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KI-Übersetzung

vor der Ersatzwaschung (Tayammum) bestand, ob er in der Großen Unreinheit war, oder im Zustand der rituellen Unreinheit war, oder eine menstruierende Frau war. Und wenn sie die rituelle Unreinheit aufhöbe, wären alle gleich; wegen ihrer Gleichheit im Vorfinden, und weil es eine rituelle Reinheit aus einer Notwendigkeit ist, folglich hebt sie die rituelle Unreinheit nicht auf wie die rituelle Reinheit der Frau mit anomaler Blutung, und hierin unterscheidet sie sich vom Wasser.

Wenn dies feststeht, so darf er, wenn er mit seiner Ersatzwaschung (Tayammum) eine Pflicht beabsichtigt, beten, was er will von der Pflicht und dem Nafil, unabhängig davon, ob er eine bestimmte oder eine unbestimmte Pflicht beabsichtigte. Wenn er aber ein Nafil oder ein unbestimmtes Gebet beabsichtigte, ist es nicht zulässig, dass er damit etwas anderes als ein freiwilliges Gebet betet. Und dies sagte al-Schafi'i, und Abu Hanifa sagte: Er darf beten, was er will; weil es eine rituelle Reinheit ist, mit der das Nafil gültig ist, folglich ist die Pflicht damit gültig, wie die rituelle Reinheit mit Wasser. Und unser Beweis ist die Aussage des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: "Die Handlungen sind nur entsprechend den Absichten, und für [jeden Menschen] (3) ist nur, was er beabsichtigte." Und dieser hat die Pflicht [nicht beabsichtigt] (4), so gehört sie nicht ihm, und es unterscheidet sich von der rituellen Reinheit mit Wasser; weil diese die rituelle Unreinheit, die die Verrichtung des Gebets verhindert, aufhebt, so wird ihm alles erlaubt, was die rituelle Unreinheit verhindert. Und die Erlaubnis des Nafil durch die Absicht der Pflicht erfordert es nicht; weil die Pflicht das Höchste in diesem Kapitel ist, so umfasste ihre Absicht die Absicht dessen, was darunter liegt, und wenn er sie sich erlaubte, erlaubte er sich das darunter Liegende als Folge.

Abschnitt: Wenn er die Pflicht beabsichtigte, erlaubte er sich alles, was durch die Ersatzwaschung (Tayammum) an Nafil erlaubt wird, vor der Pflicht und danach, sowie die Lesung des Korans, das Berühren des Mus'haf und das Verweilen in der Moschee. Und dies sagten al-Schafi'i und Die Anhänger der Meinung. Und Malik sagte: Er verrichtet vor dem Pflichtgebet kein freiwilliges Gebet außer einem regelmäßigen Gebet. Und Ähnliches wurde von Ahmad erzählt; weil das Nafil eine Folge der Pflicht ist, so geht es dem Befolgten nicht voraus. Und unser Beweis ist, dass es eine freiwillige Handlung ist, so wurde ihm deren Verrichtung erlaubt, wenn er die Pflicht beabsichtigt, wie die regelmäßigen Sunna-Gebete und wie das, was nach der Pflicht ist. Und seine Aussage: Es ist eine Folge. Wir sagen: Es ist lediglich eine Folge in der Erlaubnis, nicht in der Handlung, wie die regelmäßigen Sunna-Gebete, die Lesung des Korans und anderes. Und wenn er ein freiwilliges Gebet beabsichtigte, wurde es ihm erlaubt, und ihm wurde die Lesung des Korans, das Berühren des Mus'haf und die Umkreisung (Tawaf) erlaubt; weil das freiwillige Gebet von alledem das Bestätigtste ist; weil beide rituellen Reinheiten für sie durch Konsens zur Bedingung gemacht sind, und bei ihrer Bedingung für das andere als sie gibt es Meinungsverschiedenheit, so tritt das Niedrigere in das Höhere ein, wie das Eintreten des freiwilligen Gebets in die Pflicht, und weil das Nafil die Lesung des Korans umfasst, so umfasst die Absicht des Nafil

Anmerkungen

(3) Im Original: "li-mri'in" (für einen Menschen). Wurde bereits erwähnt. (4) In der Handschrift M: "lam yanwi" (er hat nicht beabsichtigt).

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Arabisch (Quelle)

كان قبلَ التَّيَمُّمِ، إن كان جُنُبًا، أوْ مُحْدِثًا، أو امْرَأةً حائِضًا، ولو رَفَعَ الحَدَثَ لَاسْتَوَى الجَمِيعُ؛ لاسْتِوَائِهِم في الوِجْدَانِ، ولأنَّها طهارةُ ضَرُورَةٍ، فلم تَرْفَع الحَدَثَ كطهارةِ المُسْتَحَاضَةِ، وبهذا فارَقَ الماءَ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إنْ نَوَى بِتَيَمُّمِهِ فَرِيضَةً، فله أنْ يُصَلِّىَ ما شاء مِنَ الفَرْضِ والنَّفْلِ، سواءٌ نَوَى فَرِيضَةً مُعَيَّنَةً أو مُطْلَقَةً. فإنْ نَوَى نَفْلًا أو صلاة مُطْلَقَةً، لم يَجُزْ أنْ يُصَلِّىَ به إلَّا نَافِلَةً. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وقال أبو حَنِيفة: له أنْ يُصَلِّىَ ما شاءَ؛ لأنَّها طَهَارَةٌ يَصِحُّ بها النَّفْلُ، فصَحَّ بها الفَرْضُ، كطهارةِ الماءِ. ولَنا، قَوْلُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّمَا الأَعْمَالُ بالنِّيَّاتِ، وإنَّما [لِكُلِّ امْرِىءٍ] (٣) مَا نَوَى". وهذا [ما نَوَى] (٤) الفَرْضَ، فلا يكونُ له، وفارق طهارةَ الماءِ؛ لأنَّها تَرْفَعُ الحَدَثَ المانِعَ مِنْ فِعْلِ الصلاةِ، فيُبَاحُ له جميعُ ما يَمْنَعُه الحَدَثُ. ولا يَلْزَمُ اسْتِبَاحَةُ النَّفْلِ بِنِيَّةِ الفَرْضِ؛ لأنَّ الفَرْضَ أعْلَى ما في البابِ، فَنِيَّتُه تَضَمَّنَتْ نِيَّةَ ما دُونَه، وإذا اسْتَبَاحَهُ اسْتَبَاحَ ما دُونَه تَبَعًا. فصل: إذا نَوَى الفَرْضَ اسْتَبَاحَ كُلَّ ما يُبَاحُ بالتَّيَمُّمِ مِنَ النَّفْلِ، قَبْلَ الفَرْضِ وبعدَه، وقِرَاءَةِ، القُرْآنِ، ومَسِّ المُصْحَفِ، واللُّبْثِ في المَسْجِدِ. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْى. وقال مالِكٌ: لا يتَطَوَّعُ قبلَ الفَرِيضَةِ بِصلاةٍ غيرِ رَاتِبَةٍ. وحُكِىَ نَحْوُه عن أحمد؛ لأنَّ النَّفْلَ تَبَعٌ لِلْفَرْضِ، فلا يَتَقَدَّمُ المَتْبُوعَ. ولَنا، أنَّه تَطَوُّعٌ، فَأُبِيحَ له فِعْلُه إذا نَوَى الفَرْضَ، كالسُّنَنِ الرَّاتِبَةِ وكما بَعْدَ الفَرْضِ. وقوله: إنَّه تَبَعٌ. قُلْنا: إنَّما هو تَبَعٌ في الاسْتِباحةِ، لا في الفعلِ، كالسُّنَنِ الرَّاتِبَةِ، وقِراءةِ القُرْآنِ، وغيرِهما. وإنْ نَوَى نافِلَةً أُبِيحَتْ له، وأُبِيحَ له قِراءةُ القُرْآنِ، ومَسُّ المُصْحَفِ، والطَّوَافُ؛ لأنَّ النَّافِلَةَ آكَدُ مِن ذلك كُلِّه؛ لأنَّ الطَّهَارَتَيْنِ مُشْتَرطتان لها بالإِجْماعِ، وفى اشْتِراطِهما لِمَا سِواها خِلافٌ، فيَدْخُلُ الأدْنَى في الأعْلَى، كدُخُولِ النَّافِلةِ في الفَرِيضَةِ، ولأنَّ النَّفْلَ يشْتَمِلُ على قِراءةِ القُرآنِ، فَنِيَّةُ النَّفْلِ

Anmerkungen

(٣) في الأصل: "لامرىء". وتقدم.(٤) في م: "لم ينوى".