Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 428

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

nach dem Streichen eines Ansässigen und zieht aus; und wenn ein Reisender einen Tag und eine Nacht oder mehr streicht, dann ansässig wird oder ankommt, zieht er aus.)

Und dies ist die Aussage von al-Schāfiʿī und die Anhänger der Meinung, und mir ist niemand bekannt, der darin widerspricht. Denn da er ein Ansässiger wurde, war es ihm nicht mehr erlaubt, das Streichen eines Reisenden durchzuführen, was ein Punkt des Konsenses ist, und weil das Streichen eine gottesdienstliche Handlung ist, deren rechtliche Beurteilung sich zwischen Anwesenheit und Reise unterscheidet; wenn er sie auf der Reise beginnt und währenddessen anwesend wird, überwiegt die Beurteilung der Anwesenheit, wie beim Gebet. Darauf aufbauend: Wenn er mehr als einen Tag und eine Nacht gestrichen hat, dann mit dem Gebet beginnt und währenddessen die Absicht zur Ansässigkeit fasst, wird sein Gebet ungültig; denn das Streichen ist ungültig geworden, wodurch seine rituelle Reinheit ungültig wurde und sein Gebet aufgrund von deren Ungültigkeit hinfällig wird. Und wenn er auf einem Schiff mit dem Gebet beginnt und dieses währenddessen in die Stadt einfährt, wird sein Gebet aus diesem Grund ungültig.

84 - Abhandlung; Er sagte: (Und er streicht nur über zwei Ledersocken oder das, was an ihre Stelle tritt, wie einem gekürzten oder Ähnlichem, von dem, was über die Knöchel hinausgeht.)

Die Bedeutung davon ist, und Gott weiß es am besten: was an die Stelle der beiden Ledersocken tritt in Bezug auf das Bedecken des Pflichtbereichs, die Möglichkeit, darin zu gehen, und dessen eigenständigen Halt. Und der Gekürzte ist der Ledersocken mit kurzem Schaft. Das Streichen darüber ist nur erlaubt, wenn er den Pflichtbereich bedeckt, sodass die Knöchel daraus nicht sichtbar sind, weil er eng oder festgezogen ist, und dies sagten al-Schāfiʿī und Abū Thawr. Wenn er unterhalb der Knöchel gekürzt wäre, wäre das Streichen darüber nicht erlaubt. Dies ist die korrekte Ansicht von Mālik. Und von ihm und von al-Awzāʿī wurde berichtet, dass das Streichen erlaubt sei, weil es ein Ledersocken ist, in dem es möglich ist, fortlaufend zu gehen, und somit dem bedeckenden gleicht. Unser Beweis ist, dass er den Pflichtbereich nicht bedeckt und somit dem flachen Schuh (Lālaka) (1) und den Sandalen gleicht.

Abschnitt: Wenn der Ledersocken einen Fußteil und einen Schlitz (2) parallel zum Pflichtbereich hätte, wäre das Streichen darüber erlaubt, vorausgesetzt, der Schlitz ist so festgezogen, dass er den Fuß bedeckt, und es gibt keinen Spalt, durch den der Pflichtbereich sichtbar wird. Abū al-Ḥasan al-Āmidī sagte: Es ist nicht erlaubt. Unser Beweis ist, dass es ein bedeckender Ledersocken ist, in dem es möglich ist, fortlaufend

Anmerkungen

(1) So hat es der Autor angeführt, wie es in der Zuschreibung vorkommt. Man sagt "al-Lalka'i", in Bezug auf den Verkauf von "Lawalik" (Schuhwerk), das an den Füßen getragen wird, entgegen der Analogie. Vielleicht ist es der Singular. Siehe: al-Lubab fi Tahdhib al-Ansab 3/300 und Taj al-Arus 7/174. (2) Al-Sharj: Die Schlaufen des Beutels, d. h. die Stelle der Schnürung daran.

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Arabisch (Quelle)

عَلَى مَسْحِ مُقِيمٍ وَخلَعَ، وإذَا مَسَحَ مُسَافِرٌ يَوْمًا ولَيْلَةً فَصَاعِدًا، ثُمَّ أقَامَ أوْ قَدِمَ، خلَعَ) وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ، ولا أعْلَمُ فيه مُخَالِفًا؛ لأنَّهُ صارَ مُقِيمًا، لم يجزْ له أنْ يَمْسَحَ مَسْحَ المُسَافِرِ، كمَحَلِّ الوِفَاقِ، ولأنَّ المَسْحَ عِبادةٌ يَخْتَلِفُ حُكْمُها بالحَضَرِ والسَّفَرِ، فإذا ابْتَدَأها في السَّفَرِ ثم حَضَرَ في أثْنَائِها، غَلَبَ حُكْمُ الحَضَرِ، كالصَّلَاةِ. فعَلَى هذا لو مَسَحَ أَكْثَرَ مِنْ يَومٍ ولَيْلَةٍ، ثم دَخَلَ في الصَّلاةِ، فنَوَى الإِقامَةَ في أَثْنَائِها، بَطَلَتْ صَلَاتُهُ؛ لأنَّه قد بَطَلَ المَسحُ، فبَطَلَتْ طَهارَتُه، فبَطَلَتْ صَلَاتُه لِبُطْلَانِها، ولو تَلَبَّسَ بالصَّلاةِ في سَفِينَةٍ، فدَخَلَتْ البلَدَ في أثْنَائِها، بَطَلَتْ صَلَاتُهُ لذلك. ٨٤ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَمْسَحُ إلَّا عَلَى خُفَّيْنِ، أوْ مَا يَقُومُ مَقَامَهُما؛ مِنْ مَقْطُوعٍ أوْ مَا أشْبَهَهُ، مِمَّا يُجَاوِزُ الكَعْبَيْنِ) مَعْنَاهُ، واللهُ أعلمُ، يَقُومُ مَقامَ الخُفَّيْنِ في سَتْرِ مَحلِّ الفَرْضِ، وإمْكانِ المَشْىِ فيه، وثُبُوتِه بِنَفْسِه. والمَقْطوعُ هو الخُفُّ القَصِيرُ السَّاقِ؛ وإنَّمَا يَجُوزُ المَسْحُ عليه إذا كان سَاتِرًا لِمَحَلِّ الفَرْضِ، لا يُرَى منه الكَعْبانِ؛ لِكَوْنِه ضَيِّقًا أو مَشْدُودًا، وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ. ولو كان مَقْطُوعًا مِنْ دونِ الكَعْبَيْنِ، لم يَجُزِ المَسْحُ عليه. وهذا الصَّحِيحُ عن مالِك. وحُكِىَ عنه، وعن الأوْزَاعِىِّ، جَوَازُ المَسْحِ؛ لأنَّه خُفٌ يُمْكِنُ مُتَابعَةُ المَشْىِ فيه، فأَشْبَهَ السَّاتِرَ. ولَنا، أَنَّه لا يَسْتُرُ مَحَلَّ الفَرْضِ، فأَشْبَهَ اللَّالكةَ (١) والنَّعْلَيْنِ. فصل: ولو كان لِلْخُفِّ قَدَمٌ وله شَرَجٌ (٢) مُحَاذٍ لِمَحَلِّ الفَرْضِ، جَازَ المَسْحُ عليه، إذا كان الشَّرجُ مَشْدُودًا يَسْتُرُ القَدَمَ، ولم يكنْ فيه خَلَلٌ يَبِينُ منه مَحَلُّ الفَرْضِ. وقال أبو الحسن الآمِدِىُّ: لا يَجُوزُ. ولَنا، أنَّه خُفٌّ سَاتِرٌ يُمْكِنُ مُتَابَعَةُ

Anmerkungen

(١) كذا أورده المؤلف كما يرد في النسبة، فيقال "اللالكائى" نسبة إلى بيع اللوالك التي تلبس في الأرجل على غير قياس. ولعله المفرد. انظر: اللباب في تهذيب الأنساب ٣/ ٣٠٠، وتاج العروس ٧/ ١٧٤.(٢) الشرج: عُرَى العَيْبة، أي محل الربط منه.