al-Mughira ibn Shu'ba, der die Waschung (Wudu) des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) erwähnte, sagte: Dann wusch er sich und strich über die beiden Lederstrümpfe. Er legte seine rechte Hand auf seinen rechten Lederstrumpf und seine linke Hand auf seinen linken Lederstrumpf, dann strich er einmal über deren Oberseite, bis es mir war, als sähe ich die Spuren seiner Finger auf den beiden Lederstrümpfen. Ibn 'Aqil sagte: Die Sunna des Streichens ist so, dass man seine beiden Lederstrümpfe mit beiden Händen bestreicht, die rechte für den rechten und die linke für den linken. Ahmad sagte: Wie auch immer du es tust, es ist zulässig, sei es mit einer Hand oder mit beiden Händen, und die Aussage von al-Hasan steht im Einklang mit dem, was wir erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn man mit einem Tuch oder einem Stück Holz streicht, ist die Gültigkeit möglich, da man über seine Lederstrümpfe gestrichen hat; es ist aber auch ein Verbot möglich, da der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) mit seiner Hand strich. Wenn man mit einem oder zwei Fingern streicht, so ist es gültig, wenn man das Streichen damit wiederholt, bis es dem Streichen mit seinen Fingern gleichkommt. Zu Ahmad wurde gesagt: Streicht man mit den Handflächen oder mit den Fingern? Er sagte: Mit den Fingern. Es wurde zu ihm gesagt: Ist es mit zwei Fingern gültig? Er sagte: Das habe ich nicht gehört.
Abschnitt: Wenn man den Lederstrumpf wäscht, so war Ahmad zurückhaltend, während Ibn Hamid dies für zulässig erklärte, weil es umfassender ist als das Streichen. Al-Qadi sagte: Es ist nicht gültig, denn ihm wurde das Streichen befohlen, und da er dies nicht tat, ist es nicht gültig, so als ob man im Tayammum Erde auf sein Gesicht und seine Hände wirft. Wenn man jedoch während des Waschens oder danach mit seinen Händen über die Lederstrümpfe fährt, so ist es gültig, da man gestrichen hat.
89 – Problem: Er sagte: (Und wenn er die Unterseite ohne die Oberseite bestreicht, ist es nicht gültig.)
Wir kennen niemanden, der sagte: Das Bestreichen der Unterseite des Lederstrumpfes ist gültig, außer Ashhab aus dem Kreis der Gefährten von Malik und einige der Gefährten von al-Shafi'i; denn man hat einen Teil dessen bestrichen, was dem Ort der rituellen Pflicht entspricht, weshalb es gültig sei, wie wenn man die Oberseite bestreicht. Die überlieferte Meinung von al-Shafi'i ist jedoch, dass es nicht gültig ist, weil dies kein Ort für die rituelle Pflicht des Streichens ist, weshalb das Streichen darüber nicht genügt, wie beim Unterschenkel. Und wir haben erwähnt, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) nur die Oberseite des Lederstrumpfes bestrich, und es gibt keinen Dissens darüber, dass das Streichen über dessen Oberseite gültig ist. Ibn al-Mundhir sagte: Ich kenne niemanden, der das Streichen über die Lederstrümpfe vertritt und sagt, dass das Streichen über die Oberseite des Lederstrumpfes nicht gültig sei.
(9) Siehe: Einordnung des Hadith von al-Mughira ibn Shu'ba, erwähnt zu Beginn des Kapitels auf Seite 359. (10) In M: "fi'luhu" (sein Handeln). (11) In M: "oder mit beiden Händen". (1) Abu 'Umar Ashhab ibn 'Abd al-'Aziz ibn Dawud al-Qaysi, aus Ägypten, aus der mittleren Schicht der Gefährten von Malik. Ashhab ist ein Beiname für ihn, sein Name ist Miskin; er starb in Ägypten im Jahr 204 n.H. Al-Dibaj al-Mudhahhab 1/307, 308.
المُغِيرَةِ بنِ شُعْبَة، فذَكَرَ وُضُوءَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: ثم تَوَضَّأَ، ومَسَحَ على الخُفَّيْنِ، فوَضَعَ يَدَهُ اليُمْنَى على خُفِّهِ الأيْمَنِ، ووَضَعَ يَدَهُ اليُسْرَى على خُفِّهِ الأيْسَرِ، ثم مَسَحَ أعْلَاهُما مَسَحَةً وَاحِدَةً، حتى كأنِّى أنْظُرُ إلى أثَرِ أصَابِعِهِ على الخُفَّيْنِ (٩). قال ابْنُ عَقِيلٍ: سُنَّةُ المَسْحِ هكذا، أنْ يَمْسَحَ خُفَّيْهِ بِيَدَيْهِ اليُمْنَى لِلْيُمْنَى واليُسْرَى لِلْيُسْرَى. وقال أحمدُ: كَيْفَما فَعَلْتَ (١٠) فهو جائِزٌ، باليَدِ الوَاحِدَةِ أو باليَدَيْنِ (١١)، وقَوْلُ الحسنِ، مع ما ذَكَرْنا، لا يتَنافَيانِ.
فصل: فَإنْ مَسَحَ بخِرْقَةٍ أو خَشَبَةٍ، احْتَمَلَ الإِجْزَاءَ؛ لأنَّهُ مَسَحَ على خُفَّيْهِ، واحْتَمَلَ المَنْعَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مَسَحَ بِيَدِهِ. وإنْ مَسَحَ بإِصْبَعٍ أو إصْبَعَيْنِ، أجْزَأَهُ إذا كَرَّرَ المَسْحَ بِها، حتَّى يَصِيرَ مِثْلَ المَسْحِ بأصَابِعِهِ. وقِيل لأحمدَ: يَمْسَحُ بالرَّاحَتَيْنِ أو بالأصَابِعِ؟ قال: بالأصَابِعِ. قِيل له: أَيُجْزِئُه بإصْبَعَيْنِ؟ قال: لم أسْمَعْ.
فصل: وإنْ غَسَلَ الخُفَّ، فتَوَقَّفَ أحمدُ، وأجازَهُ ابنُ حامِدٍ؛ لأنَّهُ أَبْلَغُ مِن المَسْحِ. وقال القاضي: لا يُجْزِئُه؛ لأنَّه أُمِرَ بالمَسْحِ، ولم يَفْعَلْهُ، فلم يُجْزِهِ، كما لو طَرَحَ التُّرَابَ على وَجْهِهِ ويَدَيْهِ في التَّيَمُّمِ، لكِنْ إنْ أمَرَّ يَدَيْهِ على الخُفَّيْنِ في حالِ الغَسْلِ، أو بَعْدَه أَجْزَأهُ؛ لأنَّه قد مَسَحَ.
٨٩ - مسألة؛ قال: (وإنْ مَسَحَ أسْفَلَهُ دُونَ أعْلَاهُ، لَمْ يُجْزِهِ)
لا نَعْلَمُ أحدًا قال: يُجْزِئُه مَسْحُ أسْفَلِ الخُفِّ، إلَّا أَشْهَبَ (١) مِنْ أصْحَابِ مالِك، وبعضَ أصْحَابِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّهُ مَسَحَ بَعْضَ ما يُحاذِى مَحَلَّ الفَرْضِ، فأجْزَأهُ، كما لو مَسَحَ ظَاهِرَهُ. والمَنْصُوصُ عن الشَّافِعِىِّ، أنَّه لا يُجْزِئُه؛ لأنَّه ليس مَحَلًّا لِفَرْضِ المَسْحِ، فلم يُجْزِىءْ مَسْحُهُ، كَالسَّاقِ. وقَدْ ذَكَرْنا أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-
(٩) انظر: تخريج حديث المغيرة بن شعبة، المتقدم في أول الباب صفحة ٣٥٩.(١٠) في م: "فعله".(١١) في م: "أو باليدين".(١) أبو عمر أشهب بن عبد العزيز بن داود القيسى، من أهل مصر، من الطبقة الوسطى من أصحاب مالك، وأشهب لقب له واسمه مسكين، توفى بمصر سنة أربع ومائتين. الديباج المذهب ١/ ٣٠٧، ٣٠٨.