Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 423

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

im Zustand vollständiger ritueller Reinheit wieder an. Hierzu gibt es eine andere Überlieferung, wonach es ihm genügt, seine Füße zu waschen, wie wenn er sie ausgezogen hätte. Wir werden dies und die Meinungsverschiedenheit darüber, so Gott der Erhabene will, erwähnen. Al-Ḥasan sagte: Die Gebetswaschung wird nicht ungültig, und er betet, bis ihm eine rituelle Unreinheit widerfährt; danach streicht er nicht mehr darüber, bis er sie auszieht. Dāwūd sagte: Er zieht seine beiden Ledersocken aus und betet nicht in ihnen; wenn er sie jedoch auszieht, betet er, bis ihm eine rituelle Unreinheit widerfährt, denn die rituelle Reinheit wird nur durch rituelle Unreinheit ungültig, und das Ausziehen des Ledersockens ist keine rituelle Unreinheit, und ebenso wenig das Ablaufen der Frist. Unser Beweis ist, dass das Waschen der beiden Füße eine Bedingung für das Gebet ist, und das Streichen trat während der Frist lediglich an dessen Stelle. Wenn sie abläuft, ist es nicht erlaubt, dass es ohne Beweis an dessen Stelle tritt, und weil es eine rituelle Reinheit ist, deren Beginn nicht erlaubt ist, wird auch ihr Fortbestehen verwehrt, wie bei der Ersatzwaschung (Tayammum) (9) beim Erblicken von Wasser.

80 - Abhandlung; Er sagte: (Wenn er sie vor diesem Zeitpunkt auszieht, wiederholt er die Gebetswaschung.)

Das bedeutet vor dem Ablauf der Frist; wenn er seine beiden Ledersocken nach dem Streichen darüber auszieht, wird seine Gebetswaschung ungültig. Dies sagten al-Naḫaʿī, al-Zuhrī, Makḥūl, al-Awzāʿī und Isḥāq, und es ist eine der beiden Ansichten von al-Schāfiʿī. Und von Aḥmad gibt es eine andere Überlieferung, wonach es ihm genügt, seine Füße zu waschen. Dies ist die Rechtsschule von Abū Ḥanīfa und die zweite Ansicht von al-Schāfiʿī, weil das Streichen über die beiden Ledersocken speziell an die Stelle des Waschens der beiden Füße getreten ist, sodass ihr Sichtbarwerden das aufhebt, was an seine Stelle trat (1), so wie die Ersatzwaschung (Tayammum), wenn sie durch das Erblicken von Wasser ungültig wird, das erforderlich macht, was durch sie ersetzt wurde. Und diese Meinungsverschiedenheit basiert auf der Pflicht zur Kontinuität (Muwālāt) bei der Gebetswaschung. Wer also die Unterbrechung erlaubt, erlaubt das Waschen der Füße, weil seine übrigen Körperteile gewaschen sind und nur noch das Waschen seiner Füße übrig bleibt. Wenn er diese wäscht, vervollständigt er seine Gebetswaschung. Und wer die Unterbrechung verbietet, erklärt seine Gebetswaschung für ungültig, da die Kontinuität verfehlt wurde. Demnach würde, wenn er die beiden Ledersocken auszieht, bevor das Wasser von seinen Händen getrocknet ist, das Waschen seiner Füße genügen, und es wäre, als hätte er sie vor dem Streichen darüber ausgezogen. Al-Ḥasan, Qatāda und Sulaymān ibn Ḥarb (2) sagten: Er vollzieht weder die Gebetswaschung noch wäscht er seine Füße, weil er das Bestrichene nach Vollendung der rituellen Reinheit entfernt hat, was dem ähnelt,

Anmerkungen

(9) In M: "ka-l-mutayammim" (wie beimjenigen, der Tayammum verrichtet). (1) Fehlt in M. (2) Abu Ayyub Sulayman ibn Harb ibn Budschayl al-Azdi al-Basri, er lebte in Mekka und war dort Richter, gestorben im Jahr 224 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 4/178-180.

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Arabisch (Quelle)

يَلْبِسَهُما على طَهَارَةٍ كَامِلَةٍ. وفيه رِوَايةٌ أُخْرَى، أَنَّه يُجْزِئُه غَسْلُ قَدَمَيْهِ، كما لو خَلَعَهُما. وسنذْكُرُ ذلك والخِلَافَ فيه، إنْ شاءَ اللهُ تعالى. وقال الحسنُ: لا يَبْطُلُ الوُضُوءُ، ويُصَلِّى حتَّى يُحْدِثَ، ثم لا يَمْسَحُ بعدُ حتى يَنْزِعَهُما. وقال داود: يَنْزِعُ خُفَّيْهِ ولا يُصَلِّى فِيهما، فإذا نَزَعَهُما صَلَّى حتَّى يُحْدِثَ؛ لأنَّ الطَّهَارَةَ لا تَبْطُلُ إلَّا بِحَدَثٍ، ونَزْعُ الخُفِّ ليس بِحَدَثٍ، وكذلك انْقِضَاءُ المُدَّةِ. ولَنا، أنَّ غَسْلَ الرِّجْلَيْنِ شَرْطٌ لِلصَّلَاةِ، وإنَّما قَامَ المَسْحُ مَقَامَهُ في المُدَّةِ، فإذا انْقَضَتْ لم يَجُزْ أنْ يَقُومَ مَقامَهُ إلَّا بِدَلِيلٍ، ولأنَّها طَهَارَةٌ لا يَجُوزُ ابْتِدَاؤُها، فيُمْنَعُ مِن اسْتِدَامَتِها، كالتَّيَمُّمِ (٩) عندَ رُؤْيَةِ الماءِ. ٨٠ - مسألة؛ قال: (فإِنْ خَلَعَ قَبْلَ ذَلِكَ أعَادَ الوُضُوءَ) يَعْنِى قبلَ انْقِضَاءِ المُدَّةِ، إذا خَلَعَ خُفَّيْهِ بعدَ المَسْحِ عليهما، بَطَلَ وُضُوؤُهُ. وبه قال النَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومَكْحُولٌ، والأَوْزَاعِىُّ، وإسحاق، وهو أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وعن أحمدَ، رِوَايَة أُخْرَى، أنَّه يُجْزِئُه غَسْلُ قَدَمَيْه. وهو مَذْهَبُ أبى حنيفة، والقَوْلُ الثَّانِى للشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ مَسْحَ الخُفَّيْنِ نَابَ عَنْ غَسْلِ الرِّجْلَيْنِ خَاصَّةً، فَطُهُورُهُما يُبْطِلُ مَا نَابَ عنه (١)، كالتَّيَمُّمِ إذا بَطَلَ بِرُؤْيَةِ الماءِ وَجَبَ ما نَابَ عنه. وهذا الاخْتِلَافُ مَبْنيٌّ على وُجُوبِ المُوَالَاةِ في الوُضُوءِ، فَمَنْ أجازَ التَّفْرِيقَ جَوَّزَ غَسْلَ القَدَمَيْنِ؛ لأنَّ سَائِرَ أَعْضَائِهِ مَغْسُولَةٌ، ولم يَبْقَ إلَّا غَسْلُ قَدَمَيْهِ، فإذا غَسَلَهُما كَمَّلَ وُضُوءَهُ. ومَنْ مَنَعَ التَّفْرِيقَ أبْطَلَ وُضُوءَهُ؛ لِفَواتِ المُوالاةِ، فعلى هذا، لو خَلَعَ الخُفَّيْنِ قبلَ جَفافِ الماءِ عَنْ يَدَيْه، أجْزَأهُ غَسْلُ قَدَمَيْهِ، وصارَ كأنَّه خَلَعَهُما قبلَ مَسْحِهِ عليهما. وقال الحسنُ، وقَتَادَةُ، وسُليمان بنُ حَرْبٍ (٢): لا يَتَوَضَّأُ، ولا يَغْسِلُ قَدَمَيْه؛ لأنَّه أزَالَ المَمْسُوحَ عليه بعدَ كَمالِ الطَّهارَةِ، فأشْبَهَ

Anmerkungen

(٩) في م: "كالمتيمم".(١) سقط من: م.(٢) أبو أيوب سليمان بن حرب بن بجيل الأزدى البصري، سكن مكة وكان قاضيها، توفى سنة أربع وعشرين ومائتين. تهذيب التهذيب ٤/ ١٧٨ - ١٨٠.