betritt es, andernfalls betritt es nicht. Said ibn Dschubair sagte: „Das Betreten des Hammam ohne Izar ist verboten (Haram).
Abschnitt: Was nun die Frauen betrifft, so ist es ihnen ungeachtet der erwähnten Pflicht zur Bedeckung nicht gestattet, das Bad zu betreten, es sei denn, es liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wie Menstruation, Wochenbett, Krankheit oder das Bedürfnis nach dem Ghusl (Große Waschung), wenn es ihr unmöglich ist, sich zu Hause zu waschen, sei es aufgrund der Unmöglichkeit der Durchführung oder der Furcht vor Krankheit oder Schaden. In diesem Fall ist es ihr erlaubt, sofern sie ihren Blick senkt und ihre Aurat bedeckt. Liegt jedoch kein Entschuldigungsgrund vor, so ist es ihr nicht erlaubt. Dies aufgrund der Überlieferung, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Bald wird das Land der Perser für euch erobert werden, und ihr werdet darin Bäder finden. Verbietet euren Frauen den Eintritt, außer denjenigen, die menstruieren oder im Wochenbett sind.“ (36) Es wurde überliefert, dass Frauen aus Homs zu Aisha kamen, worauf sie sagte: „Vielleicht seid ihr jene Frauen, die die Bäder betreten? Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen: ‚Keine Frau legt ihre Kleidung außerhalb des Hauses ihres Ehemannes ab, ohne dass sie den Schleier zwischen sich und Gott, dem Allmächtigen und Erhabenen, zerreißt.‘“ (37)
Abschnitt: Wer sich nackt in Anwesenheit von Menschen wusch, dem ist dies nicht gestattet, da das Entblößen vor anderen Menschen verboten ist, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn er jedoch alleine ist, ist es erlaubt, denn Musa – Friede sei auf ihm – wusch sich nackt.“ (38)
= Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel „[Was über] das Nacktsein überliefert wurde“ aus dem Buch des Hammam. Sunan Abi Dawud 2/364. Von al-Tirmidhi im Kapitel „Über die Verpönung, dass Männer Männer und Frauen Frauen direkt berühren“ aus den Kapiteln der Adab. Aridat al-Ahwadhi 10/238. Von Ibn Madscha im Kapitel „Das Verbot, die Aurat seines Bruders zu sehen“ aus dem Buch der Tahara. Sunan Ibn Madscha 1/217. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/63. Die zweite Überlieferung wurde von Muslim im Kapitel „Die Sorgfalt bei der Bewahrung der Aurat“ aus dem Buch der Menstruation überliefert. Sahih Muslim 1/268. Und von Abu Dawud an der zuvor genannten Stelle. (36) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel „Das Verbot des Nacktseins“ aus dem Buch des Hammam. Sunan Abi Dawud 2/363. Von Ibn Madscha im Kapitel „Das Betreten des Hammam“ aus dem Buch der Adab. Sunan Ibn Madscha 2/1233. (37) Überliefert von Abu Dawud an der zuvor genannten Stelle. Von al-Tirmidhi im Kapitel „Was über das Betreten des Hammam überliefert wurde“ aus den Kapiteln der Adab. Aridat al-Ahwadhi 10/246. Von Ibn Madscha im zuvor genannten Kapitel. Sunan Ibn Madscha 2/1234. Von al-Darimi im Kapitel „Über das Verbot für Frauen, das Hammam zu betreten“ aus dem Buch des Isti'dhan (Um Erlaubnis bitten). Sunan al-Darimi 2/281. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/41, 173, 199, 267. (38) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Wer sich nackt alleine in der Abgeschiedenheit wusch“ aus dem Buch des Ghusl sowie im Kapitel „Es erzählte mir Ishaq ibn Nasr“ aus dem Buch der Propheten. Sahih al-Bukhari 1/78, 4/190. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi in der „Interpretation der Sure al-Ahzab“ aus den Kapiteln der Exegese. Aridat al-Ahwadhi 12/96, 97. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/514, 515.