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in seinem Land abbezahlen kann, so sagte der Qadi: Der Kauf ist ihm verpflichtend; weil er imstande ist, es ohne einen Schaden darin zu nehmen. Und Abu al-Hasan al-Amidi sagte: Der Kauf ist ihm nicht verpflichtend; weil auf ihm ein Schaden durch das Verbleiben der Schuld zu seinen Lasten liegt, und möglicherweise geht sein Besitz vor dessen Abzahlung zugrunde. Und wenn in seinem Land nicht das ist, womit er dessen Preis abbezahlt, ist ihm der Kauf nicht verpflichtend; weil ein Schaden auf ihm lastet. Und wenn er es ihm nicht anbietet, es jedoch über seinen Bedarf hinausging, ist es ihm (dem Käufer) nicht erlaubt, ihn darüber hinaus zu bedrängen; weil die Notwendigkeit nicht dazu aufruft, denn dies hat einen Ersatz, und der ist die Ersatzwaschung (Tayammum), im Gegensatz zur Speise in der Hungersnot.

Abschnitt: Wenn er Wasser bei sich hatte und es vor der Zeit ausschüttete, oder vor der Zeit an Wasser vorbeikam und es passierte, und in der Zeit das Wasser fehlte, betete er mit der Ersatzwaschung (Tayammum) ohne Wiederholung. Und dies sagt al-Schafi'i, und al-Awza'i sagte: Wenn er annahm, dass er das Wasser in der Zeit erreicht, wie in unserer Aussage, und andernfalls betete er mit der Ersatzwaschung (Tayammum) und ihm obliegt die Wiederholung; weil er nachlässig war. Unser Beweis ist, dass die Verwendung ihm nicht zur Pflicht wurde. Womit es dem ähnelt, als wenn er annähme, dass er das Wasser in der Zeit erreicht. Und wenn er das Wasser in der Zeit ausschüttete, oder in der Zeit daran vorbeikam und es nicht verwendete, woraufhin das Wasser fehlte, vollzieht er die Ersatzwaschung (Tayammum) und betet. Und bezüglich der Wiederholung gibt es zwei Ansichten: Die erste: Er wiederholt nicht; weil er mit einer gültigen Ersatzwaschung (Tayammum) betete, deren Bedingungen sich erfüllt hatten, womit es so ist, wie wenn er es vor der Zeit ausgeschüttet hätte. Die zweite: Er wiederholt; weil ihm das Gebet mit Gebetswaschung zur Pflicht wurde, und er sich die Fähigkeit (dazu) entgehen ließ, weshalb er in der Verantwortung der Verpflichtung blieb, und wenn er es nach Anbruch der Zeit verschenkte, war die Schenkung nicht gültig, und das Wasser verbleibt in seinem Besitz, und wenn er die Ersatzwaschung (Tayammum) vollzöge, während das Wasser verbleibt, wäre seine Ersatzwaschung (Tayammum) nicht gültig. Und wenn der Beschenkte darüber verfügt, ist es so, wie wenn er es ausgeschüttet hätte.

Abschnitt: Wenn er es in seinem Gepäck, oder an einem Ort, (wo) er es verwenden kann, vergaß und mit der Ersatzwaschung (Tayammum) betete. So hat sich Ahmad - möge Gott Erbarmen mit ihm haben - bei dieser Abhandlung zurückgehalten, und er legte an einer Stelle fest, dass es ihm nicht genügt. Und das ist die Aussage von al-Schafi'i. Und Abu Hanifa und Abu Thawr sagten: Es genügt ihm. Und von Malik (wird überliefert) wie die beiden Rechtsschulen; weil er mit dem Vergessen nicht in der Lage ist, das Wasser zu verwenden, womit er wie der Nichtfindende ist. Unser Beweis ist, dass es eine rituelle Reinheit ist, die mit dem Erinnern verpflichtend wird, weshalb sie durch das Vergessen nicht entfällt, so wie wenn er sein Gebet verrichtete, während er seine rituelle Unreinheit vergaß, und sich dann erinnerte, oder der Überstreichende betete, und sich für ihn dann offenbarte, dass die Dauer des Überstreichens vor seinem Gebet abgelaufen war, und es unterscheidet sich von dem, womit sie den Analogieschluss vollzogen; denn (jener) war nicht nachlässig, während er hier nachlässig ist, indem er das Suchen unterließ.

Abschnitt: Und wenn er sich fern von seinem Gepäck verirrte, in dem sich das Wasser befand, oder er einen Brunnen kannte, der ihm aber verlorenging, und er ihn dann

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