Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 431

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

zusammenfällt wie die beiden ledernen Socken. Die Leute strichen nur über die beiden Strümpfe, weil sie bei ihnen den Stellenwert des ledernen Sockens hatten und den Platz des ledernen Sockens am Fuß des Mannes einnahmen, worin der Mann geht und kommt.

86 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn er mit der Sandale festsitzt, streicht er [darüber], und wenn er die Sandale auszieht, bricht die Rituelle Reinheit.)

Er meint damit, dass das Streichen über den Strumpf erlaubt ist, wenn er nicht von selbst festsitzt, sondern durch das Tragen der Sandale festsitzt, und die Rituelle Reinheit durch das Ausziehen der Sandale bricht; denn der Festsitz des Strumpfes ist eine der beiden Bedingungen für die Erlaubnis des Streichens, und dies wurde nur durch das Tragen der Sandale erreicht. Wenn er sie also auszieht, entfällt die Bedingung, so wird die Rituelle Reinheit nichtig, so wie wenn der Fuß sichtbar würde. Die Grundlage dafür ist der Hadith von al-Mughīra.

Und Seine Aussage: "Er strich über die beiden Strümpfe und die beiden Sandalen". Der Qāḍī sagte: Und er streicht über den Strumpf und die Sandale, wie der Hadith überliefert wurde. Das Offensichtliche ist, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nur über die Riemen der Sandale strich, die auf der Oberseite des Fußes lagen. Was jedoch seine Unterseite und seine Ferse betrifft, so ist es nicht Sunna, diese beim ledernen Socken zu bestreichen, und ebenso bei der Sandale.

87 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn der lederne Socken ein Loch hat, durch das ein Teil des Fußes sichtbar wird, ist es nicht erlaubt, darüber zu streichen)

Die Zusammenfassung davon ist, dass das Streichen über den ledernen Socken und Ähnliches nur erlaubt ist, wenn er den Bereich der Pflicht bedeckt. Wenn von dem Bereich der Pflicht etwas sichtbar wird, ist das Streichen nicht erlaubt, auch wenn es nur wenig von der Stelle der Naht oder anderswo ist, sofern der Fuß dadurch gesehen wird. Wenn er einen Riss hat, der sich schließt und durch den der Fuß nicht sichtbar wird, hindert das nicht an der Erlaubnis des Streichens. Aḥmad (1) hat dies explizit angeführt. Und dies ist die Rechtsschule von Maʿmar (2) und eine der beiden Aussagen von al-Schāfiʿī. Al-Thawrī, Yazīd b. Hārūn, Isḥāq und Ibn al-Mundhir sagten: Das Streichen ist über jeden ledernen Socken erlaubt. Al-Awzāʿī sagte: Er streicht über den durchlöcherten ledernen Socken und über das, was von seinem Fuß sichtbar ist. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn es im Ausmaß von drei Fingern durchlöchert ist, ist es nicht erlaubt, und wenn es

Anmerkungen

(1) Weggelassen im Original. (2) Abu 'Urwa Ma'mar ibn Rashid al-Azdi al-Basri, er lebte in Jemen und war ein Zeitgenosse von Sufyan ibn 'Uyayna und 'Abd Allah ibn al-Mubarak, er verstarb im Jahr 153 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 10/243-246.

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Arabisch (Quelle)

ينْكَسِرُ مِثْلَ الخُفَّيْنِ، إنَّما مَسَحَ القَوْمُ على الجَوْرَبَيْنِ أنَّهُ كان عندهم بِمَنْزِلَةِ الخُفِّ، يقُومُ مَقَامَ الخُفِّ في رِجْلِ الرَّجُلِ، يَذْهَبُ فِيهِ الرَّجُلُ ويَجِىءُ. ٨٦ - مسألة؛ قال: (وإنْ كانَ يَثْبُتُ بالنَّعْلِ مَسَحَ، فإذَا خلَعَ النَّعْلَ انْتَقَضَتِ الطَّهَارَةُ). يَعْنِى أنَّ الجَوْرَبَ إذا لم يَثْبُتْ بنَفْسِهِ، وثَبَتَ بِلُبْسِ النَّعْلِ، أُبِيحَ المَسْحُ عليه، وتَنْتَقِضُ الطَّهَارَةُ بِخَلْعِ النَّعْلِ؛ لأنَّ ثُبُوتَ الجَوْرَبِ أحَدُ شَرْطَىْ جَوَازِ المَسْحِ، وإنَّما حَصَلَ بِلُبْسِ النَّعْلِ، فإذا خَلَعَها زَالَ الشَّرْطُ، فبَطَلَت الطَّهَارَةُ. كما لو ظَهَرَ القَدَمُ. والأَصْلُ في هذا حَدِيثُ المُغِيرَةِ. وقَوْلُه: "مَسَحَ عَلَى الجَوْرَبَيْنِ والنَّعْلَيْنِ". قال القاضي: ويَمْسَحُ على الجَوْرَبِ والنَّعْلِ، كما جَاءَ الحَدِيثُ. والظَّاهِرُ أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إنَّمَا مَسَحَ على سُيُورِ النَّعْلِ التي على ظَاهِرِ القَدَمِ، فأَمَّا أَسْفَلُهُ وعَقِبُه فلا يُسَنُّ مَسْحُهُ مِنَ الخُفِّ، فكذلك مِنَ النَّعْلِ. ٨٧ - مسألة؛ قال: (وإذَا كَانَ في الخُفِّ خَرْقٌ يَبْدُو مِنْهُ بَعْضُ القَدَمِ، لَمْ يَجُزِ المَسْحُ عَلَيْهِ) وجُمْلَتُه أنَّه إنَّمَا يَجُوزُ المَسْحُ على الخُفِّ ونَحْوِه، إذا كان سَاتِرًا لِمحلِّ الفَرْضِ، فإنْ ظَهَرَ مِن مَحَلِّ الفَرْضِ شيءٌ، لم يَجُزِ المَسْحُ، وإنْ كان يَسِيرًا مِنْ مَوْضِعِ الخَرْزِ أو مِنْ غيرِه، إذا كان يُرَى مِنه القَدَمُ. وإنْ كان فيه شَقٌّ يَنْضَمُّ ولا يَبْدُو مِنْهُ القَدَمُ، لم يَمْنَعْ جَوَازَ المَسْحِ. نَصَّ عليه أحمدُ (١). وهو مَذْهَبُ مَعْمَرٍ (٢)، وأحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وقال الثَّوْرِيُّ، ويَزِيدُ بنُ هارُون، وإسحاق، وابْنُ المُنْذِر: يَجُوزُ المَسْحُ على كُلِّ خُفٍّ. وقال الأَوْزَاعِىُّ: يَمْسَحُ على الخُفِّ المُخَرَّقِ، وعلى مَا ظَهَرَ مِن رِجْلِه. وقال أبو حنِيفةَ: إنْ تَخَرَّقَ قَدْرَ ثَلَاثِ أصَابِعَ، لم يَجُزْ، وإنْ كانَ

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) أبو عروة معمر بن راشد الأزدى البصري، سكن اليمن، وهو من أقران سفيان بن عيينة وعبد اللَّه بن المبارك، توفى سنة اثنتين أو ثلاث وخمسين ومائة. تهذيب التهذيب ١٠/ ٢٤٣ - ٢٤٦.