Bedingung des Urteils wird für es berücksichtigt, ist aber nicht allein hinlänglich für das Urteil, zudem wird es durch das Berühren der Frauen ungültig, und dadurch, wenn die Begierde hier ohne Verlagerung vorhanden ist; denn die Begierde ist in beiden Positionen, trotz ihrer Berücksichtigung darin, nicht allein hinlänglich für das Urteil, und die Aussage von Aḥmad deutet hier nur darauf hin, dass das Wasser, wenn es sich verlagert, seinen Austritt zur Folge hat, und dass es sich lediglich verzögert, und deshalb verzögert sich die Ganzkörperwaschung (Gusl) bis zum Zeitpunkt seines Austritts, demnach: wenn die Samenflüssigkeit danach austritt,

Anmerkungen

(13) Herausgegeben von al-Nasa'i im „Kapitel über den Ghusl bei Sperma" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mujtaba 1/93. Imam Ahmad im Musnad 1/125. (14) Abu Ishaq Ibrahim ibn Ishaq ibn Ibrahim al-Harbi al-Hanbali, der Hafiz. Er studierte unter Imam Ahmad, erlangte Meisterschaft und verfasste zahlreiche Werke. Er starb im Jahr 285 n.H. Al-Ibar 2/74, Tabaqat al-Hanabila 1/86-93. (15) In M: „es wird ihm zur Pflicht".

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Arabisch (Quelle)

فاغْتَسِلْ (١٣) ". والفَضْخُ: خُرُوجُه علَى وَجْهِ الشِّدَّةِ. وقال إبْراهيمُ الْحَرْبِىُّ (١٤): خُروجُه بالعَجَلَةِ. وقَولُه: "إذَا رَأَتِ الماءَ". يعني الاحْتِلامَ، وإنما يَخْرُجُ في الاحْتِلَامِ بالشَّهْوةِ، والحديثُ الآخَرُ مَنْسُوخٌ، علَى أَنَّ هذا يَجُوزُ أَنْ يَمْنَعَ كَوْنَهُ مَنِيًّا؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وصَفَ المَنِىَّ بِصفَةٍ غيرِ مَوْجودةٍ في هذا. فصل: فإنْ أحَسَّ بانْتقالِ المَنِىِّ عندَ الشَّهْوَةِ فأَمْسَك ذَكَرَه، فلم يَخْرُجْ، فلا غُسْلَ عليه في ظاهِرِ قَوْلِ الْخِرَقِىِّ، وإحْدَى الرِّوايَتَيْنِ عن أحمدَ، وقَوْلِ أَكْثَرِ الفُقَهاءِ. والمشهورُ عن أحمدَ وُجُوبُ الغُسْلِ، وأنكَرَ أنْ يَكُونَ الماءُ يَرْجِعُ، وأحَبَّ أن يَغْتَسِلَ. ولم يذْكُرِ القاضِى في وُجُوبِ الغُسْلِ خِلَافًا، قال: لأَنَّ الجَنابةَ تُبَاعِدُ الماءَ عن مَحَلِّه، وقد وُجِدَ، فتَكُونُ الجَنَابةُ مَوْجُودَةً، فيَجِبُ الغُسْلُ بها، ولأنَّ الغُسْلَ تُرَاعَى فيه الشَّهْوةُ، وقد حَصَلَتْ بانْتِقَالِه، فأشْبَهَ ما لو ظَهَرَ. ولنا، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عَلَّقَ الاغْتِسالَ علَى الرُّؤْيةِ وفَضْخِه، بقوله: "إذَا رَأَتِ الماءَ"، و"إذا فَضَخْتَ الماءَ فاغْتَسِلْ". فلا يَثْبُت الحُكْمُ بدونِه، وما ذَكَرَه مِن الاشْتِقَاقِ لا يَصِحُّ؛ لأنَّه يجوزُ أنْ يُسَمَّى جُنُبًا لِمُجَانَبَتِهِ الماءَ، ولا يَحْصُلُ إلَّا بخُرُوجِه منه، أو لِمُجانَبَتِه الصَّلاةَ أو المَسْجِدَ أو غَيْرَهما؛ ممَّا مُنعَ منه، ولو سُمِّىَ بذلك مع الخُرُوجِ، لم يلزمْه وُجُودُ التَّسْمِيةِ من غيرِ خُرُوجٍ، فإنَّ الاشْتِقَاقَ لا يَلْزَمُ منه الاطِّرادُ، ومُرَاعاةُ الشَّهوةِ للحُكْمِ لا يلْزَمُ (١٥) منه اسْتِقْلَالُها به، فإنَّ أحَدَ وَصْفَىِ العِلَّةِ وشَرْطَ الحُكْمِ مُرَاعًى له، ولا يَسْتَقِلُّ بالحُكْمِ، ثم يَبْطُلُ بلَمْسِ النِّسَاءِ، وبما إذا وُجِدتَ الشَّهْوَةُ ههنا مِنْ غيرِ انْتِقَالٍ؛ فإنَّ الشَّهْوةَ لا تَسْتَقِلُّ بالحُكْمِ في المَوْضِعَيْن مع مُرَاعَاتِها فِيهِ، وكلامُ أَحْمَد ههنا إنما يَدُلُّ علَى أنَّ الماءَ إذَا انْتَقَلَ، لَزِمَ منه الخُروجُ، وإنَّما يتأَخَّرُ، ولِذَلِكَ يتأخَّرُ الغُسْلُ إلَى حِين خُرُوجِه، فعلى هذا إذا خَرَجَ المَنِىُّ بعد

Anmerkungen

(١٣) أخرجه النسائي، في: باب الغسل من المنى، من كتاب الطهارة. المجتبى ١/ ٩٣. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ١٢٥.(١٤) أبو إسحاق إبراهيم بن إسحاق بن إبراهيم الحربى الحنبلى الحافظ، تفقه على الإمام أحمد، وبرع، وصنف التصانيف الكثيرة. توفى سنة خمس وثمانين ومائتين. العبر ٢/ ٧٤، طبقات الحنابلة ١/ ٨٦ - ٩٣.(١٥) في م: "يلزمه".