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KI-Übersetzung

und die Überlieferung von Abu Zarr, die für die Ersatzwaschung (Tayammum) das Fehlen (5) von Wasser zur Bedingung machte, während dieser ein Findender ist, und der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - sagte: "Wenn ich euch eine Sache befehle, so führt davon aus, was ihr könnt." Al-Buchari überlieferte ihn (6), und weil er vom Wasser so viel fand, wie er auf einem Teil seines Körpers verwenden kann, weshalb dies für ihn verpflichtend wurde, so wie wenn der Großteil seines Körpers gesund und der Rest verwundet wäre. Und weil er einen Teil der Bedingung erfüllen konnte, wurde es für ihn verpflichtend; wie bei der Bedeckung (Sutra) und der Beseitigung der Unreinheit. Und wenn der Großteil seines Körpers gesund ist, wird das Urteil bezüglich des benutzten (Wassers) nicht anerkannt, und falls wir es anerkennen, dann weil es nichts davon reinigt, im Gegensatz zu diesem. Wenn dies feststeht, so verwendet er das Wasser vor der Ersatzwaschung (Tayammum); damit der als Bedingung gesetzte Mangel sich bewahrheitet.

Abschnitt: Und wenn der von der kleinen rituellen Unreinheit (Hadath) Befallene einen Teil dessen findet, was ihm ausreicht, ist die Verwendung für ihn verpflichtend? Dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste: Es ist für ihn verpflichtend; wegen dem, was wir bezüglich des im Zustand der großen Unreinheit Befindlichen (Dschunub) erwähnt haben, und weil er zu einem Teil der rituellen Reinheit mit Wasser in der Lage war, weshalb es für ihn bindend wurde wie beim im Zustand der großen Unreinheit Befindlichen, und so wie wenn ein Teil seines Körpers gesund und ein Teil davon verwundet wäre. Die zweite: Es ist für ihn nicht verpflichtend; weil die ununterbrochene Reihenfolge (Muwalat) darin eine Bedingung ist, wenn er also einige Körperteile ohne die anderen wäscht, nützt es nichts, im Gegensatz zur großen Unreinheit, und deshalb genügt ihm (7), wenn er das Wasser findet, nur das Waschen dessen, was er nicht gewaschen hatte. Und bei der rituellen Unreinheit ist der Neubeginn der rituellen Reinheit für ihn verpflichtend, was sich davon unterscheidet, wenn ein Teil seiner Körperteile gesund und ein Teil davon verwundet ist; denn das Unvermögen an einem Teil des Körpers weicht vom Unvermögen an einem Teil der Verpflichtung ab, mit dem Beweis, dass jemand, der teilweise frei ist, wenn er einen Sklaven besitzt, diesen zwingend für seine Sühneleistung (Kaffara) befreien muss, und würde ein Freier einen Teil eines Sklaven besitzen, wäre dessen Befreiung für ihn nicht verpflichtend. Und von al-Schafi'i gibt es zwei Aussagen wie die beiden Ansichten.

Abschnitt: Und wer durch ein Raubtier, einen Feind, einen Brand oder einen Dieb vom Wasser getrennt wird, ist wie der Nichtfindende. Und wenn das Wasser an einem Versammlungsort von Frevlern wäre, vor denen die Frau um sich selbst fürchtet, dann ist sie

Anmerkungen

(5) Im Original: "bei Nichtvorhandensein". (6) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel über die Nachahmung der Sunna des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) aus dem Buch des Festhaltens (al-I'tisam). Sahih al-Bukhari 9/117. Ebenso ausgeführt von Muslim im Kapitel über die Pflicht der Pilgerfahrt (Haddsch) einmal im Leben aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/975. Und al-Nasa'i im Kapitel über die Pflicht der Pilgerfahrt aus dem Buch der Riten (Manasik). al-Mudschtaba 5/83. Und Ibn Madscha im Kapitel über das Befolgen der Sunna des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) aus der Einleitung (Muqaddima). Sunan Ibn Madscha 1/1. Und Imam Ahmad im Musnad 2/247, 258, 313, 314, 355, 448, 457, 467, 482, 495, 508. (7) In der Handschrift M: "war er verpflichtet".

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Arabisch (Quelle)

وخَبَرُ أبى ذَرٍّ، شَرَطَ في التَّيَمُّمِ عَدَمَ (٥) الماءِ، وهذا واجِدٌ، وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ". روَاهُ البُخَارِىُّ (٦)، ولِأنَّه وَجَدَ مِن الماءِ ما يُمْكِنُه اسْتِعْمَالُه في بعضِ جَسَدِه، فَلَزِمَهُ ذلك، كما لو كان أكْثَرُ بَدَنِه صَحِيحًا وباقِيهِ جَريحًا، ولأنَّه قَدَرَ على بَعْضِ الشَّرْطِ، فلَزِمَهُ؛ كالسُّتْرَةِ، وإزَالَةِ النَّجَاسَةِ، وإذا كان أَكْثَرُ بَدَنِهِ صَحِيحًا، ولا يُسَلَّمُ الحُكْمُ في المُسْتَعْمَلِ، وإنْ سَلَّمْنَا فلأنَّه لا يُطَهِّرُ شَيْئًا منه بخلافِ هذا. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَسْتَعْمِلُ الماءَ قبل التَّيَمُّمِ؛ لِيَتَحَقَّقَ الإِعْوَازُ المُشْتَرَطُ. فصل: وإنْ وَجَدَ المُحْدِثُ الحَدَثَ الأصْغَرَ بعضَ ما يَكْفِيهِ، فهل يَلْزَمُه اسْتِعْمَالُه؟ على وَجْهَيْنِ: أحدُهما؛ يَلْزَمُهُ اسْتِعْمالُه؛ لما ذَكَرْنا في الجُنُبِ، ولأنَّه قَدَرَ على بعضِ الطَّهَارَةِ بالماءِ، فَلَزِمَهُ كالجُنُبِ، وكما لو كان بعضُ بَدَنِهِ صَحِيحًا، وبعضُه جَرِيحًا. والثانى؛ لا يَلْزَمُه؛ لأنَّ المُوَالَاةَ شَرْطٌ فيها، فإذا غَسَلَ بعضَ الأَعْضَاءِ دُونَ بَعْضٍ، لم يُفِدْ، بخِلَافِ الجنابَةِ، ولذلك إذا وَجَدَ الماءَ أجْزَأَهُ (٧) غَسْلُ ما لم يَغْسِلْهُ فقط، وفى الحَدَثِ يَلْزَمُه اسْتِئْنافُ الطَّهَارَةِ، وفَارَقَ ما إذا كان بعضُ أعْضَائِهِ صَحِيحًا وبعضُهُ جَرِيحًا؛ لأنَّ العَجْزَ بِبَعْضِ البَدَنِ يُخالِفُ العَجْزَ بِبَعْضِ الواجِبِ، بِدليلِ أنَّ مَنْ بعضُه حُرٌّ إذا مَلَكَ رَقَبةً لَزِمَهُ إعْتَاقُها في كَفَّارَتِه، ولو مَلَكَ الحُرُّ بَعْضَ رَقَبَةٍ لم يَلْزَمْه إعْتَاقُه. وللِشَّافِعِىِّ قَوْلَانِ كالوَجْهَيْنِ. فصل: ومَنْ حالَ بينه وبين الماءِ سَبُعٌ، أو عَدُوٌّ، أو حَرِيقٌ، أو لِصٌّ، فهو كالعادِمِ. ولو كان الماءُ بمَجْمَعِ الفُسَّاقِ، تَخَافُ المَرْأَةُ على نَفْسِها منهم، فهى

Anmerkungen

(٥) في الأصل: "عند عدم".(٦) أخرجه البخاري، في: باب الاقتداء بسنن رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، من كتاب الاعتصام. صحيح البخاري ٩/ ١١٧. كما أخرجه مسلم، في: باب فرض الحج مرة في العمر، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٧٥. والنسائي، في: باب وجوب الحج، من كتاب المناسك. المجتبى ٥/ ٨٣. وابن ماجه، في: باب اتباع سنة رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، من المقدمة. سنن ابن ماجه ١/ ١. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢٤٧، ٢٥٨، ٣١٣، ٣١٤، ٣٥٥، ٤٤٨، ٤٥٧، ٤٦٧، ٤٨٢، ٤٩٥، ٥٠٨.(٧) في م: "لزمه".