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und Die Anhänger der Meinung; während Mālik dies in einer seiner beiden Überlieferungen und al-Schāfiʿī in einer seiner beiden Aussagen verbot; [weil in der Regel keine Notwendigkeit besteht, ihn anzuziehen, weshalb daran keine allgemeine Erleichterung gebunden ist, wie bei der Schiene] (7). Unser Beweis ist, dass es sich um einen bedeckenden Khuff handelt, in dem das ununterbrochene Gehen möglich ist; er gleicht somit dem einzelnen (8), und auch so, als ob das, was sich darunter befindet, zerrissen wäre. Seine Aussage: "die Notwendigkeit besteht dafür nicht", ist unzulässig; denn in kalten Ländern reicht ein einziger Khuff meist nicht aus, und selbst wenn wir dies einräumen, so wird die Notwendigkeit durch ihren Hinweis – nämlich das Entschließen zum Anziehen – berücksichtigt, nicht durch sich selbst; er ist somit wie der eine Khuff. Wenn dies feststeht: Wann immer er den oberen vor seinem Bestreichen auszieht, hat dies keine Auswirkung, und sein Anziehen war wie sein Nichtvorhandensein. Wenn er ihn nach seinem Bestreichen auszieht, ist die Rituelle Reinheit hinfällig, und es wird zur Pflicht, beide Schuhe auszuziehen und die beiden Füße zu waschen, wegen des Wegfalls des Ortes des Streichens. Das Ausziehen eines der beiden Schuhe ist wie das Ausziehen beider, da die Erleichterung an beide gebunden war; es wird also wie das Entblößen des Fußes. Und wenn er seine Hand unter den oberen einführt und über den streicht, der darunter ist, so ist das erlaubt, weil jeder von beiden ein Ort für das Streichen ist; folglich ist das Streichen über welchen der beiden er möchte erlaubt, genauso wie es erlaubt ist, seinen Fuß im Khuff zu waschen, obgleich er das Recht hat, darüber zu streichen. Wenn er einen der beiden Überschuhe nur an einem der beiden Füße anzieht und nicht am anderen, ist das Streichen darüber erlaubt, sowie über den Khuff, der sich am anderen Fuß befindet; denn das Urteil ist daran gebunden und an den Khuff am anderen Fuß, er ist also wie wenn nichts unter ihm wäre.

Abschnitt: Wenn er einen zerrissenen Khuff über einem intakten anzieht, so wird von Aḥmad die Erlaubnis zum Streichen überliefert. Er sagte in der Überlieferung von Ḥarb: Wenn der zerrissene Khuff (9) getragen wird und sich an seinen beiden Füßen ein Strumpf (Jawrab) befindet, streicht er darüber, selbst wenn der Khuff zerrissen ist. Wenn sich darunter jedoch Binden oder Stofflappen befinden, ist das Streichen nicht erlaubt. Aḥmad legte dies an mehreren Stellen explizit fest. Die Begründung dafür ist, dass der Fuß bedeckt ist (9) mit etwas, worüber das Streichen erlaubt ist, folglich ist das Streichen erlaubt, so wie wenn der untere entblößt wäre; im Gegensatz zu dem Fall, wenn sich darunter eine Binde befindet. Al-Qāḍī und seine Gefährten sagten: Das Streichen ist nur über den unteren erlaubt, weil das Streichen über den oberen nicht isoliert (10) erlaubt ist; folglich ist das Streichen über ihn auch mit etwas anderem zusammen nicht erlaubt, wie bei demjenigen, unter dem sich eine Binde befindet. Und wenn er einen zerrissenen

Anmerkungen

(7) Fehlt im Original. (8) In der Handschrift (M): "al-mufrad". (9) Fehlt im Original. (10) In der Handschrift (M): "mufradan".

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Arabisch (Quelle)

وأصْحَابِ الرَّأْىِ، ومَنَعَ منه مالِكٌ في إحْدَى رِوَايَتَيْه، والشَّافِعِيُّ في أحَدِ قَوْلَيْه؛ [لأنَّ الحاجَةَ لا تَدْعُو إلى لُبْسِه في الغالِبِ، فلا يَتَعَلَّقُ به رُخْصَةٌ عَامَّةٌ، كالجَبِيرَةِ] (٧). ولَنا، أنَّه خُفٌّ ساتِرٌ يمكنُ مُتابَعَةُ المَشْىِ فيه، أشْبَهَ المُنْفَرِدَ (٨)، وكما لو كان الذي تحتَه مُخَرَّقًا، وقَوْلُه: "الحَاجَةُ لا تَدْعُو إليه". مَمْنُوعٌ؛ فإنَّ البِلَادَ البارِدَةَ لا يَكْفِى فيها خُفٌّ وَاحِدٌ غالِبًا، ولو سَلَّمْنَا ذلك، ولَكِن الحاجَةَ مُعْتَبَرَةٌ بِدَلِيلِها، وهو الإِقْدَامُ على اللُّبْسِ، لا بِنَفْسِها، فهو كالخُفِّ الوَاحِدِ. إذا ثَبَتَ هذا فمتى نَزَعَ الفَوْقَانِيَّ قبلَ مَسْحِهِ، لم يُؤَثِّرْ ذلك، وكان لُبْسُه كعَدَمِه، وإنْ نَزَعَهُ بعدَ مَسْحِه، بَطَلَتِ الطَّهَارَةُ، ووَجَبَ نَزْعُ الخُفَّيْنِ وغَسْلُ الرِّجْلَيْنِ؛ لِزَوَالِ مَحَلِّ المَسْحِ. ونَزْعُ أحَدِ الخُفَّيْنِ كنَزْعِهِما؛ لأنَّ الرُّخْصَةَ تَعَلَّقَتْ بهما، فصَارَ كانْكِشَافِ القَدَمِ، ولو أدْخَلَ يَدَهُ مِن تَحْتِ الفَوْقَانِيِّ، ومَسَحَ الذي تحتَه، جازَ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ منهما مَحَلٌّ لِلْمَسْحِ، فجازَ المَسْحُ على ما شاءَ منهما، كما يَجُوزُ غَسْلُ قَدَمِهِ في الخُفِّ، مع أنَّ له المَسْحَ عليه. ولو لَبِسَ أحَدَ الجُرْمُوقَيْنِ في إحْدَى الرِّجْلَيْنِ دُونَ الأُخْرَى، جازَ المَسْحُ عليه، وعلى الخُفِّ الذي في الرِّجْلِ الأُخْرَى؛ لأنَّ الحُكْمَ تَعَلَّقَ به وبالخُفِّ في الرِّجْلِ الأُخْرَى، فهو كما لو لم يكنْ تَحْتَهُ شيءٌ. فصل: فإنْ لَبِسَ خُفًّا مُخَرَّقًا فَوْقَ صَحِيحٍ، فعن أحمدَ، جَوَازُ المَسْحِ. قال، في رِوايةِ حَرْب: الخُفُّ (٩) المُخَرَّقُ إذا كان في رِجْلَيْهِ جَوْرَبٌ، مَسَحَ، وإنْ كان الخُفُّ مُنْخَرِقًا، وأمَّا إنْ كان تَحْتَه لَفَائِفُ أو خِرَقٌ، فلا يَجُوزُ المَسْحُ. نَصَّ عليه أحمدُ في مَوَاضِعَ. ووَجْهُه أنَ القَدَمَ مَسْتُورٌ (٩) بما يَجُوزُ المَسْحُ عليه، فَجَازَ المَسْحُ كما لو كان السُّفْلَانِيُّ مَكْشُوفًا، بخِلَافِ ما إذا كان تحتَه لُفَافَةٌ. وقال القاضي وأصْحابُه: لا يَجُوزُ المَسْحُ إلَّا على التَّحْتَانِيِّ؛ لأنَّ الفَوْقَانِيَّ لا يَجُوزُ المَسْحُ عليه مُنْفَرِدًا (١٠)، فلم يَجُزِ المَسْحُ عليه مع غيرِه، كالذى تحتَهُ لُفَافَةٌ، وإنْ لَبِسَ مُخَرَّقًا

Anmerkungen

(٧) سقط من: الأصل.(٨) في م: "المفرد".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في م: "مفردا".